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Entscheidung 1 Ob 170/98a×

Entscheidung 1 Ob 170/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob170/98a

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Karl F*****, zuletzt wohnhaft *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gerd F*****, vertreten durch Dr.Dieter Cerha und Dr.Herbert Orlich, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.März 1998, GZ 43 R 57/98w-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gerd F***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verlassenschaftsverfahren zählten Kaufanwartschaftsrechte zu den Aktiven des Erblassers, nicht aber "Wohnungseigentum". Demgemäß wurde "Wohnungseigentum" von der Mutter des Revisionsrekurswerbers erst nach Einantwortung mit Kaufvertrag vom 23.2.1982 erworben; "Wohnungseigentum" war nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens. Es konnte daher auch keine Einantwortung von "Wohnungseigentum" stattfinden. Die fideikommissarische Substitution kann sich aber nur auf die Rechte beziehen, über die im Verlassenschaftsverfahren abgesprochen wurde. Die Anmerkung des Substitutionsbandes im Grundbuch ist daher nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens, auf die sich der Substitutionsberechtigte bezieht, nicht möglich. Es bleibt ihm vorbehalten, allfällige Rechte im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen (SZ 39/194; SZ 25/293; SZ 24/86).

Textnummer

E50630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00170.98A.0630.000

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0010OB00170_98A0000_000

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