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Entscheidung 1 Ob 173/04d×

Entscheidung 1 Ob 173/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob173/04d

Entscheidungsdatum

12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OEG in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Ing. Peter U*****, vertreten durch Steiner & Steiner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2004, GZ 15 R 29/04a-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die klagende Partei im Revisionsverfahren die Abweisung ihres Feststellungsbegehren, dass der Beklagte nicht Eigentümer eines bestimmten Grundstücks sei (Punkt 1a des Ersturteis), nicht mehr bekämpft. Angestrebt wird aber nach wie vor die Feststellung, dem Beklagten stünden keine Nutzungsrecht an diesem Grundstück, dass einen Teil eines "Bootskanals" darstellt, zu, und sie begehrt weiters, ihrem Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, ab sofort das Befahren dieses Grundstücks mit einme Segelboot sowie jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen, stattzugeben.

2.) Zu dem noch nicht rechtskräftig erledigten Teil ihres Feststellungsbegehrens führt die klagende Partei ins Treffen, es se evident, dass dem Beklagten keine privatrechtlichen Nutzungsrechte an dem streitverfangenen Grundstück zustünden; sie ist indes nie - auch nicht in ihrer Berufung - den Ausführungen des Erstgerichts entgegengetreten nach denen sich der Beklagte niemals eines (privatrechtlichen) Nutzungsrechts berühmt habe (S 9 des Berufungsurteils). Dieser Teil des Klagebegehrens bedarf somit keiner weiteren Erörterung mehr.

3. Die Vorinstanzen haben den von der klagenden Partei errichteten "Bootskanal" zutreffend als öffentliches Gewässer qualifiziert, weil dieser einen "Seitenkanal" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG darstelle (S 15 f des Berufungsurteils). Dann steht aber dem Beklagten das Befahren dieses Kanals im Rahmen des Gemeingebrauchs zu. Insoweit ist die von den Vorinstanzen referierte Rechtslage eindeutig und eine andere Auslegung nicht ernstlich zu erwägen. Es ist nicht anzuzweifeln, dass unter "Kanal" im Gegensatz zu den Begriffen "Armen" und "Verzweigungen" - entsprechend dem offenkundig am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Verständnis des Gesetzgebers - ein durch Menschenhand geschaffenes Gerinne zu verstehen ist, weshalb der Umstand, dass der Seitenkanal "künstlich" geschaffen wurde, der klagenden Partei zu keinem günstigeren Streitausgang verhelfen kann.

4. Die klagende Partei vermochte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb ihre ao Revision zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74470 1Ob173.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00173.04D.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20040812_OGH0002_0010OB00173_04D0000_000