[8] Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
[9] 1.1. Gemäß § 42a Abs 2 WRG sind insbesondere für Gebiete mit „potentiell signifikantem Hochwasser“ im Sinn des § 55j WRG Gefahrenzonenplanungen zu erstellen, sofern kein ausreichender Hochwasserschutz besteht oder keine gleichwertigen Planungen vorliegen. Darin sind gemäß Abs 3 leg cit jene Gebiete, die nach den Szenarien gemäß § 55k Abs 2 WRG (also bei Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit mit voraussichtlichen Wiederkehrintervallen von 30, 100 oder 300 Jahren) überflutet werden können, darzustellen. Es sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses eines Hochwassers mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß § 55k Abs 2 Z 2 WRG (also eines 30-jährlichen Hochwassers) sowie Funktionsbereiche abzuleiten, in denen wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung, zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials, zur Reduktion der Hochwassergefahr oder für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen eine Freihaltung dieser Gebiete erforderlich ist oder in denen die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind. Nähere Vorschriften über Inhalt, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. [9] 1.1. Gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, WRG sind insbesondere für Gebiete mit „potentiell signifikantem Hochwasser“ im Sinn des Paragraph 55 j, WRG Gefahrenzonenplanungen zu erstellen, sofern kein ausreichender Hochwasserschutz besteht oder keine gleichwertigen Planungen vorliegen. Darin sind gemäß Absatz 3, leg cit jene Gebiete, die nach den Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, WRG (also bei Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit mit voraussichtlichen Wiederkehrintervallen von 30, 100 oder 300 Jahren) überflutet werden können, darzustellen. Es sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses eines Hochwassers mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, Ziffer 2, WRG (also eines 30-jährlichen Hochwassers) sowie Funktionsbereiche abzuleiten, in denen wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung, zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials, zur Reduktion der Hochwassergefahr oder für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen eine Freihaltung dieser Gebiete erforderlich ist oder in denen die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind. Nähere Vorschriften über Inhalt, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
[10] 1.2. Gemäß § 2 Abs 1 der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl II Nr 2014/145; „Gefahrenzonenplanungsverordnung“) handelt es sich bei diesen Planungen um Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich der Gefährdung und voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie hinsichtlich ihrer Funktion für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt sowie für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen beurteilt werden (vgl auch ErlRV 1030 BlgNR 24. GP 10: Fachgutachten, die nach der voraussichtlichen Schadwirkung und Gefährdung einerseits sowie nach der Funktionalität zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials, zur Reduktion der Hochwassergefahren oder für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen bewertete Hochwasserabflussgebiete darstellen). In diesem Sinn unterscheidet auch § 6 der Verordnung zwischen einer „Bewertung“ der im Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Flächen nach ihrer Gefährdung und „voraussichtlichen Schadenswirkung“ einerseits und ihrer Wirkung als Funktionsbereich für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt sowie für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen andererseits. [10] 1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl II Nr 2014/145; „Gefahrenzonenplanungsverordnung“) handelt es sich bei diesen Planungen um Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich der Gefährdung und voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie hinsichtlich ihrer Funktion für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt sowie für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen beurteilt werden vergleiche auch ErlRV 1030 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10: Fachgutachten, die nach der voraussichtlichen Schadwirkung und Gefährdung einerseits sowie nach der Funktionalität zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials, zur Reduktion der Hochwassergefahren oder für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen bewertete Hochwasserabflussgebiete darstellen). In diesem Sinn unterscheidet auch Paragraph 6, der Verordnung zwischen einer „Bewertung“ der im Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Flächen nach ihrer Gefährdung und „voraussichtlichen Schadenswirkung“ einerseits und ihrer Wirkung als Funktionsbereich für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt sowie für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen andererseits.
[11] 1.3. Funktionsbereiche sind gemäß § 10 Abs 1 der Gefahrenzonenplanungsverordnung auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebiets und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind sowie wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden. Gemäß Abs 2 leg cit sind Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe für den Hochwasserabfluss bedeutsam sind, ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist, im Gefahrenzonenplan als rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche darzustellen. Flächen, die für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen oder für die Aufrechterhaltung deren Funktion benötigt werden oder die einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen, wobei es sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln muss, sind gemäß Abs 3 als blaue Bereiche auszuweisen. [11] 1.3. Funktionsbereiche sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Gefahrenzonenplanungsverordnung auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebiets und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind sowie wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden. Gemäß Absatz 2, leg cit sind Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe für den Hochwasserabfluss bedeutsam sind, ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist, im Gefahrenzonenplan als rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche darzustellen. Flächen, die für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen oder für die Aufrechterhaltung deren Funktion benötigt werden oder die einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen, wobei es sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln muss, sind gemäß Absatz 3, als blaue Bereiche auszuweisen.
[12] 1.4. Nach den Erläuterungen zur Gefahrenzonenplanungsverordnung handelt es sich beim Gefahrenzonenplan um die fachliche Beurteilung von Flächen, denen bestimmte, sich schon aus der Natur ergebende Eigenschaften zukommen. Die „Bewertung“ beschränkt sich grundsätzlich auf den Ist-Zustand der zu beurteilenden Flächen und auf die aus ihrer Lage in der Natur resultierenden Eigenschaften. Auch die Darstellung von Funktionsbereichen bezieht sich nach den Erläuterungen zur Verordnung nicht auf Eigenschaften, welche die für die Planung zuständigen Behörden einer Fläche als Ausdruck eines gestalterischen behördlichen Willens zuordnen, sondern es handelt sich auch dabei um eine sich aus den herrschenden natürlichen Verhältnissen ergebende Einschätzung. Dies deckt sich (zumindest) hinsichtlich der in § 10 Abs 2 der Verordnung vorgesehenen, rot-gelb schraffiert darzustellenden Funktionsbereiche, die sich auf (tatsächliche) Überflutungsbereiche beziehen, mit deren Wortlaut. [12] 1.4. Nach den Erläuterungen zur Gefahrenzonenplanungsverordnung handelt es sich beim Gefahrenzonenplan um die fachliche Beurteilung von Flächen, denen bestimmte, sich schon aus der Natur ergebende Eigenschaften zukommen. Die „Bewertung“ beschränkt sich grundsätzlich auf den Ist-Zustand der zu beurteilenden Flächen und auf die aus ihrer Lage in der Natur resultierenden Eigenschaften. Auch die Darstellung von Funktionsbereichen bezieht sich nach den Erläuterungen zur Verordnung nicht auf Eigenschaften, welche die für die Planung zuständigen Behörden einer Fläche als Ausdruck eines gestalterischen behördlichen Willens zuordnen, sondern es handelt sich auch dabei um eine sich aus den herrschenden natürlichen Verhältnissen ergebende Einschätzung. Dies deckt sich (zumindest) hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung vorgesehenen, rot-gelb schraffiert darzustellenden Funktionsbereiche, die sich auf (tatsächliche) Überflutungsbereiche beziehen, mit deren Wortlaut.
[13] 2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen sowie dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen sind die Grundstücke der Antragstellerin im Gefahrenzonenplan als in einer 100-jährlichen Hochwassergefahrenzone gelegener, rot-gelb schraffierter Funktionsbereich ausgewiesen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen werden damit nur tatsächliche Grundstückseigenschaften, nämlich einerseits deren Gefährdung durch 100-jährliche Hochwässer und andererseits ihre besondere Funktion für den Hochwasserabfluss bzw den Hochwasserrückhalt im Sinn des § 10 Abs 2 Gefahrenzonenplanungsverordnung, beschrieben. Im Gefahrenzonenplan manifestieren sich somit nur bestehende natürliche Gegebenheiten der Grundstücke der Antragstellerin, wie sie auch unabhängig von ihrer planlichen Darstellung vorliegen (vgl allgemein Götz, Hochwasserschutz mittels Zwangsrechtseinräumung zur Schaffung weitgehend natürlicher Retentionsräume? RdU 2015/138, 231). Eine Entschädigung für durch die bloße Informationswirkung des Gefahrenzonenplans (allenfalls) verursachte Wertminderungen der darin ausgewiesenen Grundstücke, die sich daraus ergeben könnten, das potenzielle Käufer oder Pächter über deren Eigenschaften (in Bezug auf Überschwemmungen) besser informiert wären, kommt auch nach der „Sonderopfertheorie“ (vgl etwa 8 Ob 35/09v; 8 Ob 85/20p) nicht in Betracht. [13] 2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen sowie dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen sind die Grundstücke der Antragstellerin im Gefahrenzonenplan als in einer 100-jährlichen Hochwassergefahrenzone gelegener, rot-gelb schraffierter Funktionsbereich ausgewiesen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen werden damit nur tatsächliche Grundstückseigenschaften, nämlich einerseits deren Gefährdung durch 100-jährliche Hochwässer und andererseits ihre besondere Funktion für den Hochwasserabfluss bzw den Hochwasserrückhalt im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Gefahrenzonenplanungsverordnung, beschrieben. Im Gefahrenzonenplan manifestieren sich somit nur bestehende natürliche Gegebenheiten der Grundstücke der Antragstellerin, wie sie auch unabhängig von ihrer planlichen Darstellung vorliegen vergleiche allgemein Götz, Hochwasserschutz mittels Zwangsrechtseinräumung zur Schaffung weitgehend natürlicher Retentionsräume? RdU 2015/138, 231). Eine Entschädigung für durch die bloße Informationswirkung des Gefahrenzonenplans (allenfalls) verursachte Wertminderungen der darin ausgewiesenen Grundstücke, die sich daraus ergeben könnten, das potenzielle Käufer oder Pächter über deren Eigenschaften (in Bezug auf Überschwemmungen) besser informiert wären, kommt auch nach der „Sonderopfertheorie“ vergleiche etwa 8 Ob 35/09v; 8 Ob 85/20p) nicht in Betracht.
[14] 3. Neben dem Umstand, dass mit der Ausweisung der Grundstücke der Antragstellerin im Gefahrenzonenplan als in einer 100-jährlichen Hochwassergefahrenzone gelegene, rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche nur in natura bestehende Eigenschaften planlich dargestellt wurden (ob dies auch auf blaue Funktionsbereiche gemäß § 10 Abs 3 der Gefahrenzonenplanungsverordnung zuträfe, muss hier nicht beurteilt werden), spricht auch die Rechtsnatur des Gefahrenzonenplans als (bloßes) „Fachgutachten“ (§ 2 Abs 1 Gefahrenzonenplanungsverordnung; ErlRV 1030 BlgNR 24. GP 10), mit dem keine unmittelbar wirksamen Gebote oder Verbote statuiert werden und dem keine normative Kraft zukommt (vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ [2020] § 42a WRG K4; Rudolf-Miklau, Informationswirkung von Gefahrenzonenplanungen, RdU 2014/109, 186; Wagner, Grundinanspruchnahme privater Liegenschaften für Schutzmaßnahmen und Überflutungsflächen, RdU 2013/109, 184; Kleewein, Naturgefahren im Bau- und Raumordnungsrecht, RdU 2013/79 [138]; zu vergleichbaren Gefahrenzonenplänen nach dem ForstG vgl etwa Jäger, Forstrecht [2003] § 11 ForstG Rz 2; Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754 [2015] § 11 ForstG Rz 1; VwGH 2005/06/0252; 94/07/0115), dagegen, dass sich aus der bloßen Erstellung eines solchen Plans (und seiner Ersichtlichmachung im Wasserbuch; § 42a Abs 3 zweiter Satz WRG) Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der darin ausgewiesenen Grundstücke ergeben. [14] 3. Neben dem Umstand, dass mit der Ausweisung der Grundstücke der Antragstellerin im Gefahrenzonenplan als in einer 100-jährlichen Hochwassergefahrenzone gelegene, rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche nur in natura bestehende Eigenschaften planlich dargestellt wurden (ob dies auch auf blaue Funktionsbereiche gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Gefahrenzonenplanungsverordnung zuträfe, muss hier nicht beurteilt werden), spricht auch die Rechtsnatur des Gefahrenzonenplans als (bloßes) „Fachgutachten“ (Paragraph 2, Absatz eins, Gefahrenzonenplanungsverordnung; ErlRV 1030 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, ), mit dem keine unmittelbar wirksamen Gebote oder Verbote statuiert werden und dem keine normative Kraft zukommt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ [2020] Paragraph 42 a, WRG K4; Rudolf-Miklau, Informationswirkung von Gefahrenzonenplanungen, RdU 2014/109, 186; Wagner, Grundinanspruchnahme privater Liegenschaften für Schutzmaßnahmen und Überflutungsflächen, RdU 2013/109, 184; Kleewein, Naturgefahren im Bau- und Raumordnungsrecht, RdU 2013/79 [138]; zu vergleichbaren Gefahrenzonenplänen nach dem ForstG vergleiche etwa Jäger, Forstrecht [2003] Paragraph 11, ForstG Rz 2; Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754 [2015] Paragraph 11, ForstG Rz 1; VwGH 2005/06/0252; 94/07/0115), dagegen, dass sich aus der bloßen Erstellung eines solchen Plans (und seiner Ersichtlichmachung im Wasserbuch; Paragraph 42 a, Absatz 3, zweiter Satz WRG) Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der darin ausgewiesenen Grundstücke ergeben.
[15] 4.1. Die „normative Umsetzung“ von Gefahrenzonenplänen erfolgt vor allem – worauf sich auch die Antragstellerin bezieht – durch das Raumordnungsrecht der Länder, indem in Gefahrenzonenplänen ausgewiesene Flächen in bestimmter Weise gewidmet werden oder bestimmte Widmungen (insbesondere als Bauland) nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen können. Erst dadurch kommt es zu Ausübungsschranken des Eigentumsrechts der betroffenen Grundeigentümer (Wagner RdU 2013/109, 185: „Errichtung von Retentionsflächen qua Flächenwidmungsplan als kalte Enteignung“; vgl auch Kind, Hochwasserschutz: Kalte Enteignung durch Retentionsflächen?, RdU 2012/142 [234 f], der ebenfalls auf die raumordnungsrechtlichen Konsequenzen von Gefahrenzonenplänen abstellt). [15] 4.1. Die „normative Umsetzung“ von Gefahrenzonenplänen erfolgt vor allem – worauf sich auch die Antragstellerin bezieht – durch das Raumordnungsrecht der Länder, indem in Gefahrenzonenplänen ausgewiesene Flächen in bestimmter Weise gewidmet werden oder bestimmte Widmungen (insbesondere als Bauland) nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen können. Erst dadurch kommt es zu Ausübungsschranken des Eigentumsrechts der betroffenen Grundeigentümer (Wagner RdU 2013/109, 185: „Errichtung von Retentionsflächen qua Flächenwidmungsplan als kalte Enteignung“; vergleiche auch Kind, Hochwasserschutz: Kalte Enteignung durch Retentionsflächen?, RdU 2012/142 [234 f], der ebenfalls auf die raumordnungsrechtlichen Konsequenzen von Gefahrenzonenplänen abstellt).
[16] 4.2. Die Antragstellerin stützt ihr Entschädigungsbegehren auf eine angeblich drohende Widmung ihrer Grundstücke als „Vorbehaltsfläche-Hochwasserrückhaltebecken“ (vgl § 19 Abs 1 oö ROG). Einen tatsächlichen Eingriff in ihr Eigentumsrecht im Sinn einer Nutzungsbeschränkung macht sie damit nicht geltend. Ob in Zukunft eine solche Widmung (teilweise) erfolgen wird, wodurch es zu einem Eingriff in ihre Nutzungsbefugnisse käme, ist ungewiss. Damit stellt sich die Frage nach einer Entschädigung für dadurch bewirkte Eigentumsbeschränkungen schon aus diesem Grund (derzeit) nicht. Ob – wie teilweise in der Literatur vertreten wird (vgl Wagner, RdU 2013/109, 186; Kind, RdU 2012/142; aA Götzl, Hochwasserschutz mittels Zwangsrechtseinräumung zur Schaffung weitgehend natürlicher Retentionsräume?, RdU 2015/138, 231) – die „Errichtung von Retentionsflächen qua Flächenwidmungsplan“ aufgrund der damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen eine materielle Enteignung bewirkt, die nach der „Sonderopfertheorie“ eine (raumordnungsrechtlich bewirkte) Entschädigungspflicht auslöst, muss damit nicht beurteilt werden. [16] 4.2. Die Antragstellerin stützt ihr Entschädigungsbegehren auf eine angeblich drohende Widmung ihrer Grundstücke als „Vorbehaltsfläche-Hochwasserrückhaltebecken“ vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, oö ROG). Einen tatsächlichen Eingriff in ihr Eigentumsrecht im Sinn einer Nutzungsbeschränkung macht sie damit nicht geltend. Ob in Zukunft eine solche Widmung (teilweise) erfolgen wird, wodurch es zu einem Eingriff in ihre Nutzungsbefugnisse käme, ist ungewiss. Damit stellt sich die Frage nach einer Entschädigung für dadurch bewirkte Eigentumsbeschränkungen schon aus diesem Grund (derzeit) nicht. Ob – wie teilweise in der Literatur vertreten wird vergleiche Wagner, RdU 2013/109, 186; Kind, RdU 2012/142; aA Götzl, Hochwasserschutz mittels Zwangsrechtseinräumung zur Schaffung weitgehend natürlicher Retentionsräume?, RdU 2015/138, 231) – die „Errichtung von Retentionsflächen qua Flächenwidmungsplan“ aufgrund der damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen eine materielle Enteignung bewirkt, die nach der „Sonderopfertheorie“ eine (raumordnungsrechtlich bewirkte) Entschädigungspflicht auslöst, muss damit nicht beurteilt werden.
[17] 5. Auf die – im Revisionsrekurs nur rudimentär dargelegten – Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu einer behaupteten Wertminderung ihrer Grundstücke, die sie daraus ableitet, dass aufgrund des Gefahrenzonenplans in Zukunft ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm gemäß § 42a Abs 2 WRG erlassen werden könnte, muss schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil ein solches Programm auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin derzeit (noch) nicht erlassen wurde. [17] 5. Auf die – im Revisionsrekurs nur rudimentär dargelegten – Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu einer behaupteten Wertminderung ihrer Grundstücke, die sie daraus ableitet, dass aufgrund des Gefahrenzonenplans in Zukunft ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, WRG erlassen werden könnte, muss schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil ein solches Programm auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin derzeit (noch) nicht erlassen wurde.
[18] 6. Der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG „hinsichtlich § 42a WRG“ ist nicht näherzutreten, weil nicht zu erkennen ist, warum der Gesetzgeber des WRG für die bloße Ausweisung von Grundstücken in einem Gefahrenzonenplan gemäß § 42a WRG eine Entschädigungspflicht normieren hätte müssen bzw warum diese Bestimmung aufgrund deren unterlassener Normierung verfassungswidrig sein könnte und warum eine Aufhebung dieser Norm ihr Entschädigungsbegehren begünstigen sollte. [18] 6. Der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG „hinsichtlich Paragraph 42 a, WRG“ ist nicht näherzutreten, weil nicht zu erkennen ist, warum der Gesetzgeber des WRG für die bloße Ausweisung von Grundstücken in einem Gefahrenzonenplan gemäß Paragraph 42 a, WRG eine Entschädigungspflicht normieren hätte müssen bzw warum diese Bestimmung aufgrund deren unterlassener Normierung verfassungswidrig sein könnte und warum eine Aufhebung dieser Norm ihr Entschädigungsbegehren begünstigen sollte.
[19] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 117 Abs 6 Satz 2 WRG iVm § 44 EisbEG. [19] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, Satz 2 WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG.