Die Revision ist unzulässig.
1. Nach Ansicht des Beklagten war das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin gebunden. Es hätte daher nicht ohne nähere Begründung aussprechen dürfen, dass der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige. Der zweitinstanzliche Ausspruch verstoße gegen Art 6 EMRK. Er sei "willkürlich und nichtig". Deshalb sei die erhobene "außerordentliche" Revision zulässig.1. Nach Ansicht des Beklagten war das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin gebunden. Es hätte daher nicht ohne nähere Begründung aussprechen dürfen, dass der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige. Der zweitinstanzliche Ausspruch verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Er sei "willkürlich und nichtig". Deshalb sei die erhobene "außerordentliche" Revision zulässig.
2. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach §§ 56 Abs 2 und 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im § 502 Abs 5 ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Die hier auch nach Ansicht des Beklagten maßgebende - in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannte - Bewertungsvorschrift des § 59 JN ist nicht zwingend in dem Sinn, dass der Wert des Streitgegenstands nach objektiven Kriterien zu bemessen wäre. Eine innerhalb des Ermessensbereichs vorgenommene Bewertung entzieht sich aber einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (1 Ob 214/01d mwN). Der Oberste Gerichtshof judiziert überdies in ständiger Rechtsprechung, dass die nähere Ausgestaltung der institutionellen Garantien der Gerichtsbarkeit gemäß Art 6 EMRK dem staatlichen Ermessen vorbehalten sei, soweit nur der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt bleibe. Deshalb gewähre die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf einen Instanzenzug oder, wo ein solcher bestehe, auf eine Gerichtsbarkeit in allen Instanzen samt Zugang zu einem Höchstgericht (1 Ob 362/97k = SZ 70/246 mwN). Auch Art 92 Abs 1 B-VG enthalte nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Daraus sei nicht zu schließen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsse (1 Ob 196/98z mwN). An diesen Leitlinien ist festzuhalten.2. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach Paragraphen 56, Absatz 2 und 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im Paragraph 502, Absatz 5, ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Die hier auch nach Ansicht des Beklagten maßgebende - in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht genannte - Bewertungsvorschrift des Paragraph 59, JN ist nicht zwingend in dem Sinn, dass der Wert des Streitgegenstands nach objektiven Kriterien zu bemessen wäre. Eine innerhalb des Ermessensbereichs vorgenommene Bewertung entzieht sich aber einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (1 Ob 214/01d mwN). Der Oberste Gerichtshof judiziert überdies in ständiger Rechtsprechung, dass die nähere Ausgestaltung der institutionellen Garantien der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6, EMRK dem staatlichen Ermessen vorbehalten sei, soweit nur der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt bleibe. Deshalb gewähre die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf einen Instanzenzug oder, wo ein solcher bestehe, auf eine Gerichtsbarkeit in allen Instanzen samt Zugang zu einem Höchstgericht (1 Ob 362/97k = SZ 70/246 mwN). Auch Artikel 92, Absatz eins, B-VG enthalte nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Daraus sei nicht zu schließen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsse (1 Ob 196/98z mwN). An diesen Leitlinien ist festzuhalten.
3. Es trifft zu, dass die zweite Instanz die Bewertung des Entscheidungsgegenstands nur unter Berufung auf die Vorschrift des § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO, nicht aber inhaltlich begründete. Das allein erlaubt jedoch - bei einem vom Kläger angegebenen Wert des Streitgegenstands von bloß 60.000 S (= 4.360,37 EUR) - noch keinen Schluss auf eine offenkundige Überschreitung des Ermessensrahmens. Auch der Beklagte vermag keine konkreten Gründe anzuführen, weshalb der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand bei einer nicht an die Ansicht des Klägers gebundenen wertenden Beurteilung durch das Berufungsgericht jedenfalls 4.000 EUR übersteigen müsse. Das Berufungsgericht hat somit gegen die nach § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm nicht verstoßen. Der Beklagte übersieht aber auch, dass eine "außerordentliche" Revision selbst auf dem Boden seines Standpunkts, als zweitinstanzlicher Entscheidungsgegenstand habe ein Betrag von 4.360,37 EUR zu gelten, unzulässig wäre. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen gehabt, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Hätte es die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so wäre lediglich der mit einer ordentlichen Revision verbundene Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO, nicht dagegen die Erhebung einer außerordentlichen Revision möglich gewesen.3. Es trifft zu, dass die zweite Instanz die Bewertung des Entscheidungsgegenstands nur unter Berufung auf die Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO, nicht aber inhaltlich begründete. Das allein erlaubt jedoch - bei einem vom Kläger angegebenen Wert des Streitgegenstands von bloß 60.000 S (= 4.360,37 EUR) - noch keinen Schluss auf eine offenkundige Überschreitung des Ermessensrahmens. Auch der Beklagte vermag keine konkreten Gründe anzuführen, weshalb der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand bei einer nicht an die Ansicht des Klägers gebundenen wertenden Beurteilung durch das Berufungsgericht jedenfalls 4.000 EUR übersteigen müsse. Das Berufungsgericht hat somit gegen die nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm nicht verstoßen. Der Beklagte übersieht aber auch, dass eine "außerordentliche" Revision selbst auf dem Boden seines Standpunkts, als zweitinstanzlicher Entscheidungsgegenstand habe ein Betrag von 4.360,37 EUR zu gelten, unzulässig wäre. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen gehabt, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht. Hätte es die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so wäre lediglich der mit einer ordentlichen Revision verbundene Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, nicht dagegen die Erhebung einer außerordentlichen Revision möglich gewesen.
Nach allen bisherigen Erwägungen erweist sich die Revision des Beklagten als gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Nach allen bisherigen Erwägungen erweist sich die Revision des Beklagten als gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.