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Entscheidung 1 Ob 18/17d×

Entscheidung 1 Ob 18/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob18/17d

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) S***** S*****, vertreten durch die FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ RECHTSANWÄLT_INNEN GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 35.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2016, GZ 14 R 80/16m-31, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. März 2016, GZ 31 Cg 13/15g-27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Amtshaftungsverfahren nicht – wie in einem Rechtsmittelverfahren – zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte vergleiche nur RIS-Justiz RS0050216; RS0049955 [T6]). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0110837). Anderes gälte nur, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung der Vertretbarkeit unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0049955 [T10]).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Revisionsausführungen sind schon deshalb nicht geeignet, eine solche aufzuzeigen, weil sie jenes besonders krasse Fehlverhalten des Klägers, das letztlich Anlass für seine Repatriierung von einem Auslandseinsatz im Rahmen des Österreichischen Bundesheers war, gänzlich unerwähnt lassen. Dass der festgestellte völlig inakzeptable Übergriff gegen die eingesetzte Psychologin bei der Entscheidung, ob es militärisch gerechtfertigt erscheint, den Kläger an seinem Einsatzort im Ausland zu belassen, ins Kalkül zu ziehen war, bedarf keiner näheren Begründung.

2. Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, das Folgeverfahren nach der vorzeitigen Repatriierung – in dem schließlich die Beendigung der Dienstzuteilung ausgesprochen wurde – habe an Verfahrensmängeln gelitten, lässt er nicht erkennen, aus welchen Gründen dort ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wenn man ihm rechtliches Gehör gewährt hätte.

Schwer verständlich ist die Argumentation, über die vorzeitige Beendigung der Dienstzuteilung habe das Streitkräfteführungskommando – mit Bescheid bzw Dienstrechtsmandat – zu entscheiden, wogegen der Kläger lediglich eine von einem namentlich genannten Oberst unterzeichnete „Anordnung“ erhalten habe, stammt doch der seinem Inhalt nach unstrittige Hoheitsakt vom 29. 11. 2013 ohnehin vom Streitkräfteführungskommando und enthält dieser neben einer Anordnung der vorzeitigen Repatriierung weiters den – als Bescheid zu qualifizierenden – Ausspruch, dass die Dienstzuteilung des Klägers beendet wird.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Textnummer

E117541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00018.17D.0227.000

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170227_OGH0002_0010OB00018_17D0000_000