Vorweg ist klarzustellen, dass der Beklagte die ihm vom Erstgericht auferlegte Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts von S 14.080,65 unangefochten ließ, und mit Urteil des Berufungsgerichts zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts von S 66.454,94 insgesamt verpflichtet wurde, so dass der Anfechtung des Urteils der zweiten Instanz dem S 52.374,29 übersteigenden Betrag schon allein die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung entgegensteht.
Die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, die vom Beklagten allenfalls vorgenommene Tilgung von Schulden der Klägerin könne nicht als Unterhaltsleistung angesehen werden, zumal es an einer entsprechenden Vereinbarung bzw Zustimmung der Unterhaltsberechtigten mangle, ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, gedeckt. Gewiss kann die Unterhaltsleistung auch in der Form erfolgen, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung stellt, sondern diese vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. In einem solchen Fall nimmt die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, der Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung (JBl 1991, 56). Einer solchen Vorgangsweise muss aber eine Vereinbarung zu Grunde liegen; zumindest muss der Unterhaltsberechtigte mit der Leistung von Unterhalt in dieser Weise einverstanden sein (JBl 1991, 56; EFSlg 61.741). An einer solchen Vereinbarung bzw einem Einverständnis der Klägerin mangelt es nach den Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall. Ausdrücklich hat das Gericht erster Instanz festgestellt, es sei nicht feststellbar, dass die Parteien jemals vereinbart hätten, die Klägerin verzichte als Gegenleistung für die Übernahme von nach dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft verbliebenen Schulden durch den Beklagten auf Unterhaltsbeiträge (S 5 des Ersturteils). Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 6 des Berufungsurteils). Daraus folgt aber, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Unterhalt so zu begleichen, dass er (allenfalls) Schulden der Klägerin berichtigte. Die Anrechnung dieser Zahlungen käme nur im Falle eines Einverständnisess der Unterhaltsberechtigten mit dieser Zahlungsweise in Betracht (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 65 zu § 94; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 22 zu § 94; Thöni in Harrer/Zitta, Familie und Recht 25 f).Die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, die vom Beklagten allenfalls vorgenommene Tilgung von Schulden der Klägerin könne nicht als Unterhaltsleistung angesehen werden, zumal es an einer entsprechenden Vereinbarung bzw Zustimmung der Unterhaltsberechtigten mangle, ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, gedeckt. Gewiss kann die Unterhaltsleistung auch in der Form erfolgen, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung stellt, sondern diese vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. In einem solchen Fall nimmt die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, der Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung (JBl 1991, 56). Einer solchen Vorgangsweise muss aber eine Vereinbarung zu Grunde liegen; zumindest muss der Unterhaltsberechtigte mit der Leistung von Unterhalt in dieser Weise einverstanden sein (JBl 1991, 56; EFSlg 61.741). An einer solchen Vereinbarung bzw einem Einverständnis der Klägerin mangelt es nach den Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall. Ausdrücklich hat das Gericht erster Instanz festgestellt, es sei nicht feststellbar, dass die Parteien jemals vereinbart hätten, die Klägerin verzichte als Gegenleistung für die Übernahme von nach dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft verbliebenen Schulden durch den Beklagten auf Unterhaltsbeiträge (S 5 des Ersturteils). Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 6 des Berufungsurteils). Daraus folgt aber, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Unterhalt so zu begleichen, dass er (allenfalls) Schulden der Klägerin berichtigte. Die Anrechnung dieser Zahlungen käme nur im Falle eines Einverständnisess der Unterhaltsberechtigten mit dieser Zahlungsweise in Betracht vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 65 zu Paragraph 94,; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 22 zu Paragraph 94,; Thöni in Harrer/Zitta, Familie und Recht 25 f).
An dieser Rechtslage vermögen die Ausführungen des Beklagten in seiner Revision nichts zu ändern. Der Beklagte war auf Grund der Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet (Schwimann, Unterhaltsrecht2 148). Die von ihm allenfalls gewählte, indes einseitige Vorgangsweise, statt des Unterhalts Schulden der Klägerin zu bezahlen, kann ihn von seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an die Klägerin - mangels deren Einverständnisses - nicht entbinden. In der allfälligen Duldung der Zahlung ihrer Schulden durch den Beklagten ist ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben nicht zu erblicken; ein solcher läge tatsächlich nur vor, wenn sie ihr Einverständnis zur Zahlung von Unterhalt in der vom Beklagten gewählten Form ausdrücklich oder stillschweigend bekundet hätte. Davon kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht die Rede sein.
Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).