Die Klägerin betreibt eine Brauerei in E. Die Beklagten haben im Jahre 1951 je zur Hälfte das Eigentum der Liegenschaft EZ. 180 des Grundbuches S. erworben. Auf dieser Liegenschaft ist das Gewerbe für das Gasthaus "X" radiziert. Pächterin des Gasthauses ist derzeit Katharina U. Die Klägerin hat schon im Jahre 1940 mit dem Voreigentümern der Liegenschaft Josef und Josefa N. einen Bierlieferungsvertrag auf die Dauer von 15 Jahren geschlossen; von diesem Vertrag, der nicht intabuliert ist, haben - nach den Behauptungen der Klägerin - die Beklagten beim Erwerb der Liegenschaft sowohl durch die Verkäufer als auch durch die Gasthauspächterin Kenntnis erlangt. Die genannte Pächterin bezieht seit September 1952 das Bier von einer anderen Brauerei.
Das Klagebegehren lautet daher, "die Beklagten schuldig zu erkennen, selbst oder durch ihre Gasthauspächter U. oder deren Nachfolger den gesamten Bierbedarf für das genannte Gasthaus bis zum 5. November 1955 bei der Brauerei der Klägerin zu decken".
Die Klage führt Wien als Wohnort der Beklagten an, sie behauptet jedoch, daß der Erstbeklagte im gleichen Hause, in dem sich das erwähnte Gasthaus befindet, nämlich in S., ein Weinauslieferungslager, somit eine Betriebsstätte im Sinne des § 87 JN., unterhalte. Auf dessen Gerichtsstand wurde die Klage ausdrücklich und ausschließlich gestützt.Die Klage führt Wien als Wohnort der Beklagten an, sie behauptet jedoch, daß der Erstbeklagte im gleichen Hause, in dem sich das erwähnte Gasthaus befindet, nämlich in S., ein Weinauslieferungslager, somit eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 87, JN., unterhalte. Auf dessen Gerichtsstand wurde die Klage ausdrücklich und ausschließlich gestützt.
Über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde abgesondert verhandelt.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Erstbeklagte im genannten Hause nicht nur ein gewöhnliches Weinauslieferungslager, sondern seit etwa einem Jahr einen richtigen Kellereibetrieb mit Büro- und Kellerräumen, Kellerburschen, ständigen Weinführern und Beifahrern und Verkaufsvertretern unterhalte.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, da keine der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 des § 87 JN. vorlägen. Die Tatsache aber, daß es sich um ein radiziertes Gewerbe handelt, sei rechtlich bedeutungslos.Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, da keine der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 des Paragraph 87, JN. vorlägen. Die Tatsache aber, daß es sich um ein radiziertes Gewerbe handelt, sei rechtlich bedeutungslos.
Das Rekursgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede. Die Verpachtung an U. stehe außer Streit. Die Voraussetzungen des Abs. 3 des § 87 JN. kämen nicht in Betracht, da der Gasthausbetrieb nicht auf Rechnung der Beklagten geführt werde. Die Zuständigkeit grunde sich aber auf § 87 Abs. 1 JN., weil die geschäftliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle für den Eigentümer eines Gasthauses mit radizierter Gewerbeberechtigung nicht nur darin bestehen könne, daß er dieses selbst oder für seine Rechnung durch seinen Verwalter betreibt, sondern auch darin, daß er es in Pacht gebe und vom Pächter den Pachtzins einnehme.Das Rekursgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede. Die Verpachtung an U. stehe außer Streit. Die Voraussetzungen des Absatz 3, des Paragraph 87, JN. kämen nicht in Betracht, da der Gasthausbetrieb nicht auf Rechnung der Beklagten geführt werde. Die Zuständigkeit grunde sich aber auf Paragraph 87, Absatz eins, JN., weil die geschäftliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle für den Eigentümer eines Gasthauses mit radizierter Gewerbeberechtigung nicht nur darin bestehen könne, daß er dieses selbst oder für seine Rechnung durch seinen Verwalter betreibt, sondern auch darin, daß er es in Pacht gebe und vom Pächter den Pachtzins einnehme.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.