Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 22. September 1959 wurde der Beklagte schuldig erkannt, am 18. Juni I959 in B. als Lehrer seinen Schüler, den Kläger, während der Unterrichtsstunde in der vierten Klasse der A.-Schule (Volksschule) derart mißhandelt zu haben, daß dieser Schädigungen am Körper, und zwar schmerzhafte Blutunterlaufungen und Hautabschürfungen im Bereich des Nackens und des rechten und linken Schlüsselbeins, erlitt. Der Beklagte wurde deswegen nach § 420 StG. bestraft. Der Kläger als Privatbeteiligter wurde mit seinem Schmerzengeldanspruch von 900 S auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Antrag des Klägers, die vom Beklagten zu ersetzenden Privatbeteiligtenkosten mit 1259 S 84 g zu bestimmen und dem Beklagten ihre Zahlung aufzuerlegen, wurde mit Beschluß vom 20. Oktober 1959 abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers dagegen blieb erfolglos.Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 22. September 1959 wurde der Beklagte schuldig erkannt, am 18. Juni I959 in B. als Lehrer seinen Schüler, den Kläger, während der Unterrichtsstunde in der vierten Klasse der A.-Schule (Volksschule) derart mißhandelt zu haben, daß dieser Schädigungen am Körper, und zwar schmerzhafte Blutunterlaufungen und Hautabschürfungen im Bereich des Nackens und des rechten und linken Schlüsselbeins, erlitt. Der Beklagte wurde deswegen nach Paragraph 420, StG. bestraft. Der Kläger als Privatbeteiligter wurde mit seinem Schmerzengeldanspruch von 900 S auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Antrag des Klägers, die vom Beklagten zu ersetzenden Privatbeteiligtenkosten mit 1259 S 84 g zu bestimmen und dem Beklagten ihre Zahlung aufzuerlegen, wurde mit Beschluß vom 20. Oktober 1959 abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers dagegen blieb erfolglos.
Mit der nun vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten 450 S Schmerzengeld und den Ersatz von 70 S für das bei der Mißhandlung zerrissene Hemd. Ferner beantragt er, den Beklagten zur Zahlung der Prozeßkosten "einschließlich der Kosten als Privatbeteiligter" zu verurteilen.
Das Erstgericht wies die Klage gemäß der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil nicht der Beklagte, sondern als Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG. der Bund hafte.Das Erstgericht wies die Klage gemäß der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil nicht der Beklagte, sondern als Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AmtshaftungsG. der Bund hafte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und dem Erstrichter die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung in der Hauptsache unter Abstandnahme von dem von ihm angenommenen Prozeßhindernis aufgetragen wurde. Es vertrat die Auffassung, daß der Beklagte bei der Mißhandlung des Klägers nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe, so daß der Rechtsweg trotz der Vorschrift des § 9 Abs. 5 AmtshaftungsG. offenstehe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und dem Erstrichter die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung in der Hauptsache unter Abstandnahme von dem von ihm angenommenen Prozeßhindernis aufgetragen wurde. Es vertrat die Auffassung, daß der Beklagte bei der Mißhandlung des Klägers nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe, so daß der Rechtsweg trotz der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 5, AmtshaftungsG. offenstehe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge und stellte in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.