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Entscheidung 1 Ob 173/18z×

Entscheidung 1 Ob 173/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob173/18z

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T*, gegen die beklagte Partei Mag. A*, wegen 7.506,10 EUR sA (Revisionsinteresse 5.724,66 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2018, GZ 39 R 117/18x-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Februar 2018, GZ 89 C 29/17y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger vermietete dem Beklagten einen Teil seines Büros und begehrt nunmehr den offenen Mietzins in Höhe von 5.724,66 EUR sowie einen Beitrag zu den Telefonkosten in Höhe von 1.781,44 EUR (insgesamt sohin 7.506,10 EUR). Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte im Umfang eines Zuspruchs von 5.724,66 EUR (sohin hinsichtlich des zugesprochenen Mietzinses) eine „außerordentliche“ Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieses Rechtsmittel, in dem der Beklagte auch eine Abänderung des vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsausspruchs begehrt, wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt.

Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung steht derzeit aber nicht fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten die Absatz 2 und 3 nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage revisibel zu machen (RIS-Justiz RS0120190).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt bei der hier ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage nicht vor. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungs-, gegenstand an Geld zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In solchen Fällen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Einen solchen Antrag hat der Beklagte hier gestellt. Er ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E123480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E123480

Im RIS seit

16.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0010OB00173_18Z0000_000