Entscheidung 1 Ob 179/07s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. September 2006 verstorbenen Karl L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Testamentserbin Elfriede W*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Februar 2007, GZ 16 R 45/07t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist es ohne Bedeutung, ob sie auf Grund einer über den Tod des Erblassers hinaus wirkenden Vollmacht einen wirksamen Vertrag über den Verkauf einer Liegenschaft des Erblassers abgeschlossen hat.
Sollte ein solcher Kaufvertrag nicht gültig zustandegekommen sein, trifft sie zweifellos die Verpflichtung, die in ihren Händen befindlichen Hausschlüssel dem Verlassenschaftskurator herauszugeben. Ein allenfalls wirksamer Kaufvertrag wäre zwischen dem Käufer und der - insoweit von der Revisionsrekurswerberin vertretenen - Verlassenschaft zustande gekommen. Diese wird nunmehr vom gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten, dem - nach Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags - auch die Übereignung und körperliche Übergabe der Liegenschaft an den Käufer namens der Verlassenschaft obliegt. Warum es von Bedeutung sein sollte, dass die Revisionsrekurswerberin allenfalls im Rahmen eines übernommenen Auftrags gehalten gewesen sein sollte, die Liegenschaft zu verkaufen, ist nicht ersichtlich, zumal sie dies nach ihren eigenen Behauptungen ohnehin getan hat. Die Abwicklung, also die beiderseitige Erfüllung des Kaufvertrags ist hingegen Sache des (erst später bestellten) Verlassenschaftskurators, der für eine Übergabe der Liegenschaft an den Käufer auch die Schlüssel benötigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E85256
1Ob179.07s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00179.07S.0911.000
Dokumentnummer
JJT_20070911_OGH0002_0010OB00179_07S0000_000