Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von den Feststellungen des Berufungsgerichtes bzw. jenen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht als unbedenklich übernommen hat, auszugehen. Die Rechtsrüge der Revisionswerber kann daher nur insoweit als gesetzmäßig ausgeführt angesehen werden, als sie sich auf die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen grundet. Die Revisionswerber vermengen in ihren Ausführungen Rechtsfragen mit der Wertung von Beweismitteln und übersehen dabei, daß die Beweiswürdigung der Überprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist. Richtig ist, daß die Sachverständigen im Verlaufe des Verfahrens - sie sind wiederholt vernommen worden (ONr. 13, 27, 36, 39, 49 und 64) - ihre Ansicht zum Teil geändert haben, entscheidend sind aber ihre letzten Angaben, denen das Berufungsgericht mit Bindung für die Revisionsinstanz gefolgt ist. Auch hinsichtlich der Vorfälle bei der Euteruntersuchung berücksichtigen die Revisionswerber nicht die Feststellungen der Vorinstanzen und führen insoweit ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Soweit aber die Rechtsrüge vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht begrundet.
Die Revisionswerber führen zunächst aus, daß der gegenständliche Anspruch, der aus der Beschädigung durch ein Tier abgeleitet werde, ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1320 ABGB. beurteilt werden müsse; die Haftung der Beklagten sei schon deshalb nicht gegeben, weil sie nicht als "Tierhalter" (im Sinne des § 1320 Satz 2 ABGB.) anzusehen seien. Tierhalter in diesem Sinne sei der bei der Untersuchung des Pferdes verunglückte Dr. Engelbert St. gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Tierhalter ist, wer im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928,S. 675). Wer die dauernde Gewahrsame am Tiere innehat, ist Tierhalter (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Feber 1929, SZ. XI/36). Damit stimmt die Ansicht der Lehre und Rechtsprechung zum DBGB. überein, das zwischen der Haftung des Tierhalters (§ 833) und jener des Tierhüters (§ 834) unterscheidet. Tierhalter im Sinne der Bestimmungen des § 833 DBGB. ist, wer das Tier in seinem Hausstande oder Wirtschaftsbetriebe, u. zw. nicht nur ganz vorübergehend, verwendet; als wesentlich wird dabei das eigene Interesse an der Verwendung des Tieres, unwesentlich dagegen Eigentum oder Eigenbesitz angesehen. Der Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung vorgeführt wird, ist nicht Tierhalter (vgl. Gramm in dem von Palandt herausgegebenen Beckschen Kurz-Kommentar zum BGB., 9. Aufl., S. 833, und die dortselbst bezogene Judikatur). Die Auffassung der Revisionswerber, daß sie nicht Tierhalter im Sinne des § 1320 ABGB. zur kritischen Zeit gewesen seien, ist also verfehlt. Diesem Umstande kommt übrigens nicht jene Bedeutung zu, die ihm die Revisionswerber beimessen. Denn in erster Linie ist das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und Dr. Engelbert St. maßgeblich. In allen Fällen kann nämlich der Beschädigte bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Ansprüche auch aus den §§ 1295 ff. ABGB. geltend machen (vgl. Wolff in Klangs Kommentar, zu § 1320 ABGB., 2. Aufl., S. 116). Ob nun das Rechtsverhältnis zwischen dem Tierarzt Dr. Engelbert St. und den Beklagten als Werkvertrag (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 508) oder als "freier" Dienstvertrag (vgl. Adler - Höller in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu § 1151, S. 156) qualifiziert wird, in jedem Falle hat die Fürsorgepflicht der Beklagten für den bei ihnen verwendeten Tierarzt im Sinne der §§ 1157 bzw. 1169 ABGB. bestanden (vgl. SZ. XXIII/325). Die Beklagten waren also schon infolge der Inanspruchnahme der Tätigkeit des Tierarztes dafür sorgepflichtig, daß Leben und Gesundheit des Tierarztes, soweit es nach der Natur seiner Tätigkeit möglich war, geschützt werden. Gegen diese Verbindlichkeit haben sie aber - die Haftung für ihren Sohn Ignaz haben sie nicht bestritten - nach den maßgeblichen Feststellungen der Untergerichte verstoßen, so daß sie den Klägern schadenersatzpflichtig geworden sind. Denn sie haben nach diesen Feststellungen dem Tierarzt nicht nur aus eigenem nicht mitgeteilt, welche Wahrnehmungen sie mit dem gegenständlichen Pferd hinsichtlich seiner Nervosität bzw. Reizbarkeit, sei es unmittelbarer Art, sei es auf Grund der Mitteilungen anderer Personen, gemacht hatten, sondern darüber hinaus hat der Tierarzt vor der Untersuchung der Stute in Gegenwart der Zweitbeklagten und ihres Sohnes Ignaz ausdrücklich nach den Eigenschaften des Tieres gefragt, worauf Ignaz H. dem Sinne nach antwortete, das Pferd sei nicht gefährlich. Zutreffend haben also die Untergerichte die Schadenersatzpflicht der Beklagten aus diesen Umständen für gegeben erachtet.Die Revisionswerber führen zunächst aus, daß der gegenständliche Anspruch, der aus der Beschädigung durch ein Tier abgeleitet werde, ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 1320, ABGB. beurteilt werden müsse; die Haftung der Beklagten sei schon deshalb nicht gegeben, weil sie nicht als "Tierhalter" (im Sinne des Paragraph 1320, Satz 2 ABGB.) anzusehen seien. Tierhalter in diesem Sinne sei der bei der Untersuchung des Pferdes verunglückte Dr. Engelbert St. gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Tierhalter ist, wer im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928,S. 675). Wer die dauernde Gewahrsame am Tiere innehat, ist Tierhalter (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Feber 1929, SZ. XI/36). Damit stimmt die Ansicht der Lehre und Rechtsprechung zum DBGB. überein, das zwischen der Haftung des Tierhalters (Paragraph 833,) und jener des Tierhüters (Paragraph 834,) unterscheidet. Tierhalter im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 833, DBGB. ist, wer das Tier in seinem Hausstande oder Wirtschaftsbetriebe, u. zw. nicht nur ganz vorübergehend, verwendet; als wesentlich wird dabei das eigene Interesse an der Verwendung des Tieres, unwesentlich dagegen Eigentum oder Eigenbesitz angesehen. Der Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung vorgeführt wird, ist nicht Tierhalter vergleiche Gramm in dem von Palandt herausgegebenen Beckschen Kurz-Kommentar zum BGB., 9. Aufl., S. 833, und die dortselbst bezogene Judikatur). Die Auffassung der Revisionswerber, daß sie nicht Tierhalter im Sinne des Paragraph 1320, ABGB. zur kritischen Zeit gewesen seien, ist also verfehlt. Diesem Umstande kommt übrigens nicht jene Bedeutung zu, die ihm die Revisionswerber beimessen. Denn in erster Linie ist das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und Dr. Engelbert St. maßgeblich. In allen Fällen kann nämlich der Beschädigte bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Ansprüche auch aus den Paragraphen 1295, ff. ABGB. geltend machen vergleiche Wolff in Klangs Kommentar, zu Paragraph 1320, ABGB., 2. Aufl., S. 116). Ob nun das Rechtsverhältnis zwischen dem Tierarzt Dr. Engelbert St. und den Beklagten als Werkvertrag vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 508) oder als "freier" Dienstvertrag vergleiche Adler - Höller in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraph 1151,, S. 156) qualifiziert wird, in jedem Falle hat die Fürsorgepflicht der Beklagten für den bei ihnen verwendeten Tierarzt im Sinne der Paragraphen 1157, bzw. 1169 ABGB. bestanden vergleiche SZ. XXIII/325). Die Beklagten waren also schon infolge der Inanspruchnahme der Tätigkeit des Tierarztes dafür sorgepflichtig, daß Leben und Gesundheit des Tierarztes, soweit es nach der Natur seiner Tätigkeit möglich war, geschützt werden. Gegen diese Verbindlichkeit haben sie aber - die Haftung für ihren Sohn Ignaz haben sie nicht bestritten - nach den maßgeblichen Feststellungen der Untergerichte verstoßen, so daß sie den Klägern schadenersatzpflichtig geworden sind. Denn sie haben nach diesen Feststellungen dem Tierarzt nicht nur aus eigenem nicht mitgeteilt, welche Wahrnehmungen sie mit dem gegenständlichen Pferd hinsichtlich seiner Nervosität bzw. Reizbarkeit, sei es unmittelbarer Art, sei es auf Grund der Mitteilungen anderer Personen, gemacht hatten, sondern darüber hinaus hat der Tierarzt vor der Untersuchung der Stute in Gegenwart der Zweitbeklagten und ihres Sohnes Ignaz ausdrücklich nach den Eigenschaften des Tieres gefragt, worauf Ignaz H. dem Sinne nach antwortete, das Pferd sei nicht gefährlich. Zutreffend haben also die Untergerichte die Schadenersatzpflicht der Beklagten aus diesen Umständen für gegeben erachtet.
Das alleinige Verschulden oder auch nur ein Mitverschulden des Beschädigten ist im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes zu verneinen. Denn der Tierarzt durfte sich nach der Übung des redlichen Verkehrs (vgl. die Angaben der Sachverständigen) zunächst auf die Auskunft seiner Vertragspartner verlassen und mußte bei der Untersuchung des Tieres nur jene Sicherheitsvorkehrungen anwenden, die bei nicht bösartigen Pferden regelmäßig genügen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ihm die Gefährlichkeit der Stute bekanntgegeben worden wäre oder wenn er danach nicht gefragt hätte. Im letzteren Falle hätte der Umstand, daß das Pferd bei der Euteruntersuchung unruhig wurde, Bedeutung haben können, auch wenn diese Unruhe dem Tierarzte - wie das Berufungsgericht als erwiesen annimmt - entgangen wäre. Bei der dem Tierarzte erteilten Auskunft über die Eigenschaften des Pferdes durfte er sich mit den von ihm eingehaltenen Sicherheitsmaßnahmen, die nach den Sachverständigengutachten das übliche Maß erreicht haben, begnügen und es kann auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes dem Tierarzt nicht als Verschulden angelastet werden, daß er wirksamere Sicherheitsvorkehrungen nicht veranlaßt hat. Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache ist also in keiner Beziehung gegeben.Das alleinige Verschulden oder auch nur ein Mitverschulden des Beschädigten ist im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes zu verneinen. Denn der Tierarzt durfte sich nach der Übung des redlichen Verkehrs vergleiche die Angaben der Sachverständigen) zunächst auf die Auskunft seiner Vertragspartner verlassen und mußte bei der Untersuchung des Tieres nur jene Sicherheitsvorkehrungen anwenden, die bei nicht bösartigen Pferden regelmäßig genügen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ihm die Gefährlichkeit der Stute bekanntgegeben worden wäre oder wenn er danach nicht gefragt hätte. Im letzteren Falle hätte der Umstand, daß das Pferd bei der Euteruntersuchung unruhig wurde, Bedeutung haben können, auch wenn diese Unruhe dem Tierarzte - wie das Berufungsgericht als erwiesen annimmt - entgangen wäre. Bei der dem Tierarzte erteilten Auskunft über die Eigenschaften des Pferdes durfte er sich mit den von ihm eingehaltenen Sicherheitsmaßnahmen, die nach den Sachverständigengutachten das übliche Maß erreicht haben, begnügen und es kann auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes dem Tierarzt nicht als Verschulden angelastet werden, daß er wirksamere Sicherheitsvorkehrungen nicht veranlaßt hat. Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache ist also in keiner Beziehung gegeben.
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.