Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 174/23d×

Entscheidung 1 Ob 174/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG

Geschäftszahl

1Ob174/23d

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Dr. Kerstin König, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz-Burg, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.194,67 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2023, GZ 5 R 131/23h-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger steht seit 1985 zum beklagten Bundesland in einem Dienstverhältnis als Beamter. 2004 schloss er das Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften ab und teilte dies seinem Dienstgeber mit. 2019 forderte er diesen erstmals auf, deshalb seinen Vorrückungsstichtag neu zu berechnen und die sich daraus ergebenden Bezüge nachzuzahlen. Das damit eingeleitete Dienstrechtsverfahren war zuletzt noch anhängig.

[2]                  Mit seiner Amtshaftungsklage wirft der Kläger der Beklagten vor, seinen Vorrückungsstichtag nicht von Amts wegen neu festgesetzt zu haben, wodurch ihm ein Verdienst entgangen sei. Er erhob auch ein Feststellungsbegehren.

[3]                  Die beklagte Partei wandte – im Hinblick auf das anhängige Dienstrechtsverfahren – die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Inhaltlich hielt sie der Klage unter anderem entgegen, dass das Unterbleiben der amtswegigen Neuberechnung des Vorrückungsstichtags rechtlich vertretbar gewesen sei. Allfällige Ersatzansprüche wären außerdem verjährt.

[4] Das Berufungsgericht verwarf erstmals den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs, bestätigte die Klageabweisung wegen Verjährung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 501, Absatz 2, ZPO nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Die vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mangels einer solchen Rechtsfrage nicht zulässig:

[6]                  1. Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs – wenngleich nur in den Entscheidungsgründen (10 ObS 118/21g mwN) – bejahte und dies unangefochten blieb, ist darauf nicht mehr einzugehen (RS0035572 [T9]).

[7] 2. Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) anzuwenden. Nach dessen Paragraph 155, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2003, hat die Feststellung des Vorrückungsstichtags „möglichst gleichzeitig“ mit der Ernennung zu erfolgen (ebenso Paragraph 256, Absatz 12, Stmk L-DBR in dieser Fassung). Dem kam die Beklagte zweifellos nach. Zur Frage, ob eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtags (hier aufgrund des vom Kläger abgeschlossenen Doktoratsstudiums) von Amts wegen erfolgen musste, enthielt das Stmk L-DBR in der genannten Fassung keine Vorgabe. Auch der gemäß dessen Paragraph 294, Absatz eins, auf den Kläger anzuwendende Paragraph 12, GehaltsG 1956 in der bis 31. 12. 1995 geltenden Fassung enthielt dazu keine Regelung. Mit Landesgesetzblatt 74 aus 2011, wurde erstmals in Paragraph 293, Absatz 2, Stmk L-DBR normiert, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgrund der Paragraphen 153 und 155 Stmk L-DBR in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011, (dort finden sich allgemeine Bestimmungen zur Vorrückung und zum Vorrückungsstichtag) nur auf Antrag erfolgt. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich im ebenfalls novellierten Paragraph 294, Absatz 4, Stmk L-DBR (dort auch unter Bezugnahme auf Paragraph 256, Stmk L-DBR; diese Bestimmung enthält konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags). Nach dem mit Landesgesetzblatt 74 aus 2011, neu eingefügten Paragraph 306, Absatz 18, Ziffer eins, Stmk L-DBR treten (unter anderem) die geänderten Paragraphen 293, Absatz 2 und 294 Absatz 4, mit 1. 1. 2004 (also rückwirkend) in Kraft.

[8] 3. Auf Grundlage dieser vielschichtigen Rechtslage – insbesondere der rückwirkenden Änderung des Paragraph 293, Absatz 2 und Paragraph 294, Absatz 4, Stmk L-DBR zur antragsgebundenen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, was auch als bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage angesehen werden könnte – war es rechtlich vertretbar, dass die Organe der Beklagten eine Pflicht zur amtswegigen Neuberechnung des Vorrückungsstichtags des Klägers verneinten (zum generellen Antragserfordernis nach dem Stmk L-DBR vergleiche auch 9 ObA 96/18k).

[9]                  4. Die Vorinstanzen wiesen die Klage daher im Ergebnis zu Recht ab. Auf die Frage der Verjährung kommt es nicht an.

Textnummer

E140499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00174.23D.0123.000

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240123_OGH0002_0010OB00174_23D0000_000