1. Die Motivation der Klägerin zur Kündigung des Mietvertrags des Beklagten lag ursprünglich darin, dass sie in ihrem Haus eine Wohnung freibekommen möchte, um darin eine Musikschule unterzubringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Bedarf nach Räumlichkeiten für die Musikschule den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG begründen könnte, fehlt es doch jedenfalls an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Bereitschaft der Klägerin, dem Beklagten Ersatz zu beschaffen.1. Die Motivation der Klägerin zur Kündigung des Mietvertrags des Beklagten lag ursprünglich darin, dass sie in ihrem Haus eine Wohnung freibekommen möchte, um darin eine Musikschule unterzubringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Bedarf nach Räumlichkeiten für die Musikschule den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG begründen könnte, fehlt es doch jedenfalls an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Bereitschaft der Klägerin, dem Beklagten Ersatz zu beschaffen.
2. Soweit sich die Revisionswerberin auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG beruft, hat ihr schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass dieser jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn jener Dienstnehmer, der in Zukunft in der aufgekündigten Wohnung wohnen soll, nicht bereits über eine Dienstwohnung verfügt. Im vorliegenden Fall ist die von der Revisionswerberin vorgesehene „Nachmieterin“ allerdings aufgrund eines aufrechten Mietvertrags zur Benützung einer anderen (Dienst-)Wohnung im Haus der Klägerin berechtigt. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie diese Mieterin aus der Wohnung entfernen möchte, legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass sie dazu berechtigt wäre, den Mietvertrag zur Auflösung zu bringen. Da die genannte Mieterin somit ausreichend wohnversorgt ist, wird die Wohnung des Beklagten keineswegs zur Unterbringung dieser Mieterin im Sinne des § 30 Abs 2 Z 10 MRG „dringend benötigt“.2. Soweit sich die Revisionswerberin auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG beruft, hat ihr schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass dieser jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn jener Dienstnehmer, der in Zukunft in der aufgekündigten Wohnung wohnen soll, nicht bereits über eine Dienstwohnung verfügt. Im vorliegenden Fall ist die von der Revisionswerberin vorgesehene „Nachmieterin“ allerdings aufgrund eines aufrechten Mietvertrags zur Benützung einer anderen (Dienst-)Wohnung im Haus der Klägerin berechtigt. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie diese Mieterin aus der Wohnung entfernen möchte, legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass sie dazu berechtigt wäre, den Mietvertrag zur Auflösung zu bringen. Da die genannte Mieterin somit ausreichend wohnversorgt ist, wird die Wohnung des Beklagten keineswegs zur Unterbringung dieser Mieterin im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG „dringend benötigt“.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).