Begründung:
Die Klägerin brachte beim Landesgericht Salzburg gegen den Beklagten die Klage auf Zahlung von 47.251 S sA aus dem Titel des § 1042 ABGB mit der Behauptung ein, sie habe den Unterhalt ihres außerehelichen Kindes, dessen Vater der Beklagte sei, seit dessen Geburt ständig aus eigenem bestritten.Die Klägerin brachte beim Landesgericht Salzburg gegen den Beklagten die Klage auf Zahlung von 47.251 S sA aus dem Titel des Paragraph 1042, ABGB mit der Behauptung ein, sie habe den Unterhalt ihres außerehelichen Kindes, dessen Vater der Beklagte sei, seit dessen Geburt ständig aus eigenem bestritten.
Noch vor Anberaumung der ersten Tagsatzung und Zustellung der Klage beantragte die Klägerin für den Fall, als das Landesgericht Salzburg seine sachliche Unzuständigkeit aussprechen sollte, die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Gastein zu überweisen.
Mit Beschluss vom 8. 1. 1960 sprach das Landesgericht Salzburg seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Gastein.
Das Bezirksgericht Gastein veranlasste die Zustellung der Klage und beraumte die mündliche Streitverhandlung an. Bei dieser erhob der Beklagte vor Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Der Kläger bejahte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Gastein und beantragte „für den Fall der rechtskräftigen Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede" die Überweisung an das Landesgericht Salzburg.
Das Erstgericht gab der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und überwies die Sache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg. Es führte im Wesentlichen aus: Dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg über seine sachliche Unzuständigkeit komme die bindende Wirkung des § 46 Abs 1 JN nicht zu. Bei Ersatzansprüchen nach § 1042 ABGB handle es sich nicht um Streitigkeiten über die dem unehelichen Vater der Mutter gegenüber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen, weshalb für die Zuständigkeit der Wert des Streitgegenstandes maßgebend sei. Das Rekursgericht verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und führte im Wesentlichen aus:Das Erstgericht gab der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und überwies die Sache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg. Es führte im Wesentlichen aus: Dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg über seine sachliche Unzuständigkeit komme die bindende Wirkung des Paragraph 46, Absatz eins, JN nicht zu. Bei Ersatzansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB handle es sich nicht um Streitigkeiten über die dem unehelichen Vater der Mutter gegenüber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen, weshalb für die Zuständigkeit der Wert des Streitgegenstandes maßgebend sei. Das Rekursgericht verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und führte im Wesentlichen aus:
Der Rekurs sei trotz der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO zulässig, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung komme, wenn sich der Kläger von vornherein der Entscheidung über die Zuständigkeit unterwerfe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin die Überweisung nicht unbedingt, sondern nur für den Fall der rechtskräftigen Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede beantragte. Das Erstgericht sei zwar an den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 8. 1. 1960 nicht gebunden. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes finde aber die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN Anwendung. Denn diese spreche im Gegensatz zur Bestimmung Z 2a derselben Gesetzesstelle nicht bloß von Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, sondern allgemein von gesetzlich obliegenden Verpflichtungen. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB beruhe unmittelbar auf dem Gesetz. Da von einer dem unehelichen Vater der Mutter gegenüber gesetzlich obliegenden, mit der Zeugung des Kindes im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gesprochen werden müsse, sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 2 Z 2 JN gegeben.Der Rekurs sei trotz der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zulässig, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung komme, wenn sich der Kläger von vornherein der Entscheidung über die Zuständigkeit unterwerfe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin die Überweisung nicht unbedingt, sondern nur für den Fall der rechtskräftigen Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede beantragte. Das Erstgericht sei zwar an den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 8. 1. 1960 nicht gebunden. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes finde aber die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN Anwendung. Denn diese spreche im Gegensatz zur Bestimmung Ziffer 2 a, derselben Gesetzesstelle nicht bloß von Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, sondern allgemein von gesetzlich obliegenden Verpflichtungen. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB beruhe unmittelbar auf dem Gesetz. Da von einer dem unehelichen Vater der Mutter gegenüber gesetzlich obliegenden, mit der Zeugung des Kindes im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gesprochen werden müsse, sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN gegeben.