[5] Die vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mangels einer solchen Rechtsfrage nicht zulässig:
[6] 1. Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs – wenngleich nur in den Entscheidungsgründen (10 ObS 118/21g mwN) – bejahte und dies unangefochten blieb, ist darauf nicht mehr einzugehen (RS0035572 [T9]).
[7] 2. Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) anzuwenden. Nach dessen § 155 Abs 2 idF LGBl 29/2003 hat die Feststellung des Vorrückungsstichtags „möglichst gleichzeitig“ mit der Ernennung zu erfolgen (ebenso § 256 Abs 12 Stmk L-DBR in dieser Fassung). Dem kam die Beklagte zweifellos nach. Zur Frage, ob eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtags (hier aufgrund des vom Kläger abgeschlossenen Doktoratsstudiums) von Amts wegen erfolgen musste, enthielt das Stmk L-DBR in der genannten Fassung keine Vorgabe. Auch der gemäß dessen § 294 Abs 1 auf den Kläger anzuwendende § 12 GehaltsG 1956 in der bis 31. 12. 1995 geltenden Fassung enthielt dazu keine Regelung. Mit LGBl 74/2011 wurde erstmals in § 293 Abs 2 Stmk L-DBR normiert, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgrund der §§ 153 und 155 Stmk L-DBR idF LGBl 74/2011 (dort finden sich allgemeine Bestimmungen zur Vorrückung und zum Vorrückungsstichtag) nur auf Antrag erfolgt. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich im ebenfalls novellierten § 294 Abs 4 Stmk L-DBR (dort auch unter Bezugnahme auf § 256 Stmk L-DBR; diese Bestimmung enthält konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags). Nach dem mit LGBl 74/2011 neu eingefügten § 306 Abs 18 Z 1 Stmk L-DBR treten (unter anderem) die geänderten §§ 293 Abs 2 und 294 Abs 4 mit 1. 1. 2004 (also rückwirkend) in Kraft. [7] 2. Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) anzuwenden. Nach dessen Paragraph 155, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2003, hat die Feststellung des Vorrückungsstichtags „möglichst gleichzeitig“ mit der Ernennung zu erfolgen (ebenso Paragraph 256, Absatz 12, Stmk L-DBR in dieser Fassung). Dem kam die Beklagte zweifellos nach. Zur Frage, ob eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtags (hier aufgrund des vom Kläger abgeschlossenen Doktoratsstudiums) von Amts wegen erfolgen musste, enthielt das Stmk L-DBR in der genannten Fassung keine Vorgabe. Auch der gemäß dessen Paragraph 294, Absatz eins, auf den Kläger anzuwendende Paragraph 12, GehaltsG 1956 in der bis 31. 12. 1995 geltenden Fassung enthielt dazu keine Regelung. Mit Landesgesetzblatt 74 aus 2011, wurde erstmals in Paragraph 293, Absatz 2, Stmk L-DBR normiert, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgrund der Paragraphen 153 und 155 Stmk L-DBR in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011, (dort finden sich allgemeine Bestimmungen zur Vorrückung und zum Vorrückungsstichtag) nur auf Antrag erfolgt. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich im ebenfalls novellierten Paragraph 294, Absatz 4, Stmk L-DBR (dort auch unter Bezugnahme auf Paragraph 256, Stmk L-DBR; diese Bestimmung enthält konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags). Nach dem mit Landesgesetzblatt 74 aus 2011, neu eingefügten Paragraph 306, Absatz 18, Ziffer eins, Stmk L-DBR treten (unter anderem) die geänderten Paragraphen 293, Absatz 2 und 294 Absatz 4, mit 1. 1. 2004 (also rückwirkend) in Kraft.
[8] 3. Auf Grundlage dieser vielschichtigen Rechtslage – insbesondere der rückwirkenden Änderung des § 293 Abs 2 und § 294 Abs 4 Stmk L-DBR zur antragsgebundenen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, was auch als bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage angesehen werden könnte – war es rechtlich vertretbar, dass die Organe der Beklagten eine Pflicht zur amtswegigen Neuberechnung des Vorrückungsstichtags des Klägers verneinten (zum generellen Antragserfordernis nach dem Stmk L-DBR vgl auch 9 ObA 96/18k). [8] 3. Auf Grundlage dieser vielschichtigen Rechtslage – insbesondere der rückwirkenden Änderung des Paragraph 293, Absatz 2 und Paragraph 294, Absatz 4, Stmk L-DBR zur antragsgebundenen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, was auch als bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage angesehen werden könnte – war es rechtlich vertretbar, dass die Organe der Beklagten eine Pflicht zur amtswegigen Neuberechnung des Vorrückungsstichtags des Klägers verneinten (zum generellen Antragserfordernis nach dem Stmk L-DBR vergleiche auch 9 ObA 96/18k).
[9] 4. Die Vorinstanzen wiesen die Klage daher im Ergebnis zu Recht ab. Auf die Frage der Verjährung kommt es nicht an.