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Entscheidung 1 Ob 175/12k×

Entscheidung 1 Ob 175/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob175/12k

Entscheidungsdatum

11.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein ***** & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 13 R 76/12t-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 8. Februar 2012, GZ 6 C 1054/11b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Motivation der Klägerin zur Kündigung des Mietvertrags des Beklagten lag ursprünglich darin, dass sie in ihrem Haus eine Wohnung freibekommen möchte, um darin eine Musikschule unterzubringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Bedarf nach Räumlichkeiten für die Musikschule den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG begründen könnte, fehlt es doch jedenfalls an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Bereitschaft der Klägerin, dem Beklagten Ersatz zu beschaffen.

2. Soweit sich die Revisionswerberin auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG beruft, hat ihr schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass dieser jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn jener Dienstnehmer, der in Zukunft in der aufgekündigten Wohnung wohnen soll, nicht bereits über eine Dienstwohnung verfügt. Im vorliegenden Fall ist die von der Revisionswerberin vorgesehene „Nachmieterin“ allerdings aufgrund eines aufrechten Mietvertrags zur Benützung einer anderen (Dienst-)Wohnung im Haus der Klägerin berechtigt. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie diese Mieterin aus der Wohnung entfernen möchte, legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass sie dazu berechtigt wäre, den Mietvertrag zur Auflösung zu bringen. Da die genannte Mieterin somit ausreichend wohnversorgt ist, wird die Wohnung des Beklagten keineswegs zur Unterbringung dieser Mieterin im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG „dringend benötigt“.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E102309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00175.12K.1011.000

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20121011_OGH0002_0010OB00175_12K0000_000