Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 9. 10. 2020 einen von der Beklagten hergestellten (gebrauchten) Audi A6 mit einem Dieselmotor der Abgasklasse Euro 5 um 21.000 EUR.
[2] Im Fahrzeug ist eine Regelung verbaut, bei der es nur bei höheren Umgebungstemperaturen als zirka 17 Grad Celsius zu keiner relevanten Veränderung der Ansteuerung des Abgasrückführventils (AGR) kommt. Unter diesem Wert findet eine Erhöhung der Schadstoffemissionen und damit eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems statt.
[3] Es konnte nicht festgestellt werden, ob beim Fahrzeug ein Software-Update, durch das es zu einer erheblichen Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes kommt, aufgespielt wurde.
[4] Der Kläger begehrte – gestützt auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG – von der Beklagten die Zahlung von 6.300 EUR sA (Minderwert von 30 %) und Feststellung. [4] Der Kläger begehrte – gestützt auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 5, Absatz 2, der VO 715/2007/EG – von der Beklagten die Zahlung von 6.300 EUR sA (Minderwert von 30 %) und Feststellung.
[5] Die Beklagte wendete insbesondere ein, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung, jedenfalls aber kein Verschulden vor. Sollte das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein, läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da diese Einrichtungen – wie auch die Taxischaltung und die Höhenabschaltung – bis heute von der zuständigen Behörde, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), für zulässig erachtet würden.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels unzulässiger Abschalteinrichtung ab.
[7] Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 5.250 EUR sA statt (Minderwert von 25 % des Kaufpreises) und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
[8] Nach den Feststellungen liege eine temperaturabhängige Regelung eines Teils des Emissionskontrollsystems (AGR) vor, welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere. Diese Regelung sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Die Negativfeststellung zum Aufspielen des Software-Updates gehe zu Lasten der Beklagten.
[9] Der festgestellte Sachverhalt lasse nicht erkennen, in Kenntnis welcher Fakten das KBA (rechtsirrig) welche vorhandene Einrichtung konkret gebilligt habe sowie ob und aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagte einem der Rechtsansicht des KBA entsprechenden Rechtsirrtum unterlegen sein soll. Auf das „Bewusstsein“ eines Gesetzesverstoßes komme es wegen der „Schutzgesetzverletzung und der diesbezüglich geltenden Beweislastumkehr auf Ebene der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht an“.
[10] Die ordentliche Revision sei insbesondere zulässig, weil eine Klarstellung wünschenswert wäre, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Rechtsirrtum das „Bewusstsein“ der Herstellerin eines Fahrzeugs, dass die Abschalteinrichtung (Thermofenster) unzulässig sei, als Tatbestandsmerkmal für einen auf eine Schutzgesetzverletzung gestützten Zuspruch erforderlich sei.
[11] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die eine (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.