[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Die Überlassung des hier maßgeblichen öffentlichen Grundes (Gehsteig, Parkstreifen und Fahrbahn) zur Errichtung zweier Turmkräne erfolgte gemäß § 1 GAG mittels Bescheids des Magistrats der Beklagten vom 13. 2. 2022. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des GAG, auf dessen Basis diese Bewilligung erfolgte, ist daher nicht zu bezweifeln. [5] 1. Die Überlassung des hier maßgeblichen öffentlichen Grundes (Gehsteig, Parkstreifen und Fahrbahn) zur Errichtung zweier Turmkräne erfolgte gemäß Paragraph eins, GAG mittels Bescheids des Magistrats der Beklagten vom 13. 2. 2022. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des GAG, auf dessen Basis diese Bewilligung erfolgte, ist daher nicht zu bezweifeln.
2. § 6a Abs 1 GAG (eingefügt durch LGBl für Wien 2019/57) lautet wie folgt:2. Paragraph 6 a, Absatz eins, GAG (eingefügt durch LGBl für Wien 2019/57) lautet wie folgt:
„Die Verantwortlichkeit des Sondernutzers und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nach den Rechtsvorschriften wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Die Stadt Wien haftet nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes in einer Gemeinde gemäß § 1 und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung. Der Sondernutzer und seine Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) haften für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungseinrichtungen, Gegenstände udgl und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Die Stadt Wien kann jederzeit angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten bescheidmäßig verlangen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu begegnen.“„Die Verantwortlichkeit des Sondernutzers und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nach den Rechtsvorschriften wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Die Stadt Wien haftet nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes in einer Gemeinde gemäß Paragraph eins und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung. Der Sondernutzer und seine Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) haften für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungseinrichtungen, Gegenstände udgl und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Die Stadt Wien kann jederzeit angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten bescheidmäßig verlangen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu begegnen.“
[6] 3. Die gegen diese Bestimmung in der Revision neuerlich ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. 6. 2025, G 51/2024, nicht, mit dem er die Behandlung ihres Antrags auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. [6] 3. Die gegen diese Bestimmung in der Revision neuerlich ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. 6. 2025, G 51 aus 2024,, nicht, mit dem er die Behandlung ihres Antrags auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
[7] 4. Die auf den Wortlaut des § 6a Abs 1 GAG gestützte übereinstimmende Auslegung der Vorinstanzen, der Haftungsausschluss beziehe sich sowohl auf eine ursprüngliche, also schon im Bewilligungszeitpunkt vorhandene, wie auch eine erst nachträgliche (somit nach dem Bewilligungszeitpunkt) eingetretene fehlende Eignung, ist nicht zu beanstanden. Warum nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff der „fehlenden“ von einer „wegfallenden“ Eignung zu unterscheiden sein soll, ist nicht nachzuvollziehen, zumal sich das „Fehlen“ der Eignung – wie hier – auch erst nachträglich ergeben kann. Davon abgesehen verweist § 6a Abs 1 GAG ausdrücklich auf die in der Sondernutzungsfläche eingebauten Leitungen und Anlagen, deren fehlende Erhaltung bzw Erneuerung hier – nach den Behauptungen der Klägerin – letztlich Ursache des Rohrbruchs und der daraus resultierenden mangelnden Standfestigkeit der Sondernutzungsfläche für den Turmdrehkran gewesen sein sollen. Schon deshalb könnte – selbst wenn man die Auslegung der Klägerin teilen wollte – von einer aufgrund mangelhaft erhaltener eingebauter Leitungen fehlenden Eignung bereits im Bewilligungszeitpunkt ausgegangen werden. Warum es im Interesse der Beklagten gelegen sein sollte, nach Sinn und Zweck des § 6a Abs 1 GAG diese nur für im Zeitpunkt der Bewilligung erkennbare Risken der Sondernutzung zu entlasten, nicht aber hingegen von erst danach auftretenden, ist nicht nachzuvollziehen. [7] 4. Die auf den Wortlaut des Paragraph 6 a, Absatz eins, GAG gestützte übereinstimmende Auslegung der Vorinstanzen, der Haftungsausschluss beziehe sich sowohl auf eine ursprüngliche, also schon im Bewilligungszeitpunkt vorhandene, wie auch eine erst nachträgliche (somit nach dem Bewilligungszeitpunkt) eingetretene fehlende Eignung, ist nicht zu beanstanden. Warum nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff der „fehlenden“ von einer „wegfallenden“ Eignung zu unterscheiden sein soll, ist nicht nachzuvollziehen, zumal sich das „Fehlen“ der Eignung – wie hier – auch erst nachträglich ergeben kann. Davon abgesehen verweist Paragraph 6 a, Absatz eins, GAG ausdrücklich auf die in der Sondernutzungsfläche eingebauten Leitungen und Anlagen, deren fehlende Erhaltung bzw Erneuerung hier – nach den Behauptungen der Klägerin – letztlich Ursache des Rohrbruchs und der daraus resultierenden mangelnden Standfestigkeit der Sondernutzungsfläche für den Turmdrehkran gewesen sein sollen. Schon deshalb könnte – selbst wenn man die Auslegung der Klägerin teilen wollte – von einer aufgrund mangelhaft erhaltener eingebauter Leitungen fehlenden Eignung bereits im Bewilligungszeitpunkt ausgegangen werden. Warum es im Interesse der Beklagten gelegen sein sollte, nach Sinn und Zweck des Paragraph 6 a, Absatz eins, GAG diese nur für im Zeitpunkt der Bewilligung erkennbare Risken der Sondernutzung zu entlasten, nicht aber hingegen von erst danach auftretenden, ist nicht nachzuvollziehen.
[8] 5. Das Argument, der Haftungsausschluss betreffe nur Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen, die Bestimmung setze somit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Sondernutzungstätigkeit selbst und dem eingetretenen Schaden voraus, widerspricht dem Wortlaut von § 6a Abs 1 zweiter Satz GAG. Dieser Satz ordnet zwar zunächst an, dass die Stadt Wien nicht für Schäden haftet, die durch eine Sondernutzung entstehen, schließt aber im zweiten Halbsatz (ohne diese kausale Verknüpfung) die Haftung für eine Eignung des öffentlichen Grundes und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie auch Schäden aus einer fehlenden Eignung generell aus. Dieser zweite Halbsatz betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut daher die Frage der Haftung für eine Eignung des öffentlichen Grundes für eine Sondernutzung an sich. Der Haftungsausschluss erfasst auch den – hier gegebenen – Fall, dass im öffentlichen Grund eingebaute Leitungen und Anlagen schadhaft sind. § 6a Abs 1 zweiter Satz GAG schließt explizit die Haftung der Beklagten für die fehlende Eignung von in der Sondernutzungsfläche verbaute Leitungen aus (vgl Erläuterungen Beilage 30/2019, 6: Stadt Wien leistet keine Gewähr für die Eignung des Straßengrundes für die Aufstellung eines Baukranes). [8] 5. Das Argument, der Haftungsausschluss betreffe nur Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen, die Bestimmung setze somit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Sondernutzungstätigkeit selbst und dem eingetretenen Schaden voraus, widerspricht dem Wortlaut von Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Satz GAG. Dieser Satz ordnet zwar zunächst an, dass die Stadt Wien nicht für Schäden haftet, die durch eine Sondernutzung entstehen, schließt aber im zweiten Halbsatz (ohne diese kausale Verknüpfung) die Haftung für eine Eignung des öffentlichen Grundes und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie auch Schäden aus einer fehlenden Eignung generell aus. Dieser zweite Halbsatz betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut daher die Frage der Haftung für eine Eignung des öffentlichen Grundes für eine Sondernutzung an sich. Der Haftungsausschluss erfasst auch den – hier gegebenen – Fall, dass im öffentlichen Grund eingebaute Leitungen und Anlagen schadhaft sind. Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Satz GAG schließt explizit die Haftung der Beklagten für die fehlende Eignung von in der Sondernutzungsfläche verbaute Leitungen aus vergleiche Erläuterungen Beilage 30 aus 2019,, 6: Stadt Wien leistet keine Gewähr für die Eignung des Straßengrundes für die Aufstellung eines Baukranes).
[9] 6. Auch wenn zu § 6a Abs 1 GAG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, trifft das Gesetz zur Frage des Haftungsausschlusses eine klare und eindeutige Regelung (RS0042656). Im Sinn dieser Regelung legten die Vorinstanzen diese Bestimmung aus, sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellt (RS0042656 [T32]). [9] 6. Auch wenn zu Paragraph 6 a, Absatz eins, GAG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, trifft das Gesetz zur Frage des Haftungsausschlusses eine klare und eindeutige Regelung (RS0042656). Im Sinn dieser Regelung legten die Vorinstanzen diese Bestimmung aus, sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht stellt (RS0042656 [T32]).
[10] 7. Auf die vom Berufungsgericht als Alternativbegründung erörterte Frage, ob auf Seite der Klägerin ein bloßer Vermögensschaden vorliegt, sodass die Haftung der Beklagten auch aus diesem Grund zu verneinen wäre, kommt es damit nicht mehr an. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO ist daher nicht relevant. [10] 7. Auf die vom Berufungsgericht als Alternativbegründung erörterte Frage, ob auf Seite der Klägerin ein bloßer Vermögensschaden vorliegt, sodass die Haftung der Beklagten auch aus diesem Grund zu verneinen wäre, kommt es damit nicht mehr an. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Überraschungsverbot des Paragraph 182 a, ZPO ist daher nicht relevant.
[11] 8. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO). [11] 8. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).