[12] Der von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
[13] 1. Mit ihren Ausführungen dazu, dass sich die Klägerin (doch) selbst auf einen Beschluss der Genossenschaft über die Kostenaufbringung unter der Voraussetzung der Rückgewährung einer gewährten Forderung gestützt habe, ist sie im Wesentlichen im Recht.
[14] Sie hebt hervor, dass Wassergenossenschaften (als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 74 Abs 2 WRG) wegen ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper der Aufsicht der zuständigen Wasserrechtsbehörde unterstünden. Diese habe über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entstehenden Streitfälle zu entscheiden, wenn diese nicht nach dem in der Satzung gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG vorzusehenden Schlichtungsverfahren bereinigt werden könnten. Für die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten gemäß § 78 Abs 2 WRG seien die Satzungen und die innerhalb der Genossenschaft geschlossenen „besonderen Übereinkommen“ maßgeblich. Die Kosten seien (wiederum nach § 78 Abs 2 WRG) auf die Mitglieder umzulegen, soweit sie „nicht anderweitig gedeckt werden können“. Nur diese anderweitige Deckung sei es, die auch durch privatrechtliche Vereinbarung erfolgen könne. Ansonsten unterlägen die Kosten dem (öffentlich-rechtlich gestalteten) Genossenschaftsverhältnis und damit nicht der gerichtlichen Zuständigkeit. Wenn die Klägerin selbst vorgebracht habe, dass die Beitragsleistung zur Errichtung der Fischaufstiegshilfe nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass „beschlossen“ wurde, dass die Kosten aufgrund der Förderungszusage wieder (anteilig) an die einzelnen Genossenschaftsmitglieder durch den Förderungsbetrag zurückerstattet würden und dies auch Voraussetzung des einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder gewesen sei, habe sie sich selbst auf einen Beschluss bezogen. Die Entscheidungsbefugnis über die (teilweise) Rückzahlung von an die Wasserwerksgenossenschaft geleisteten Beiträgen sei daher der Wasserrechtsbehörde zugewiesen. Die Klägerin habe nie konkret vorgebracht, von wem und in welcher Form zu welchem Zeitpunkt eine privatrechtliche Vereinbarung über die Rückzahlung geschlossen worden wäre. Wenn es aber Zweck der Wasserwerksgenossenschaft sei, unter anderem eine (näher bezeichnete) Wehranlage zu erhalten und zu betreiben und die Errichtung der Fischaufstiegshilfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wehranlage unbedingt erforderlich gewesen sei, um die von der Beklagten nach dem Wasserrechtsgesetz (und den Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans) herzustellende Fischdurchgängigkeit des Bachs zu gewährleisten, liege diese Maßnahme innerhalb des Zwecks der Wassergenossenschaft. [14] Sie hebt hervor, dass Wassergenossenschaften (als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Paragraph 74, Absatz 2, WRG) wegen ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper der Aufsicht der zuständigen Wasserrechtsbehörde unterstünden. Diese habe über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entstehenden Streitfälle zu entscheiden, wenn diese nicht nach dem in der Satzung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG vorzusehenden Schlichtungsverfahren bereinigt werden könnten. Für die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten gemäß Paragraph 78, Absatz 2, WRG seien die Satzungen und die innerhalb der Genossenschaft geschlossenen „besonderen Übereinkommen“ maßgeblich. Die Kosten seien (wiederum nach Paragraph 78, Absatz 2, WRG) auf die Mitglieder umzulegen, soweit sie „nicht anderweitig gedeckt werden können“. Nur diese anderweitige Deckung sei es, die auch durch privatrechtliche Vereinbarung erfolgen könne. Ansonsten unterlägen die Kosten dem (öffentlich-rechtlich gestalteten) Genossenschaftsverhältnis und damit nicht der gerichtlichen Zuständigkeit. Wenn die Klägerin selbst vorgebracht habe, dass die Beitragsleistung zur Errichtung der Fischaufstiegshilfe nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass „beschlossen“ wurde, dass die Kosten aufgrund der Förderungszusage wieder (anteilig) an die einzelnen Genossenschaftsmitglieder durch den Förderungsbetrag zurückerstattet würden und dies auch Voraussetzung des einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder gewesen sei, habe sie sich selbst auf einen Beschluss bezogen. Die Entscheidungsbefugnis über die (teilweise) Rückzahlung von an die Wasserwerksgenossenschaft geleisteten Beiträgen sei daher der Wasserrechtsbehörde zugewiesen. Die Klägerin habe nie konkret vorgebracht, von wem und in welcher Form zu welchem Zeitpunkt eine privatrechtliche Vereinbarung über die Rückzahlung geschlossen worden wäre. Wenn es aber Zweck der Wasserwerksgenossenschaft sei, unter anderem eine (näher bezeichnete) Wehranlage zu erhalten und zu betreiben und die Errichtung der Fischaufstiegshilfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wehranlage unbedingt erforderlich gewesen sei, um die von der Beklagten nach dem Wasserrechtsgesetz (und den Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans) herzustellende Fischdurchgängigkeit des Bachs zu gewährleisten, liege diese Maßnahme innerhalb des Zwecks der Wassergenossenschaft.
[15] 2. Die Klägerin hält in ihrer Revisionsrekursbeantwortung das Rechtsmittel wegen der „Kasuistik des Einzelfalls“ für nicht zulässig und den vorliegenden Fall mit dem zu 1 Ob 30/11k entschiedenen für vergleichbar. Wenn der Oberste Gerichtshof damals ausgesprochen habe, dass für bereicherungsrechtliche Ansprüche, die sich nicht in „Beitragsleistungen“ erschöpften, die Behördenzuständigkeit nicht gegeben sei, dann könne dies auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Es handle sich um eine „anderweitige Deckung“ durch Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Da weder das WRG in seinem 9. Abschnitt noch die Satzung der Beklagten regle, wie mit Fördergeldern nach Auszahlung bei der Wassergenossenschaft zu verfahren sei und deren Aufzählung abschließend sei, ergebe sich „eindeutig die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den gegenständlichen Rechtsfall“. Alles, was nicht genannt sei, falle nicht in die Behördenzuständigkeit. Sie mache keinen „Rückforderungsanspruch von Beitragsleistungen“ geltend, sondern verlange die anteilige Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Forderung (der dadurch erlangten Vorteile). Es gehe hier um Fragen der Vertrags- oder „Beschlussauslegung“.
[16] 3. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
[17] 3.1. Gemäß § 85 Abs 1 WRG hat die zuständige Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Sinn des § 77 Abs 3 lit i WRG beigelegt werden. [17] 3.1. Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG hat die zuständige Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG beigelegt werden.
[18] Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Wassergenossenschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Wassergenossenschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern der Wassergenossenschaft zum Gegenstand haben, dh wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruchs in den §§ 73 bis 76 WRG oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt (VwGH Ro 2016/07/0014; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993] § 85, Rz 3). [18] Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Wassergenossenschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Wassergenossenschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern der Wassergenossenschaft zum Gegenstand haben, dh wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruchs in den Paragraphen 73 bis 76 WRG oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt (VwGH Ro 2016/07/0014; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993] Paragraph 85,, Rz 3).
[19] Beitragsleistungen (und damit in Zusammenhang stehende Rückforderungen) gehören zu den spezifischen Mitgliedschaftspflichten (und -rechten) in einer Wassergenossenschaft (§ 78 WRG). Dabei handelt es sich um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall iSd § 85 Abs 1 WRG (vgl VwGH Ra 2016/07/0096). Für Streitigkeiten über die Rückforderung bereits bezahlter Beiträge, somit solchen aus dem Genossenschaftsverhältnis, ist die genossenschaftliche Streitschlichtungseinrichtung und in der Folge die Wasserrechtsbehörde zuständig (s VwGH 28. 3. 1996, 91/07/0091). [19] Beitragsleistungen (und damit in Zusammenhang stehende Rückforderungen) gehören zu den spezifischen Mitgliedschaftspflichten (und -rechten) in einer Wassergenossenschaft (Paragraph 78, WRG). Dabei handelt es sich um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall iSd Paragraph 85, Absatz eins, WRG vergleiche VwGH Ra 2016/07/0096). Für Streitigkeiten über die Rückforderung bereits bezahlter Beiträge, somit solchen aus dem Genossenschaftsverhältnis, ist die genossenschaftliche Streitschlichtungseinrichtung und in der Folge die Wasserrechtsbehörde zuständig (s VwGH 28. 3. 1996, 91/07/0091).
[20] 3.2. Weder vom generell für die Wassergenossenschaften geschaffenen Gesetz noch von der (aus dem Jahr 1967 stammenden) Satzung ist – wie die Klägerin dies tut – zu fordern, dass darin alle unter den Zweck der Wassergenossenschaft fallenden Maßnahmen einzeln genau bezeichnet oder detailliert umschrieben werden. Der von der Klägerin gezogene (Umkehr-)Schluss, wenn eine bestimmte Maßnahme in diesen naturgemäß allgemein gehaltenen Regelungen nicht als solche „namentlich“ konkret bezeichnet aufscheine, falle sie nicht unter den Genossenschaftszweck, ist unrichtig. Die Gewährleistung eines Fischaufstiegs ist eine Frage der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse; sie kann im öffentlichen Interesse geboten sein (§ 105 Abs 1 lit f und m WRG; vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12a Rz 3, 15). Warum die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe nicht unter den durch Gesetz und Satzung geregelten „Zweck“ der Beklagten fallen sollte, erschließt sich nicht. Die Klägerin hat derartiges im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet und den der Einhebung der Beiträge zugrundeliegenden Beschluss auch nicht bekämpft (vgl § 97 Abs 2 WRG). [20] 3.2. Weder vom generell für die Wassergenossenschaften geschaffenen Gesetz noch von der (aus dem Jahr 1967 stammenden) Satzung ist – wie die Klägerin dies tut – zu fordern, dass darin alle unter den Zweck der Wassergenossenschaft fallenden Maßnahmen einzeln genau bezeichnet oder detailliert umschrieben werden. Der von der Klägerin gezogene (Umkehr-)Schluss, wenn eine bestimmte Maßnahme in diesen naturgemäß allgemein gehaltenen Regelungen nicht als solche „namentlich“ konkret bezeichnet aufscheine, falle sie nicht unter den Genossenschaftszweck, ist unrichtig. Die Gewährleistung eines Fischaufstiegs ist eine Frage der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse; sie kann im öffentlichen Interesse geboten sein (Paragraph 105, Absatz eins, Litera f und m WRG; vergleiche Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 12 a, Rz 3, 15). Warum die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe nicht unter den durch Gesetz und Satzung geregelten „Zweck“ der Beklagten fallen sollte, erschließt sich nicht. Die Klägerin hat derartiges im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet und den der Einhebung der Beiträge zugrundeliegenden Beschluss auch nicht bekämpft vergleiche Paragraph 97, Absatz 2, WRG).
[21] 3.3. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens sowie der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt aber nicht auf die rechtliche Qualifikation des Klägers, sondern (objektiv) auf die Natur und das Wesen des von ihm geltend gemachten Anspruchs an. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des § 1 JN erhoben wurde, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (RS0045584 [bes T25, T36, T47]; RS0045718). [21] 3.3. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens sowie der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt aber nicht auf die rechtliche Qualifikation des Klägers, sondern (objektiv) auf die Natur und das Wesen des von ihm geltend gemachten Anspruchs an. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des Paragraph eins, JN erhoben wurde, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (RS0045584 [bes T25, T36, T47]; RS0045718).
[22] Die Klägerin brachte zunächst nur – ohne jedes Sachsubstrat – vor, die Auszahlung („Rückvergütung“) habe „vereinbarungsgemäß“ zu erfolgen. Erst die Beklagte war es, die dazu überhaupt nähere Umstände vortrug. Auch nach dem (in Reaktion darauf erstatteten) Vorbringen der Klägerin gab es dazu aber eine Willensbildung der Genossenschafter in der Mitgliederversammlung (einem Organ der Wassergenossenschaft nach § 78a Abs 2 und 3 WRG) dahin, dass die Genossenschafter wegen der bereits vorliegenden Förderzusage bereit waren, die Fischaufstiegsanlage – gegen anteilige Rückerstattung aus einer in der Folge gewährten Förderung – im Rahmen einer (zusätzlichen) Beitragsleistung vorzufinanzieren. Wenn die Klägerin vorbrachte, ihre „Beitragsleistung zur Errichtung der Fischaufstiegshilfe [sei] nur unter der Voraussetzung erfolgt“, „dass beschlossen wurde, dass die Kosten aufgrund der Förderzusage dann auch wieder an die einzelnen Genossenschaftsmitglieder zurückerstattet würden; dies sei auch Voraussetzung des einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder gewesen“, führt dieser innere Zusammenhang (beschlossene anteilige Finanzierung unter der „Voraussetzung“ der anteiligen Rückerstattung) dazu, dass die beiden Vorgänge (Vorschreibung des Beitrags und [Pflicht zur] Rückerstattung des anteiligen Fördergeldes) nicht getrennt und voneinander unabhängig zu betrachten sind. Die Klägerin begehrt (auch nach ihrem eigenen Vorbringen) die Rückerstattung eines Teils des aufgrund der Willensbildung der Genossenschafter in der Mitgliederversammlung in der Folge vorgeschriebenen Beitrags, deren Basis ebenfalls diese genossenschaftliche Willensbildung ist. [22] Die Klägerin brachte zunächst nur – ohne jedes Sachsubstrat – vor, die Auszahlung („Rückvergütung“) habe „vereinbarungsgemäß“ zu erfolgen. Erst die Beklagte war es, die dazu überhaupt nähere Umstände vortrug. Auch nach dem (in Reaktion darauf erstatteten) Vorbringen der Klägerin gab es dazu aber eine Willensbildung der Genossenschafter in der Mitgliederversammlung (einem Organ der Wassergenossenschaft nach Paragraph 78 a, Absatz 2 und 3 WRG) dahin, dass die Genossenschafter wegen der bereits vorliegenden Förderzusage bereit waren, die Fischaufstiegsanlage – gegen anteilige Rückerstattung aus einer in der Folge gewährten Förderung – im Rahmen einer (zusätzlichen) Beitragsleistung vorzufinanzieren. Wenn die Klägerin vorbrachte, ihre „Beitragsleistung zur Errichtung der Fischaufstiegshilfe [sei] nur unter der Voraussetzung erfolgt“, „dass beschlossen wurde, dass die Kosten aufgrund der Förderzusage dann auch wieder an die einzelnen Genossenschaftsmitglieder zurückerstattet würden; dies sei auch Voraussetzung des einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder gewesen“, führt dieser innere Zusammenhang (beschlossene anteilige Finanzierung unter der „Voraussetzung“ der anteiligen Rückerstattung) dazu, dass die beiden Vorgänge (Vorschreibung des Beitrags und [Pflicht zur] Rückerstattung des anteiligen Fördergeldes) nicht getrennt und voneinander unabhängig zu betrachten sind. Die Klägerin begehrt (auch nach ihrem eigenen Vorbringen) die Rückerstattung eines Teils des aufgrund der Willensbildung der Genossenschafter in der Mitgliederversammlung in der Folge vorgeschriebenen Beitrags, deren Basis ebenfalls diese genossenschaftliche Willensbildung ist.
[23] Die von der Revisionsgegnerin als einschlägig angesehene Entscheidung zu 1 Ob 30/11k betraf die einer „Besprechung“ zwischen einem Genossenschafter (samt seinem Anwalt und seinem Projektanten) sowie dem Obmann, dem Kassier und den eigenen Projektanten der Genossenschaft „über die Erlangung einer Bestätigung der Wassergenossenschaft über die ausreichende und einwandfreie Trinkwasserversorgung“ (für das Bauprojekt des Genossenschafters) nachfolgende Vereinbarung, mit der sich dieser Genossenschafter zur Leistung einer „Wasserbereitstellungsgebühr“ (an die Genossenschaft) sowie zur Errichtung der Wasserleitung von der Wasserversorgungsanlage zu den geplanten Objekten und deren Abtretung an die Wassergenossenschaft bei Vorliegen der rechtskräftigen Bauplatzerklärung verpflichtete. Wenn damals ausdrücklich festgestellt wurde, dass es über diese (zwischen einem einzelnen Genossenschafter und der Genossenschaft abgeschlossene) Vereinbarung keinen Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten gab, lässt sich die Entscheidung mit dem vorliegenden Fall gerade nicht vergleichen, in dem die Kostentragung nach dem satzungsmäßigen Aufteilungsschlüssel und die Rückerstattung aus der Förderung (wiederum nach dem Aufteilungsschlüssel) von der Mitgliederversammlung beschlossen worden war.
[24] Für die hier zu beurteilende Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen einem Genossenschafter und der Genossenschaft nach § 85 Abs 1 WRG ist der Rechtsweg nicht zulässig. [24] Für die hier zu beurteilende Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen einem Genossenschafter und der Genossenschaft nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG ist der Rechtsweg nicht zulässig.
[25] 4. Die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Klage zurückgewiesen wurde, ist daher (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen.
[26] 5. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf § 50 Abs 1 ZPO iVm § 41 Abs 1 ZPO. [26] 5. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.