Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist, soweit sich dieser gegen die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten richtet, jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist er mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist, soweit sich dieser gegen die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten richtet, jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist er mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph
62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.62 Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
1. Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ergibt sich aus § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0008483).1. Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0008483).
2.1. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin hat auch das Rekursgericht – ebenso wie das Erstgericht – die Abweisung des Entschädigungbegehrens auf die mangelnde Passivlegitimation des Antragsgegners gestützt und damit begründet, dass der Landesgesetzgeber nur die bundesgesetzliche GSpG-Novelle 2010 umgesetzt habe. Die Revisionsrekurswerberin hält dem nur entgegen, dass es sich bei § 31 Abs 5 StVAG um eine lex specialis zu § 60 Abs 25 Z 2 GSpG handle, welcher Norm durch das Landesgesetz derogiert worden sei.2.1. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin hat auch das Rekursgericht – ebenso wie das Erstgericht – die Abweisung des Entschädigungbegehrens auf die mangelnde Passivlegitimation des Antragsgegners gestützt und damit begründet, dass der Landesgesetzgeber nur die bundesgesetzliche GSpG-Novelle 2010 umgesetzt habe. Die Revisionsrekurswerberin hält dem nur entgegen, dass es sich bei Paragraph 31, Absatz 5, StVAG um eine lex specialis zu Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG handle, welcher Norm durch das Landesgesetz derogiert worden sei.
2.2. Abgesehen davon, dass die Kompetenz zur Regelung (einschließlich der Abgrenzung) des Glücksspielmonopols dem Bund zukommt und das in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG normierte Verbot von Ausspielungen, die bis zur GSpG-Novelle 2010 Landessache waren und nunmehr unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, in Ausübung dieser Kompetenz erlassen wurde (vgl VfGH G205/2014 ua), wäre eine lex specialis nur dann anzunehmen, wenn die speziellere Norm sämtliche Tatbestandselemente der allgemeineren und darüber hinaus noch weitere Tatbestandselemente enthält. Dies ist hier aber nicht der Fall. Dass der Bundesgesetzgeber die in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG normierte Übergangsfrist davon abhängig machte, wie viele Spielautomaten zu einem bestimmten Stichtag im jeweiligen Bundesland betrieben werden, ändert nichts daran, dass die zur Bestimmung der konkreten Übergangsfrist erforderlichen Tatbestandsmerkmale bereits vom Bundesgesetzgeber vorgegeben wurden. Eine Verschlechterung der Rechtsposition der Antragstellerin ist durch das Landesgesetz nicht eingetreten.2.2. Abgesehen davon, dass die Kompetenz zur Regelung (einschließlich der Abgrenzung) des Glücksspielmonopols dem Bund zukommt und das in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG normierte Verbot von Ausspielungen, die bis zur GSpG-Novelle 2010 Landessache waren und nunmehr unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, in Ausübung dieser Kompetenz erlassen wurde vergleiche VfGH G205/2014 ua), wäre eine lex specialis nur dann anzunehmen, wenn die speziellere Norm sämtliche Tatbestandselemente der allgemeineren und darüber hinaus noch weitere Tatbestandselemente enthält. Dies ist hier aber nicht der Fall. Dass der Bundesgesetzgeber die in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG normierte Übergangsfrist davon abhängig machte, wie viele Spielautomaten zu einem bestimmten Stichtag im jeweiligen Bundesland betrieben werden, ändert nichts daran, dass die zur Bestimmung der konkreten Übergangsfrist erforderlichen Tatbestandsmerkmale bereits vom Bundesgesetzgeber vorgegeben wurden. Eine Verschlechterung der Rechtsposition der Antragstellerin ist durch das Landesgesetz nicht eingetreten.
2.3. Da die Antragstellerin den Ausführungen der Vorinstanzen zur fehlenden Passivlegitimation
– außer dem (unrichtigen) Argument, es handle sich bei § 31 Abs 5 StVAG um eine lex specialis zu § 60 Abs 25 Z 2 GSpG – keine substantiierten Ausführungen entgegensetzt und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § – außer dem (unrichtigen) Argument, es handle sich bei Paragraph 31, Absatz 5, StVAG um eine lex specialis zu Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG – keine substantiierten Ausführungen entgegensetzt und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph
62 Abs 1 AußStrG aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. Ob sich ein Entschädigungsanspruch aus einfach- oder verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ableiten ließe, muss nicht geprüft werden, weil jedenfalls nicht der Antragsgegner ausgleichspflichtig wäre.62 Absatz eins, AußStrG aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. Ob sich ein Entschädigungsanspruch aus einfach- oder verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ableiten ließe, muss nicht geprüft werden, weil jedenfalls nicht der Antragsgegner ausgleichspflichtig wäre.
3. Der Revisionsrekursgegner hat weder eine Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragt, noch dargelegt, weshalb der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die von den Vorinstanzen verneinte Passivlegitimation wendet, unzulässig sein könnte. Seine Rechtsmittelbeantwortung war damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb ihm dafür kein Kostenersatz zusteht (RS0035979).