1. Die Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit darstellen (RIS-Justiz RS0043347; Kodek in Rechberger2 § 503 Rz 4 mwN). Eine Aktenwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen mit anderen Worten wiedergibt, ohne diese aber in maßgeblicher Weise inhaltlich zu verändern.1. Die Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit darstellen (RIS-Justiz RS0043347; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, Rz 4 mwN). Eine Aktenwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen mit anderen Worten wiedergibt, ohne diese aber in maßgeblicher Weise inhaltlich zu verändern.
2. Die Beurteilung, ob bzw seit wann eine Ehe im Sinne des § 49 EheG unheilbar zerrüttet ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist (vgl nur RIS-Justiz RS0043423/T8). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die unheilbare Zerrüttung sei (spätestens) zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage vorgelegen, ist in keiner Weise bedenklich. Das Verhalten der Ehegatten nach bereits eingetretener Zerrüttung ist regelmäßig für die Frage des (überwiegenden) Verschuldens nicht entscheidend (EFSlg 41.277, 51.653, 63.446 ua).2. Die Beurteilung, ob bzw seit wann eine Ehe im Sinne des Paragraph 49, EheG unheilbar zerrüttet ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0043423/T8). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die unheilbare Zerrüttung sei (spätestens) zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage vorgelegen, ist in keiner Weise bedenklich. Das Verhalten der Ehegatten nach bereits eingetretener Zerrüttung ist regelmäßig für die Frage des (überwiegenden) Verschuldens nicht entscheidend (EFSlg 41.277, 51.653, 63.446 ua).
3. Der von der Revisionswerberin angestrebte Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Zerrüttung (§ 60 EheG) setzte voraus, dass jener ein schuldhaftes Fehlverhalten iS einer schweren Eheverfehlung (§ 49 EheG) gesetzt hätte, demgegenüber das (schuldhafte) Fehlverhalten der Klägerin fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 66.446, 97.229 ua). Liegt hingegen kein derart gravierender Unterschied in der Intensität der wechselseitigen Eheverfehlungen vor, hat der Ausspruch beiderseitigen Verschuldens zu erfolgen (§ 60 Abs 3 EheG). Dem Berufungsgericht ist keine gravierende Fehlbeurteilung vorzuwerfen, soweit es unter den festgestellten Umständen ein überwiegendes Verschulden des Beklagten nicht angenommen und ein "gleichgeteiltes" (richtig: beiderseitiges) Verschulden ausgesprochen hat (vgl EFSlg 97.222). Eine ehewidrige Beziehung des Beklagten - jedenfalls eine solche vor Eintritt der Zerrüttung - ergibt sich aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gerade nicht.3. Der von der Revisionswerberin angestrebte Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Zerrüttung (Paragraph 60, EheG) setzte voraus, dass jener ein schuldhaftes Fehlverhalten iS einer schweren Eheverfehlung (Paragraph 49, EheG) gesetzt hätte, demgegenüber das (schuldhafte) Fehlverhalten der Klägerin fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 66.446, 97.229 ua). Liegt hingegen kein derart gravierender Unterschied in der Intensität der wechselseitigen Eheverfehlungen vor, hat der Ausspruch beiderseitigen Verschuldens zu erfolgen (Paragraph 60, Absatz 3, EheG). Dem Berufungsgericht ist keine gravierende Fehlbeurteilung vorzuwerfen, soweit es unter den festgestellten Umständen ein überwiegendes Verschulden des Beklagten nicht angenommen und ein "gleichgeteiltes" (richtig: beiderseitiges) Verschulden ausgesprochen hat vergleiche EFSlg 97.222). Eine ehewidrige Beziehung des Beklagten - jedenfalls eine solche vor Eintritt der Zerrüttung - ergibt sich aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gerade nicht.