Der Revisionsrekurs des Vaters, der darin erkennbar beantragte, seinem Herabsetzungs- und Enthebungsbegehren stattzugeben, ist zulässig und teilweise berechtigt.
Bereits im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertrat der VfGH die Ansicht, eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder sei durch Anrechnung eines Teils der Transferleistungen (Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, aber auch Familienbeihilfe) auf den Unterhalt verfassungsrechtlich geboten (AZ B 1285/00).
In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim VfGH - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, § 12a FamLAG 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH die im § 12a FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. 6. 2001 führte er aus, dass nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen müssten.In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim VfGH - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, Paragraph 12 a, FamLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH die im Paragraph 12 a, FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. 6. 2001 führte er aus, dass nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen müssten.
Angesichts der vom VfGH definierten Verfassungsrechtslage muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder gegebenenfalls auch die Familienbeihilfe - neben ihrer Funktion als Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB, namentlich dessen Abs 2 Satz 2, muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % oder 31 %) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Es erscheint daher sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den Satz von 31 auf 25 % abzusenken (1 Ob 79/02b mwN).Angesichts der vom VfGH definierten Verfassungsrechtslage muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder gegebenenfalls auch die Familienbeihilfe - neben ihrer Funktion als Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB, namentlich dessen Absatz 2, Satz 2, muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % oder 31 %) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Es erscheint daher sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den Satz von 31 auf 25 % abzusenken (1 Ob 79/02b mwN).
Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners hat hier folgende Bedeutung:
Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - so wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Da der Vater Änderung der unterhaltsrechtlichen Kriterien nicht behauptete, ist davon auszugehen, dass der mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 9. 2000 festgelegte Betrag von 5.900 S der nach den unterhaltsrechtlichen Kriterien ermittelte Unterhalt ist.
Nach den im Erkenntnis B 1285/00 angestellten Erwägungen ist der gesamte Unterhaltsbetrag steuerlich in verschiedener Höhe zu entlasten. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt es im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Brutto-Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Somit ist der gesamte Unterhaltsbetrag - je nach Einkommenshöhe - mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt primär durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG), und erst dann, wenn dieser zur gebührenden Entlastung nicht ausreicht - durch Einbeziehgung der Transferleistungen, die nach wie vor dem betreuenden Elternteil zukommen, nämlich den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw c EStG) und die Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung. Demgemäß ist der Unterhaltsbetrag zu kürzen (1 Ob 79/02b).Nach den im Erkenntnis B 1285/00 angestellten Erwägungen ist der gesamte Unterhaltsbetrag steuerlich in verschiedener Höhe zu entlasten. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt es im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Brutto-Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Somit ist der gesamte Unterhaltsbetrag - je nach Einkommenshöhe - mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt primär durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG), und erst dann, wenn dieser zur gebührenden Entlastung nicht ausreicht - durch Einbeziehgung der Transferleistungen, die nach wie vor dem betreuenden Elternteil zukommen, nämlich den Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bzw c EStG) und die Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung. Demgemäß ist der Unterhaltsbetrag zu kürzen (1 Ob 79/02b).
Im vorliegenden Fall wurde das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters von den Vorinstanzen nicht festgestellt, ja es wurde der Beschlussfassung vom 14. 9. 2000 nicht einmal das Nettoeinkommen des Vaters zu Grunde gelegt. Demnach fehlt jede Grundlage dafür, welcher Grenzsteuersatz anzuwenden ist. Das Erstgericht wird daher das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters - ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) - festzustellen und sodann im Sinne der weiter oben angestellten Erwägungen zu verfahren und gegebenenfalls die dem betreuenden Elternteil zugekommenen Transferleistungen für die Zwecke der steuerlichen Entlastung des Vaters heranzuziehen haben.
Diese steuerliche Entlastungsrechnung ist zufolge Art 140 Abs 7 B-VG nicht erst durch die (teilweise) Aufhebung des § 12a FamLAG durch den VfGH möglich geworden: Dieser sprach in diesem Erkenntnis vom 13. 9. 2002 aus, dass die "Zivilgerichte" schon nach seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, berechtigt gewesen seien, die Familienbeihilfe im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese eben nicht mehr anzuwenden sei.Diese steuerliche Entlastungsrechnung ist zufolge Artikel 140, Absatz 7, B-VG nicht erst durch die (teilweise) Aufhebung des Paragraph 12 a, FamLAG durch den VfGH möglich geworden: Dieser sprach in diesem Erkenntnis vom 13. 9. 2002 aus, dass die "Zivilgerichte" schon nach seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, berechtigt gewesen seien, die Familienbeihilfe im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese eben nicht mehr anzuwenden sei.
Dem Revisionsrekurswerber ist aber insoweit nicht zu folgen, als er die Ferialeinkünfte seiner Tochter als Eigeneinkommen und damit als Grund für die vorübergehende Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung ins Treffen führt. Die Vorinstanzen erkannten zutreffend, dass kurzfristiges Ferialeinkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen ist und desahlb die vom Unterhaltspflichtigen zu erbringende Unterhaltsleistung in aller Regel nicht verringert. Das einmonatige Praktikum der Unterhaltsberechtigten ist eine solche ganz kurzfristige Einnahmsquelle. Die daraus erzielten Einkünfte sind relativ gering und kommen einem monatlichen Taschengeld von etwa S 1.000 gleich. Bei der Festsetzung von Geldunterhalt ist stets auch darauf Bedacht zu nehmen, wie ein "bonus pater familias" handeln würde. Legt man die Verhältnisse in einer intakten Familie zu Grunde, so würde dort der Unterhaltsberechtigten deren geringes Ferialeinkommen als Taschengeld belassen werden, ohne dass der ihr gereichte Unterhalt dadurch eine Änderung erführe. Das muss auch der zu Geldunterhaltszahlungen verpflichtete Vater gegen sich gelten lassen; er kann das von seiner Tochter bezogene geringe Ferialeinkommen nicht auf seine Unterhaltszahlungen anrechnen.