1. Dass Asylwerber, die - wie hier der Kläger - unter Umgehung der Grenzkontrolle einreisten, nach der 1999 geltenden Rechtslage eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst dann hatten, wenn sie ihnen von der Behörde zuerkannt wurde, folgt unmissverständlich aus § 19 Abs 2 AsylG 1997. Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde dem Kläger eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt hätte. Dessen Ansicht, er habe "sich rechtmäßig im Bundegebiet" aufgehalten, ist somit unzutreffend. Er behauptete auch in erster Instanz nicht, die Behörde habe ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.1. Dass Asylwerber, die - wie hier der Kläger - unter Umgehung der Grenzkontrolle einreisten, nach der 1999 geltenden Rechtslage eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst dann hatten, wenn sie ihnen von der Behörde zuerkannt wurde, folgt unmissverständlich aus Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997. Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde dem Kläger eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt hätte. Dessen Ansicht, er habe "sich rechtmäßig im Bundegebiet" aufgehalten, ist somit unzutreffend. Er behauptete auch in erster Instanz nicht, die Behörde habe ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs 1 AsylG 1997 kann überdies nicht zweifelhaft sein, dass auf den Kläger, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt hätte, die Regelungen der §§ 61 bis 63 FrG 1997 anzuwenden gewesen wären, weil er den Asylantrag nicht außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht und diesen Antrag auch nicht anlässlich der Grenzkontrolle oder eines von ihm sonst mit der Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes, sondern erst nach seiner Festnahme auf Grund eines illegalen Grenzübertritts und nach Verhängung der Schubhaft gestellt hatte.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 kann überdies nicht zweifelhaft sein, dass auf den Kläger, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt hätte, die Regelungen der Paragraphen 61 bis 63 FrG 1997 anzuwenden gewesen wären, weil er den Asylantrag nicht außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht und diesen Antrag auch nicht anlässlich der Grenzkontrolle oder eines von ihm sonst mit der Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes, sondern erst nach seiner Festnahme auf Grund eines illegalen Grenzübertritts und nach Verhängung der Schubhaft gestellt hatte.
2. Nach § 69 Abs 1 FrG 1997 durfte die Schubhaft allerdings nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung wegfiel oder deren Ziel nicht mehr erreicht werden konnte. Außer in den Fällen des § 69 Abs 4 FrG 1997 durfte sie gemäß § 69 Abs 2 FrG 1997 insgesamt jedenfalls nicht länger als zwei Monate dauern. Lediglich im Fall der Verwirklichung einer der Ausnahmetatbestände des § 69 Abs 4 FrG 1997 durfte die Schubhaft sechs Monate aufrechterhalten werden. Im Anlassfall ist den getroffenen Feststellungen kein Sachverhalt zu entnehmen, nach dem einer der erörterten Ausnahmetatbestände verwirklicht und deshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu sechs Monaten gerechtfertigt gewesen wäre. Derartiges wurde von der beklagten Partei in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Lediglich der Kläger brachte in erster Instanz vor, dass nach seiner Rechtsansicht die "Schubhaft ... während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen sei (ON 6 S. 3). Diese Rechtsansicht ist indes verfehlt, hätte doch die Schubhaft des Klägers - mangels Verwirklichung eines der Tatbestände gemäß § 69 Abs 4 FrG 1997 - keinesfalls länger als zwei Monate dauern dürfen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. 9. 2001, Zl 2000/02/0319, muss in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden, ging es doch dort um den - im Anlassfall nicht ausschlaggebenden - Schubhaftgrund gemäß § 56 FrG 1997 zur Sicherung der Durchsetzung des gegen einen Fremden rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbots, bei dem - nach der Sachverhaltswiedergabe - der Ausnahmetatbestand nach § 69 Abs 4 Z 2 FrG 1997 (mangelnde Feststellbarkeit der Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden) erfüllt gewesen sein könnte.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, FrG 1997 durfte die Schubhaft allerdings nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung wegfiel oder deren Ziel nicht mehr erreicht werden konnte. Außer in den Fällen des Paragraph 69, Absatz 4, FrG 1997 durfte sie gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FrG 1997 insgesamt jedenfalls nicht länger als zwei Monate dauern. Lediglich im Fall der Verwirklichung einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 69, Absatz 4, FrG 1997 durfte die Schubhaft sechs Monate aufrechterhalten werden. Im Anlassfall ist den getroffenen Feststellungen kein Sachverhalt zu entnehmen, nach dem einer der erörterten Ausnahmetatbestände verwirklicht und deshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu sechs Monaten gerechtfertigt gewesen wäre. Derartiges wurde von der beklagten Partei in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Lediglich der Kläger brachte in erster Instanz vor, dass nach seiner Rechtsansicht die "Schubhaft ... während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen sei (ON 6 S. 3). Diese Rechtsansicht ist indes verfehlt, hätte doch die Schubhaft des Klägers - mangels Verwirklichung eines der Tatbestände gemäß Paragraph 69, Absatz 4, FrG 1997 - keinesfalls länger als zwei Monate dauern dürfen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. 9. 2001, Zl 2000/02/0319, muss in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden, ging es doch dort um den - im Anlassfall nicht ausschlaggebenden - Schubhaftgrund gemäß Paragraph 56, FrG 1997 zur Sicherung der Durchsetzung des gegen einen Fremden rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbots, bei dem - nach der Sachverhaltswiedergabe - der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2, FrG 1997 (mangelnde Feststellbarkeit der Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden) erfüllt gewesen sein könnte.
3. Der Kläger stützte das Klagebegehren nicht auf ein rechtswidriges Verhalten von Organen der für die Vollziehung der Schubhaftnormen im Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde, brachte er doch in erster Instanz ausdrücklich vor, seine Schubhaft sei "während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen (ON 6 S. 3). Er machte als Klagegrund nur geltend, dass der UBAS über seine Berufung - entgegen § 32 Abs 3 AsylG 1997 in der damals geltenden Fassung - nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag ihres Einlangens bei der Berufungsbehörde entschieden habe.3. Der Kläger stützte das Klagebegehren nicht auf ein rechtswidriges Verhalten von Organen der für die Vollziehung der Schubhaftnormen im Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde, brachte er doch in erster Instanz ausdrücklich vor, seine Schubhaft sei "während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen (ON 6 S. 3). Er machte als Klagegrund nur geltend, dass der UBAS über seine Berufung - entgegen Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 1997 in der damals geltenden Fassung - nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag ihres Einlangens bei der Berufungsbehörde entschieden habe.
Über den Kläger wurde am 19. 7. 1999 von der Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft verhängt. Dessen Berufung gegen die Zurückweisung seines Asylantrags durch das Bundesasylamt langte am 17. 8. 1999 beim UBAS ein. Selbst wenn man realitätsfern unterstellte, der UBAS hätte die ungarische Rechtslage zur Gewährung von Asyl und die Praxis der ungarischen Asylbehörden - vor dem Hintergrund des in § 32 Abs 3 AsylG 1997 genannten Entscheidungsrahmens - in zehn oder zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens der Berufung des Klägers erheben und innerhalb der einen oder anderen dieser Fristen auch bereits den letztlich ergangenen Aufhebungsbescheid erlassen können, könnte dem Klagebegehren nach Art 5 Abs 5 EMRK kein Erfolg beschieden sein. Es mangelt bereits an Klagebehauptungen, die den Schluss tragen könnten, dass dem Kläger nach einer (fiktiven) Fortsetzung des Asylverfahrens in erster Instanz noch vor dem Ablauf von zwei Monaten ab Verhängung der Schubhaft Asyl gewährt worden wäre und deren Ziel ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 69 Abs 2 FrG 1997 endgültig nicht mehr hätte erreicht werden können, sodass dann die für die Vollziehung der Schubhaftnormen zuständige Behörde die Schubhaft des Klägers im Sinne des § 70 Abs 1 Z 1 FrG 1997 durch seine Freilassung formlos aufgehoben hätte bzw aufheben hätte müssen.Über den Kläger wurde am 19. 7. 1999 von der Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft verhängt. Dessen Berufung gegen die Zurückweisung seines Asylantrags durch das Bundesasylamt langte am 17. 8. 1999 beim UBAS ein. Selbst wenn man realitätsfern unterstellte, der UBAS hätte die ungarische Rechtslage zur Gewährung von Asyl und die Praxis der ungarischen Asylbehörden - vor dem Hintergrund des in Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 1997 genannten Entscheidungsrahmens - in zehn oder zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens der Berufung des Klägers erheben und innerhalb der einen oder anderen dieser Fristen auch bereits den letztlich ergangenen Aufhebungsbescheid erlassen können, könnte dem Klagebegehren nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK kein Erfolg beschieden sein. Es mangelt bereits an Klagebehauptungen, die den Schluss tragen könnten, dass dem Kläger nach einer (fiktiven) Fortsetzung des Asylverfahrens in erster Instanz noch vor dem Ablauf von zwei Monaten ab Verhängung der Schubhaft Asyl gewährt worden wäre und deren Ziel ab diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, FrG 1997 endgültig nicht mehr hätte erreicht werden können, sodass dann die für die Vollziehung der Schubhaftnormen zuständige Behörde die Schubhaft des Klägers im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 durch seine Freilassung formlos aufgehoben hätte bzw aufheben hätte müssen.
4. Den bisherigen Erwägungen zufolge mangelt es einerseits an Klagebehauptungen, dass sich noch vor dem Verstreichen einer Haftdauer von zwei Monaten ein Sachverhalt verwirklicht hätte, nach dem die Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft des Klägers durch dessen Freilassung aufgehoben hätte bzw aufheben hätte müssen, wenn der UBAS über die Berufung des Klägers gemäß § 32 Abs 3 AsylG 1997 innerhalb von zehn oder zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag ihres Einlangens bei der Berufungsbehörde entschieden hätte, andererseits kann jeder Haftzeitraum über zwei Monaten seine natürliche Ursache nicht in der vom UBAS für die Erledigung der Berufung des Klägers tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit haben, hätte doch die Schubhaft des Klägers nach dem Verstreichen einer Haftdauer von zwei Monaten jedenfalls aufgehoben werden müssen, gleichviel ob in diesem Zeitpunkt das Asylverfahren noch anhängig oder bereits abgeschlossen gewesen wäre. Die Schubhaft des Klägers dauerte letztlich auch nur bis zum 22. 12. 1999, sie war somit bereits Monate vor der den Klagegrund bildenden Entscheidung des UBAS beendet. Angesichts aller bisherigen Erwägungen wird jene Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zuließ, selbst für die Haftzeit bis zu zwei Monaten nicht aufgeworfen. Für die diesen Zeitraum übersteigende Haftzeit war die Dauer des Asylverfahrens bis zur Entscheidung durch den UBAS - nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht kausal. Insoweit ist nur noch hervorzuheben, dass der Kläger sein Begehren gemäß Art 5 Abs 5 EMRK gerade nicht auf ein rechtswidriges Verhalten von Organen der für die Vollziehung der Schubhaftnormen des Fremdengesetzes 1997 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stützte.4. Den bisherigen Erwägungen zufolge mangelt es einerseits an Klagebehauptungen, dass sich noch vor dem Verstreichen einer Haftdauer von zwei Monaten ein Sachverhalt verwirklicht hätte, nach dem die Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft des Klägers durch dessen Freilassung aufgehoben hätte bzw aufheben hätte müssen, wenn der UBAS über die Berufung des Klägers gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 1997 innerhalb von zehn oder zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag ihres Einlangens bei der Berufungsbehörde entschieden hätte, andererseits kann jeder Haftzeitraum über zwei Monaten seine natürliche Ursache nicht in der vom UBAS für die Erledigung der Berufung des Klägers tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit haben, hätte doch die Schubhaft des Klägers nach dem Verstreichen einer Haftdauer von zwei Monaten jedenfalls aufgehoben werden müssen, gleichviel ob in diesem Zeitpunkt das Asylverfahren noch anhängig oder bereits abgeschlossen gewesen wäre. Die Schubhaft des Klägers dauerte letztlich auch nur bis zum 22. 12. 1999, sie war somit bereits Monate vor der den Klagegrund bildenden Entscheidung des UBAS beendet. Angesichts aller bisherigen Erwägungen wird jene Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zuließ, selbst für die Haftzeit bis zu zwei Monaten nicht aufgeworfen. Für die diesen Zeitraum übersteigende Haftzeit war die Dauer des Asylverfahrens bis zur Entscheidung durch den UBAS - nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht kausal. Insoweit ist nur noch hervorzuheben, dass der Kläger sein Begehren gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK gerade nicht auf ein rechtswidriges Verhalten von Organen der für die Vollziehung der Schubhaftnormen des Fremdengesetzes 1997 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stützte.
Die Revision ist somit mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hin. Die Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich, sodass die beklagte Partei deren Kosten gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen hat.Die Revision ist somit mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hin. Die Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich, sodass die beklagte Partei deren Kosten gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen hat.