1. Vorweg ist festzuhalten, dass die klagende Partei im Revisionsverfahren die Abweisung ihres Feststellungsbegehren, dass der Beklagte nicht Eigentümer eines bestimmten Grundstücks sei (Punkt 1a des Ersturteis), nicht mehr bekämpft. Angestrebt wird aber nach wie vor die Feststellung, dem Beklagten stünden keine Nutzungsrecht an diesem Grundstück, dass einen Teil eines "Bootskanals" darstellt, zu, und sie begehrt weiters, ihrem Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, ab sofort das Befahren dieses Grundstücks mit einme Segelboot sowie jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen, stattzugeben.
2.) Zu dem noch nicht rechtskräftig erledigten Teil ihres Feststellungsbegehrens führt die klagende Partei ins Treffen, es se evident, dass dem Beklagten keine privatrechtlichen Nutzungsrechte an dem streitverfangenen Grundstück zustünden; sie ist indes nie - auch nicht in ihrer Berufung - den Ausführungen des Erstgerichts entgegengetreten nach denen sich der Beklagte niemals eines (privatrechtlichen) Nutzungsrechts berühmt habe (S 9 des Berufungsurteils). Dieser Teil des Klagebegehrens bedarf somit keiner weiteren Erörterung mehr.
3. Die Vorinstanzen haben den von der klagenden Partei errichteten "Bootskanal" zutreffend als öffentliches Gewässer qualifiziert, weil dieser einen "Seitenkanal" im Sinne des § 2 Abs 1 lit a WRG darstelle (S 15 f des Berufungsurteils). Dann steht aber dem Beklagten das Befahren dieses Kanals im Rahmen des Gemeingebrauchs zu. Insoweit ist die von den Vorinstanzen referierte Rechtslage eindeutig und eine andere Auslegung nicht ernstlich zu erwägen. Es ist nicht anzuzweifeln, dass unter "Kanal" im Gegensatz zu den Begriffen "Armen" und "Verzweigungen" - entsprechend dem offenkundig am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Verständnis des Gesetzgebers - ein durch Menschenhand geschaffenes Gerinne zu verstehen ist, weshalb der Umstand, dass der Seitenkanal "künstlich" geschaffen wurde, der klagenden Partei zu keinem günstigeren Streitausgang verhelfen kann.3. Die Vorinstanzen haben den von der klagenden Partei errichteten "Bootskanal" zutreffend als öffentliches Gewässer qualifiziert, weil dieser einen "Seitenkanal" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG darstelle (S 15 f des Berufungsurteils). Dann steht aber dem Beklagten das Befahren dieses Kanals im Rahmen des Gemeingebrauchs zu. Insoweit ist die von den Vorinstanzen referierte Rechtslage eindeutig und eine andere Auslegung nicht ernstlich zu erwägen. Es ist nicht anzuzweifeln, dass unter "Kanal" im Gegensatz zu den Begriffen "Armen" und "Verzweigungen" - entsprechend dem offenkundig am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Verständnis des Gesetzgebers - ein durch Menschenhand geschaffenes Gerinne zu verstehen ist, weshalb der Umstand, dass der Seitenkanal "künstlich" geschaffen wurde, der klagenden Partei zu keinem günstigeren Streitausgang verhelfen kann.
4. Die klagende Partei vermochte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb ihre ao Revision zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Die klagende Partei vermochte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb ihre ao Revision zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).