Begründung:
Die Zweitbeklagte bewilligte mit Bescheid vom 3. 7. 1901 den Bau eines Hauses; in den damaligen Bauplänen waren über die Baulinie, also in Richtung der Straße, ragende Schächte ins Kellergeschoß eingetragen, deren Material aber nicht näher beschrieben ist. In bewilligten Plänen zu einem Bescheid der „Gemeindeverwaltung des Reichsgaues Wien, Hauptabteilung Bauwesen" vom 16. 5. 1944 sind die Abdeckungen über den Schächten „wegen kriegsbedingter Sicherungsmaßnahmen als Glaslichten eingezeichnet". Mit Bescheid vom 9. 5. 2001 wurden von der Zweitbeklagten über Antrag der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bauliche Änderungen im Bereich des von Letzterer im Haus betriebenen Ecklokals bewilligt, die aber nicht die Abdeckungen der Kellerschächte betreffen. Dabei wurde der Bauwerberin auch die Erlaubnis erteilt, den über öffentlichem Grund befindlichen Luftraum durch drei Vordächer, zwei Leuchtschilder und drei Leuchten über den Vordächern benützen zu dürfen, wobei sich sämtliche Gegenstände „am halbkreisförmigen Gebäudeeck" des Hauses befinden. Weiters wurde gemäß § 82 Abs 1 StVO die Bewilligung zur Benützung der Straße bzw des darüber befindlichen Luftraums für die oben angeführten Gegenstände erteilt.Die Zweitbeklagte bewilligte mit Bescheid vom 3. 7. 1901 den Bau eines Hauses; in den damaligen Bauplänen waren über die Baulinie, also in Richtung der Straße, ragende Schächte ins Kellergeschoß eingetragen, deren Material aber nicht näher beschrieben ist. In bewilligten Plänen zu einem Bescheid der „Gemeindeverwaltung des Reichsgaues Wien, Hauptabteilung Bauwesen" vom 16. 5. 1944 sind die Abdeckungen über den Schächten „wegen kriegsbedingter Sicherungsmaßnahmen als Glaslichten eingezeichnet". Mit Bescheid vom 9. 5. 2001 wurden von der Zweitbeklagten über Antrag der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bauliche Änderungen im Bereich des von Letzterer im Haus betriebenen Ecklokals bewilligt, die aber nicht die Abdeckungen der Kellerschächte betreffen. Dabei wurde der Bauwerberin auch die Erlaubnis erteilt, den über öffentlichem Grund befindlichen Luftraum durch drei Vordächer, zwei Leuchtschilder und drei Leuchten über den Vordächern benützen zu dürfen, wobei sich sämtliche Gegenstände „am halbkreisförmigen Gebäudeeck" des Hauses befinden. Weiters wurde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Bewilligung zur Benützung der Straße bzw des darüber befindlichen Luftraums für die oben angeführten Gegenstände erteilt.
Die Erstbeklagte ist Mieterin des Geschäftslokals, auf das sich die Umbaubewilligung aus 2001 bezieht. Vor dem Eingang dieses Ecklokals ist eine Glasplatte in den Gehsteig eingelassen, die der Abdeckung eines darunter befindliche Lichtschachts dient. Mit der Räumung und Wartung des Gehsteigs wurde von der Hausverwaltung die Hausbesorgerin betraut.
Am 11. 10. 2002 ging der Kläger in der Mittagszeit am Eingangsbereich des Geschäftslokals der Erstbeklagten vorbei, weil er in der Nähe Besorgungen erledigen wollte. Das Geschäftslokal wollte er nicht betreten. Zum Unfallszeitpunkt regnete es leicht, wodurch die Glasplatte feucht war. Der Kläger, der feste Halbschuhe mit normaler Profilsohle trug, rutschte beim Überqueren dieser Glasplatte aus und verletzte sich dabei erheblich.
Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 25.000 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Es sei für jedermann offenkundig und erkennbar, dass bei glatten Oberflächen eine enorme Rutschgefahr bestehe. Die insoweit gefährliche Glasplatte sei weder gesichert noch als Gefahrenstelle gekennzeichnet worden.
Die Erstbeklagte habe ihre Verpflichtung, für den sicheren Zugang zu ihrem Geschäftslokal zu sorgen, verletzt. Sie hafte auch als Wegehalterin.
Die Haftung der Zweitbeklagten wurde vorerst auf Amtshaftung gestützt. Dazu brachte der Kläger ursprünglich vor, die Bewilligung des Einreichplans der Erstbeklagten aus dem Jahr 2000 hätte im Hinblick auf das offensichtliche Gefährdungspotenzial der Glasplatte nicht erteilt werden dürfen. Jedenfalls hätte die Auflage erteilt werden müssen, für einen rutschsicheren Eingangsbereich zu sorgen. Später wurde weiters vorgebracht, die Zweitbeklagte habe in keinem der „drei Verfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen zwischen den Jahren 1901 und 2001" Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. Sie hätte auch anlässlich der Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 StVO die Auflage erteilen müssen, dass und wie der Lichtschacht verkehrssicher zu halten ist. Zuletzt erklärte der Kläger, sein Begehren gegen die Zweitbeklagte auch auf „§§ 1319a, 1319 ABGB, Gefährdungshaftung sowie auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage" zu stützen, wobei auf die Ausführungen zur Haftung der Erstbeklagten verwiesen werde.Die Haftung der Zweitbeklagten wurde vorerst auf Amtshaftung gestützt. Dazu brachte der Kläger ursprünglich vor, die Bewilligung des Einreichplans der Erstbeklagten aus dem Jahr 2000 hätte im Hinblick auf das offensichtliche Gefährdungspotenzial der Glasplatte nicht erteilt werden dürfen. Jedenfalls hätte die Auflage erteilt werden müssen, für einen rutschsicheren Eingangsbereich zu sorgen. Später wurde weiters vorgebracht, die Zweitbeklagte habe in keinem der „drei Verfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen zwischen den Jahren 1901 und 2001" Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. Sie hätte auch anlässlich der Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Auflage erteilen müssen, dass und wie der Lichtschacht verkehrssicher zu halten ist. Zuletzt erklärte der Kläger, sein Begehren gegen die Zweitbeklagte auch auf „§§ 1319a, 1319 ABGB, Gefährdungshaftung sowie auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage" zu stützen, wobei auf die Ausführungen zur Haftung der Erstbeklagten verwiesen werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten statt und wies es gegenüber der Zweitbeklagten ab.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, das Lokal der Erstbeklagten aufzusuchen, komme eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht in Betracht. Diese könne auch nicht als (Mit-)Halterin des Weges im Sinne des § 1319a Abs 1 ABGB angesehen werden. Sie sei als Mieterin des Geschäftslokals und der darunter liegenden Kellerräumlichkeiten einschließlich des Lichtschachts nicht Halterin der zur Abdeckung des Lichtschachts dienenden Glasplatte, weil es sich bei dieser Platte um einen allgemeinen Teil des Hauses handle, für dessen Erhaltung der Vermieter (Liegenschaftseigentümer) verantwortlich sei. Auch die bloß faktische Möglichkeit zur Abhilfe verleihe der Erstbeklagten noch nicht die Eigenschaft als Wegehalterin. Scheide aber die Wegehalterhaftung schon mangels Verfügungsmacht der Erstbeklagten aus, so könne sich eine Haftung auch nicht aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Erstbeklagte habe keinen Verkehr „eröffnet", vielmehr sei die Platte völlig unabhängig von der Anmietung des Geschäftslokals und von dessen tatsächlicher Nutzung ein Bestandteil des öffentlichen Gehsteigs an dieser Stelle gewesen. Die bloß örtliche Nähe zum Geschäftseingang der Erstbeklagten reiche zur Begründung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Amtshaftungsansprüche gegenüber der Zweitbeklagten seien zu verneinen. Soweit diese aus dem genannten Bescheid aus 1944 abgeleitet würden, mangle es an der Rechtsnachfolge der Zweitbeklagten. Nach § 1 Abs 1 des Behörden-ÜberleitungsG seien die Organe des „Reichsgaues Wien" ebenso wie alle anderen Einrichtungen des deutschen Reichs aufgelöst worden. Auf seinen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest implizit geäußerten Vorwurf, schon die Baubewilligung aus dem Jahr 1901 sei im Bezug auf die Glasplatte rechtswidrig und schuldhaft erteilt worden, komme der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück, sodass (nur) noch zu prüfen sei, ob die Zweitbeklagte im Rahmen des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2001 verpflichtet gewesen wäre, bestimmte Auflagen bezüglich der Oberflächenbeschaffenheit der Glasplatte zu erteilen. Mangels Bestimmungen, die die Oberflächenbeschaffenheit von Lichtschachtabdeckungen regeln, liege ein Verstoß gegen eine konkrete technische Bauvorschrift der BauO für Wien nicht vor. Ebensowenig könne vom Vorliegen eines Baugebrechens die Rede sein, dessen Behebung die Zweitbeklagte gemäß § 129 Abs 4 der BauO für Wien anzuordnen gehabt hätte, weil sich der Zustand der Baulichkeit offenbar nicht verschlechtert hatte. Ein Amtshaftungsanspruch könnte sich allenfalls aus der Verletzung einer generellen Verpflichtung der Behörde ergeben, alle Anordnungen zu treffen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanzuhalten. Ob sich diese Verpflichtung überhaupt auf Gefährdungen erstreckte, die nicht aus Verstößen gegen die Bauvorschriften resultieren, erscheine fraglich. Die Frage müsse aber nicht abschließend beantwortet werden, weil die gegenteilige - eine Pflicht zum Einschreiten verneinende - Rechtsansicht mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung und einschlägiger Rechtsprechung jedenfalls vertretbar erscheine. Habe die Behörde aber aufgrund vertretbarer Rechtsansicht gehandelt bzw Maßnahmen unterlassen, so mangle es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der handelnden bzw „unterlassenden" Organe. Die Glasplatte sei allerdings nicht nur als Teil des Gebäudes anzusehen, sondern gleichzeitig auch als Anlage im Zuge des angrenzenden Gehsteigs im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB, sodass eine Wegehalterhaftung der Zweitbeklagten in Betracht kommen könnte, wobei diese nicht ernsthaft bestreiten könne, zumindest Mithalterin des Gehsteigs zu sein. Der mangelhafte Zustand der Glasplatte sei aber von den Leuten der Zweitbeklagten zumindest nicht grob fahrlässig verschuldet worden. Dass überhaupt eine Glasplatte als Abdeckung angebracht worden sei, habe gegen keine Bauvorschriften verstoßen; die Verletzung einer allfälligen allgemeinen Pflicht der Baubehörde zur Ausschaltung jeglicher Gefahren wäre höchstens leicht fahrlässig. Ein Vorwurf, keine Vorkehrungen gegen ein Ausrutschen von Passanten auf der Glasplatte bei Nässe getroffen zu haben, setzte die positive Kenntnis voraus, dass von der Glasplatte bei Nässe eine entsprechende Gefahr ausging. Die Zweitbeklagte sei als Wegehalterin keineswegs verpflichtet gewesen, sämtliche Gehsteige der Stadt von sich aus daraufhin zu kontrollieren, ob eine derartige Gefahr bestünde; damit würde die Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters bei weitem überspannt. Dass Mitarbeitern der Zweitbeklagten aber schon vor dem Unfall des Klägers mitgeteilt worden wäre, dass sich dort eine bei Nässe rutschgefährliche Stelle befinde, sei nicht einmal behauptet worden.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, das Lokal der Erstbeklagten aufzusuchen, komme eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht in Betracht. Diese könne auch nicht als (Mit-)Halterin des Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB angesehen werden. Sie sei als Mieterin des Geschäftslokals und der darunter liegenden Kellerräumlichkeiten einschließlich des Lichtschachts nicht Halterin der zur Abdeckung des Lichtschachts dienenden Glasplatte, weil es sich bei dieser Platte um einen allgemeinen Teil des Hauses handle, für dessen Erhaltung der Vermieter (Liegenschaftseigentümer) verantwortlich sei. Auch die bloß faktische Möglichkeit zur Abhilfe verleihe der Erstbeklagten noch nicht die Eigenschaft als Wegehalterin. Scheide aber die Wegehalterhaftung schon mangels Verfügungsmacht der Erstbeklagten aus, so könne sich eine Haftung auch nicht aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Erstbeklagte habe keinen Verkehr „eröffnet", vielmehr sei die Platte völlig unabhängig von der Anmietung des Geschäftslokals und von dessen tatsächlicher Nutzung ein Bestandteil des öffentlichen Gehsteigs an dieser Stelle gewesen. Die bloß örtliche Nähe zum Geschäftseingang der Erstbeklagten reiche zur Begründung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Amtshaftungsansprüche gegenüber der Zweitbeklagten seien zu verneinen. Soweit diese aus dem genannten Bescheid aus 1944 abgeleitet würden, mangle es an der Rechtsnachfolge der Zweitbeklagten. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Behörden-ÜberleitungsG seien die Organe des „Reichsgaues Wien" ebenso wie alle anderen Einrichtungen des deutschen Reichs aufgelöst worden. Auf seinen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest implizit geäußerten Vorwurf, schon die Baubewilligung aus dem Jahr 1901 sei im Bezug auf die Glasplatte rechtswidrig und schuldhaft erteilt worden, komme der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück, sodass (nur) noch zu prüfen sei, ob die Zweitbeklagte im Rahmen des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2001 verpflichtet gewesen wäre, bestimmte Auflagen bezüglich der Oberflächenbeschaffenheit der Glasplatte zu erteilen. Mangels Bestimmungen, die die Oberflächenbeschaffenheit von Lichtschachtabdeckungen regeln, liege ein Verstoß gegen eine konkrete technische Bauvorschrift der BauO für Wien nicht vor. Ebensowenig könne vom Vorliegen eines Baugebrechens die Rede sein, dessen Behebung die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 129, Absatz 4, der BauO für Wien anzuordnen gehabt hätte, weil sich der Zustand der Baulichkeit offenbar nicht verschlechtert hatte. Ein Amtshaftungsanspruch könnte sich allenfalls aus der Verletzung einer generellen Verpflichtung der Behörde ergeben, alle Anordnungen zu treffen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanzuhalten. Ob sich diese Verpflichtung überhaupt auf Gefährdungen erstreckte, die nicht aus Verstößen gegen die Bauvorschriften resultieren, erscheine fraglich. Die Frage müsse aber nicht abschließend beantwortet werden, weil die gegenteilige - eine Pflicht zum Einschreiten verneinende - Rechtsansicht mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung und einschlägiger Rechtsprechung jedenfalls vertretbar erscheine. Habe die Behörde aber aufgrund vertretbarer Rechtsansicht gehandelt bzw Maßnahmen unterlassen, so mangle es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der handelnden bzw „unterlassenden" Organe. Die Glasplatte sei allerdings nicht nur als Teil des Gebäudes anzusehen, sondern gleichzeitig auch als Anlage im Zuge des angrenzenden Gehsteigs im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB, sodass eine Wegehalterhaftung der Zweitbeklagten in Betracht kommen könnte, wobei diese nicht ernsthaft bestreiten könne, zumindest Mithalterin des Gehsteigs zu sein. Der mangelhafte Zustand der Glasplatte sei aber von den Leuten der Zweitbeklagten zumindest nicht grob fahrlässig verschuldet worden. Dass überhaupt eine Glasplatte als Abdeckung angebracht worden sei, habe gegen keine Bauvorschriften verstoßen; die Verletzung einer allfälligen allgemeinen Pflicht der Baubehörde zur Ausschaltung jeglicher Gefahren wäre höchstens leicht fahrlässig. Ein Vorwurf, keine Vorkehrungen gegen ein Ausrutschen von Passanten auf der Glasplatte bei Nässe getroffen zu haben, setzte die positive Kenntnis voraus, dass von der Glasplatte bei Nässe eine entsprechende Gefahr ausging. Die Zweitbeklagte sei als Wegehalterin keineswegs verpflichtet gewesen, sämtliche Gehsteige der Stadt von sich aus daraufhin zu kontrollieren, ob eine derartige Gefahr bestünde; damit würde die Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters bei weitem überspannt. Dass Mitarbeitern der Zweitbeklagten aber schon vor dem Unfall des Klägers mitgeteilt worden wäre, dass sich dort eine bei Nässe rutschgefährliche Stelle befinde, sei nicht einmal behauptet worden.