Aus den Entscheidungsgründen:
Unter Anrufung des Revisionsgrundes der Z. 2 des § 503 ZPO. führt der Rechtsmittelwerber aus, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung die "Feststellung" getroffen, der - nicht als Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB. zu qualifizierende - Kaufvertrag der Parteien sei mit der Einigung über Sache und Preis perfekt geworden, und habe sich damit von den Feststellungen des Erstgerichtes entfernt, wonach die Vereinbarung über die Verständigung des Klägers durch den Beklagten eine aufschiebende Bedingung darstellte, demnach der Kaufvertrag nur unter der Bedingung, daß der Beklagte die zugesagte Verständigung vornehme, zustande kommen sollte. Der Revision entgeht bei diesen Ausführungen, daß das Berufungsgericht damit in Wahrheit nicht von tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters abgegangen ist - diesfalls wäre der behauptete Revisionsgrund gegeben (SZ. VIII 66) - , sondern ohne Erweiterung oder Änderung der Entscheidungsgrundlagen des Erstgerichtes nur zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Tatsachenmaterials gelangt ist. Auf dieses Vorbringen des Revisionswerbers, der mit seinen Darlegungen überdies eine dem Berufungsgericht angeblich unterlaufende Aktenwidrigkeit im Sinne der Z. 3 des § 503 ZPO. aufzeigen zu können glaubt, wird daher bei der folgenden Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.Unter Anrufung des Revisionsgrundes der Ziffer 2, des Paragraph 503, ZPO. führt der Rechtsmittelwerber aus, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung die "Feststellung" getroffen, der - nicht als Fixgeschäft im Sinne des Paragraph 919, ABGB. zu qualifizierende - Kaufvertrag der Parteien sei mit der Einigung über Sache und Preis perfekt geworden, und habe sich damit von den Feststellungen des Erstgerichtes entfernt, wonach die Vereinbarung über die Verständigung des Klägers durch den Beklagten eine aufschiebende Bedingung darstellte, demnach der Kaufvertrag nur unter der Bedingung, daß der Beklagte die zugesagte Verständigung vornehme, zustande kommen sollte. Der Revision entgeht bei diesen Ausführungen, daß das Berufungsgericht damit in Wahrheit nicht von tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters abgegangen ist - diesfalls wäre der behauptete Revisionsgrund gegeben (SZ. römisch acht 66) - , sondern ohne Erweiterung oder Änderung der Entscheidungsgrundlagen des Erstgerichtes nur zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Tatsachenmaterials gelangt ist. Auf dieses Vorbringen des Revisionswerbers, der mit seinen Darlegungen überdies eine dem Berufungsgericht angeblich unterlaufende Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 503, ZPO. aufzeigen zu können glaubt, wird daher bei der folgenden Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Die von den Untergerichten festgestellten Abmachungen der Parteien stellen sich als ein Kaufvertrag im Sinne des § 1053 ABGB. dar, nach dessen Inhalt der Beklagte zunächst verbunden ist, die diesem Vertragstypus entsprechende Hauptleistung zu erbringen, diesfalls also die Baracke zu liefern, während es dem Kläger obliegt, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus hat der Beklagte noch eine Nebenpflicht und zwar die zeitgerechte Verständigung des Käufers von dem Abbruchstermin übernommen. Streitentscheidend ist also allein die Frage, ob die vom Beklagten zu vertretende Vereitelung dieser Nebenpflicht den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Wortlaut des § 920 ABGB., auf den sich der Revisionswerber in der Rechtsrüge ausdrücklich beruft, scheint auch die Vereitelung von Nebenpflichten zu decken, denn die Erfüllung des Vertrages wird auch dann vereitelt, wenn die Bewirkung einer Nebenleistung unmöglich geworden ist. Bei wörtlicher Auslegung würde also die schuldhafte Vereitelung jeder Nebenleistung den anderen Teil - ohne weitere Voraussetzung - zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigen. Lehre und Rechtsprechung haben aber erkannt, daß kein Verkehrsbedürfnis nach einem in so weitem Umfang gewährten Rücktrittsrecht besteht, gegen dessen mißbräuchliche Ausübung auch die Bestimmung des § 1295 (2) ABGB. keinen hinlänglichen Schutz böte (Gschnitzer in Klang[2] IV 1 468). Diese Erwägungen führten zu einer einschränkenden Auslegung der §§ 918 bis 921 ABGB. dahingehend, daß die Verzögerung und Vereitelung von Nebenpflichten durch die Vorschriften, nach denen die Verzögerung oder Vereitelung der Erfüllung den Gläubiger stets zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, nicht getroffen wird (Gschnitzer a. a. O. und die dort unter Anm. 171 angegebenen Literaturhinweise und Entscheidungen).Die von den Untergerichten festgestellten Abmachungen der Parteien stellen sich als ein Kaufvertrag im Sinne des Paragraph 1053, ABGB. dar, nach dessen Inhalt der Beklagte zunächst verbunden ist, die diesem Vertragstypus entsprechende Hauptleistung zu erbringen, diesfalls also die Baracke zu liefern, während es dem Kläger obliegt, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus hat der Beklagte noch eine Nebenpflicht und zwar die zeitgerechte Verständigung des Käufers von dem Abbruchstermin übernommen. Streitentscheidend ist also allein die Frage, ob die vom Beklagten zu vertretende Vereitelung dieser Nebenpflicht den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Wortlaut des Paragraph 920, ABGB., auf den sich der Revisionswerber in der Rechtsrüge ausdrücklich beruft, scheint auch die Vereitelung von Nebenpflichten zu decken, denn die Erfüllung des Vertrages wird auch dann vereitelt, wenn die Bewirkung einer Nebenleistung unmöglich geworden ist. Bei wörtlicher Auslegung würde also die schuldhafte Vereitelung jeder Nebenleistung den anderen Teil - ohne weitere Voraussetzung - zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigen. Lehre und Rechtsprechung haben aber erkannt, daß kein Verkehrsbedürfnis nach einem in so weitem Umfang gewährten Rücktrittsrecht besteht, gegen dessen mißbräuchliche Ausübung auch die Bestimmung des Paragraph 1295, (2) ABGB. keinen hinlänglichen Schutz böte (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 1 468). Diese Erwägungen führten zu einer einschränkenden Auslegung der Paragraphen 918 bis 921 ABGB. dahingehend, daß die Verzögerung und Vereitelung von Nebenpflichten durch die Vorschriften, nach denen die Verzögerung oder Vereitelung der Erfüllung den Gläubiger stets zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, nicht getroffen wird (Gschnitzer a. a. O. und die dort unter Anmerkung 171 angegebenen Literaturhinweise und Entscheidungen).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der festgestellten Nebenverpflichtung des Beklagten keineswegs um eine zur Bedingung des Vertragsabschlusses gemachte Vereinbarung handelte, also nicht die besondere, ihr jetzt beigemessene Bedeutung hatte, ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des vom Kläger selbst verfaßten Vertragsentwurfes, der - abgesehen davon, daß er als Käufer der Baracke eine vom Kläger vertretene juristische Person nennt und damit erst die Aussage des Zeugen Richard P. verständlich macht - auf diese Nebenabrede keinen Bezug nimmt, sondern auch aus der Parteiaussage des Klägers, der darin nur eine Frage der technischen Durchführung erblickte. Daraus folgt, daß den Beklagten der Vorwurf, er habe zumindest mit der Möglichkeit, durch die Unterlassung der Verständigung seines Vertragspartners von dem Abbruchstermin den Vertragszweck zu vereiteln, rechnen müssen, nicht treffen kann. Die Vernachlässigung der übernommenen Nebenpflicht schließt die Erfüllung des Vertrages nicht aus, sodaß ein einseitiges Abgehen des Klägers von dem Kaufvertrag als solchen und damit der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht gerechtfertigt ist (ZBl. 1933 Nr. 147).