[6] Die dagegen erhobene – mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene – ordentliche Revision des Klägers ist angesichts des berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruchs in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049 [T20]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird darin nicht aufgezeigt. [6] Die dagegen erhobene – mit einem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene – ordentliche Revision des Klägers ist angesichts des berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruchs in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049 [T20]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird darin nicht aufgezeigt.
[7] 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn wegen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Dies vermag der Revisionswerber nicht darzulegen. Sein Argument, der wirksame Abschluss eines Kaufvertrags erfordere nur eine Einigung über die essentialia negotii (Ware und Preis), geht am hier zu beurteilenden Thema, inwieweit ein bindender Vertragswille die Festlegung einer bestimmten Person als Käufer erfordert, vorbei. Auch die in der Revision ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen befassen sich nicht mit dieser Frage.
[8] 2. Warum die am klaren Wortlaut orientierte Auslegung des von der Beklagten angenommenen Angebots durch das Berufungsgericht, das davon ausging, dass der Kläger sein Wahlrecht, die Liegenschaft entweder selbst bzw durch eine Projektgesellschaft zu erwerben oder einen anderen Käufer namhaft zu machen, durch Benennung einer solchen Käuferin ausgeübt und dadurch die Vereinbarung mit der Beklagten umgesetzt habe, unvertretbar sein soll, legt der Revisionswerber nicht konkret dar. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht aufgezeigt, inwieweit der in der Revision ins Treffen geführten Rechtsprechung, wonach im Zweifel kein Vorvertrag (und nach Ansicht des Klägers auch keine Option) anzunehmen sei, wenn die Vereinbarung schon alle wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrags enthält (vgl RS0038573), für den hier zu beurteilenden Fall eines dem Kläger eingeräumten Wahlrechts, den Kaufgegenstand entweder selbst (allenfalls über eine Projektgesellschaft) zu kaufen oder der Verkäuferin einen anderen Käufer namhaft zu machen, Bedeutung zukäme. [8] 2. Warum die am klaren Wortlaut orientierte Auslegung des von der Beklagten angenommenen Angebots durch das Berufungsgericht, das davon ausging, dass der Kläger sein Wahlrecht, die Liegenschaft entweder selbst bzw durch eine Projektgesellschaft zu erwerben oder einen anderen Käufer namhaft zu machen, durch Benennung einer solchen Käuferin ausgeübt und dadurch die Vereinbarung mit der Beklagten umgesetzt habe, unvertretbar sein soll, legt der Revisionswerber nicht konkret dar. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht aufgezeigt, inwieweit der in der Revision ins Treffen geführten Rechtsprechung, wonach im Zweifel kein Vorvertrag (und nach Ansicht des Klägers auch keine Option) anzunehmen sei, wenn die Vereinbarung schon alle wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrags enthält vergleiche RS0038573), für den hier zu beurteilenden Fall eines dem Kläger eingeräumten Wahlrechts, den Kaufgegenstand entweder selbst (allenfalls über eine Projektgesellschaft) zu kaufen oder der Verkäuferin einen anderen Käufer namhaft zu machen, Bedeutung zukäme.
[9] Unverständlich ist die Argumentation, der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der vom Kläger namhaft gemachten Käuferin habe die Käuferposition des Klägers unberührt gelassen und nur „zusätzliche Rechte und Pflichten“ zu einem Dritten begründet. Dies würde ja bedeuten, dass die Beklagte sowohl dem Kläger als auch der Käuferin gegenüber zur Eigentumsverschaffung verpflichtet gewesen wäre, was von ihr (erkennbar) keineswegs gewollt sein konnte.
[10] 3. Unbedenklich erscheint schließlich auch die Argumentation des Berufungsgerichts, ein Weiterbestehen von Rechten des Klägers komme nach Namhaftmachung eines Dritten als Käufer nicht mehr in Betracht. Warum der Beklagten zu unterstellen sein sollte, sie hätte durch die Angebotsannahme mehrere Vertragsverhältnisse hintereinander begründen wollen, sofern das erste nicht erfüllt wird, vermag der Revisionswerber mit seinem bloßen Verweis auf Kriterien der „Redlichkeit“, der „angemessenen Lösung“ und des hypothetischen Parteiwillens nicht darzulegen.
[11] 4. Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich behauptet, es seien rechtlich erhebliche „Tatsachen nicht erörtert“ und „erforderliche Feststellungen nicht getroffen“ worden, bleibt dieser – nicht näher ausgeführte – Vorwurf gänzlich unkonkret.
[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).