Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (dazu etwa 1 Ob 187/05i) ist hier nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanzen den Rechtsweg (implizit) für zulässig erklärt haben, was den Obersten Gerichtshof bindet.
Soweit die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erkennen will, dass sich das Berufungsgericht mit ihren Ausführungen in der Berufung „nicht auseinandergesetzt" habe, führt sie den geltend gemachten Revisionsgrund nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise aus, da ganz unklar bleibt, mit welchen Teilen der Berufung sich das Berufungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt haben sollte. Die klagende Partei hat in ihrer Berufung ausschließlich eine Rechtsrüge erhoben, sodass das Berufungsgericht den (unstrittigen) Sachverhalt ohnehin in jeder Richtung rechtlich zu beurteilen hatte. Sollte es dabei einzelne Aspekte nicht berücksichtigt haben, können diese ohnehin in der Revision dargelegt werden.
Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge auf den ihrer Ansicht nach „unmissverständlichen Wortlaut" des § 177 Abs 5 BVergG 2002 beruft, ist ihr grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der Wortlaut allein dort nicht maßgeblich ist, wo er ersichtlich über einen klar erkennbaren Gesetzeszweck hinausgeht, wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind. Dann ist mit dem methodischen Mittel der teleologischen Reduktion vorzugehen und der nach seinem Zweck zu weit geratene gesetzliche Tatbestand entsprechend zu beschränken.Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge auf den ihrer Ansicht nach „unmissverständlichen Wortlaut" des Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 beruft, ist ihr grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der Wortlaut allein dort nicht maßgeblich ist, wo er ersichtlich über einen klar erkennbaren Gesetzeszweck hinausgeht, wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind. Dann ist mit dem methodischen Mittel der teleologischen Reduktion vorzugehen und der nach seinem Zweck zu weit geratene gesetzliche Tatbestand entsprechend zu beschränken.
Unter Berücksichtigung des erkennbaren Gesetzeszwecks tritt der erkennende Senat der Auffassung der Vorinstanzen bei, zumal auch die Revisionswerberin nicht in der Lage ist, eine sachliche Begründung dafür zu bieten, warum es gerechtfertigt sein sollte, einem in der Hauptsache erfolglosen Antragsteller im Provisorialverfahren den Ersatz der Kosten eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu gewähren, die lediglich auf Grund seiner - im vorliegenden Fall im Hauptverfahren sogar ausdrücklich zurückgenommenen - Behauptungen ohne Prüfung des Sachverhalts erlassen wurde. Auch die Revisionswerberin bezweifelt nicht, dass es sich bei einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren um eine bloß vorläufige Maßnahme handelt, die nach einem kursorischen Verfahren ergeht und (daher) auch nur kurzfristig Bestand hat. Sie behauptet, dass zwar im gerichtlichen Verfahren ein typisch enger Zusammenhang zwischen einstweiliger Verfügung und Hauptverfahren bestehe, dass dies jedoch im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt „gegenteilig zu sehen" sei. Warum ihrer Ansicht nach zwei völlig getrennte Verfahrensabschnitte vorliegen sollten, die auch beim Kostenersatz gesondert zu behandeln wären, wird sachlich nicht begründet.
Wenn die Revisionswerberin darauf hinweist, dass die Gebühren für die einstweilige Verfügung nur auf Grund der „möglicherweise unzulässigen Handlungsweise" der beklagten Partei notwendig geworden wären, so spricht sie damit zwar einen entscheidenden Punkt an, begründet aber in keiner Weise, warum ein „nur möglicherweise unzulässiges", bei näherer Betrachtung aber rechtmäßiges Verhalten einer ausschreibenden Partei zu einer Kostenersatzpflicht führen sollte. Auch im unbestrittenen Anwendungsbereich des § 177 Abs 5 BVergG 2002 lässt sich die Kostenersatzpflicht des Antragsgegners nur dadurch rechtfertigen, dass ein zumindest teilweises Obsiegen des Antragstellers vorliegt, weil der Ausschreibende eine Rechtswidrigkeit im Ausschreibungsverfahren zu vertreten hat. Der bloße Erfolg mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lässt hingegen einen solchen Schluss in keiner Weise zu. Hier kann vielmehr erst im Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren geklärt werden, ob die dem Antragsteller erwachsenen Verfahrenskosten auf ein rechtswidriges Verhalten zurückzuführen sind. Es wäre keineswegs zu rechtfertigen, einem Antragsteller Kostenersatz gegenüber einem rechtmäßig handelnden Antragsgegner zuzuerkennen, wenn sein einziger „Erfolg" im Verwaltungsverfahren darin besteht, dass es ihm gelungen ist, mit - zumindest objektiv - unrichtigen Tatsachenbehauptungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erwirken (ebenso im Ergebnis Elsner/Keisler/Hahnl, Vergaberechtsschutz in Österreich Rz 144).Wenn die Revisionswerberin darauf hinweist, dass die Gebühren für die einstweilige Verfügung nur auf Grund der „möglicherweise unzulässigen Handlungsweise" der beklagten Partei notwendig geworden wären, so spricht sie damit zwar einen entscheidenden Punkt an, begründet aber in keiner Weise, warum ein „nur möglicherweise unzulässiges", bei näherer Betrachtung aber rechtmäßiges Verhalten einer ausschreibenden Partei zu einer Kostenersatzpflicht führen sollte. Auch im unbestrittenen Anwendungsbereich des Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 lässt sich die Kostenersatzpflicht des Antragsgegners nur dadurch rechtfertigen, dass ein zumindest teilweises Obsiegen des Antragstellers vorliegt, weil der Ausschreibende eine Rechtswidrigkeit im Ausschreibungsverfahren zu vertreten hat. Der bloße Erfolg mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lässt hingegen einen solchen Schluss in keiner Weise zu. Hier kann vielmehr erst im Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren geklärt werden, ob die dem Antragsteller erwachsenen Verfahrenskosten auf ein rechtswidriges Verhalten zurückzuführen sind. Es wäre keineswegs zu rechtfertigen, einem Antragsteller Kostenersatz gegenüber einem rechtmäßig handelnden Antragsgegner zuzuerkennen, wenn sein einziger „Erfolg" im Verwaltungsverfahren darin besteht, dass es ihm gelungen ist, mit - zumindest objektiv - unrichtigen Tatsachenbehauptungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erwirken (ebenso im Ergebnis Elsner/Keisler/Hahnl, Vergaberechtsschutz in Österreich Rz 144).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.