Am 1. Jänner 1970 ist Adolf H verstorben. Dessen Witwe - die Klägerin - hat die bedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes und die Kinder des Erblassers - die Beklagten - haben eine solche auf Grund des Gesetzes abgegeben. Beide Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen und - da sie widersprüchlich waren - der Witwe nach dem Verstorbenen die Klägerrolle zugewiesen. Sie begehrt nun die Feststellung, daß sie Alleinerbin nach dem verstorbenen Adolf H sei.
Während die Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagte das Klagebegehren anerkannt und erklärt haben, nicht weiter verhandeln zu wollen, haben der Erst-, die Fünft- und der Sechstbeklagte das Klagebegehren bestritten und dessen Abweisung beantragt.
Das Erstgericht hat im Sinne der Klagsabweisung entschieden. Er hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Adolf H traf am 21. Dezember 1955 eine letztwillige Verfügung, die mit "Mein letzter Wille" überschrieben, mit Maschine geschrieben und eigenhändig unterschrieben wurde. Handschriftlich wurde hinzugefügt, daß dieser Aufsatz von Adolf H in Gegenwart von drei ersuchten Testamentszeugen als sein letzter Wille bestätigt und unterfertigt wurde. Diese drei Personen haben das Testament als ersuchte Testamentszeugen unterfertigt. Im Punkt 1 dieses Testamentes setzte der Erblasser seine Ehegattin Anna H, geborene P, als Erbin ein. Im Punkt 2 bestimmte er, daß die ehelichen Kinder aus seiner ersten Ehe mit Ruth H, geborene L, nämlich Eva H, die nunmehrige Zweitbeklagte, und Inge H auf den ihnen zustehenden Pflichtteil gesetzt werden. Soweit diese Ansprüche nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers abgegolten worden seien, sollte die Erbin diesen Anspruch aus der ihr bzw. der Verlassenschaft zufallenden Versicherungssumme aus den vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungen befriedigen. Hierauf folgen im Testament die Namen der fünf Versicherungsanstalten, bei denen die Lebensversicherungen abgeschlossen wurden, samt Polizzennummern und der jeweiligen Versicherungssumme. Im Punkt 2 folgt weiter eine Verfügung für den Fall, als eine Befriedigung der Pflichtteilsansprüche aus den Lebensversicherungen nicht möglich sein sollte. Schließlich folgt eine Erklärung hinsichtlich des aus der ersten Ehe des Erblassers stammenden Sohnes Werner, nämlich die Erinnerung an den von diesem abgegebenen Erbverzicht. Im Punkt 3 setzte der Erblasser seine Kinder aus der zweiten Ehe mit Anna H, geborene P, auf den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil. Es handelt sich dabei um Erich H, den Drittbeklagten, Erwin H, den Viertbeklagten, Renate H, verehelichte X, die Fünftbeklagte, Annemarie H, verehelichte B, die Erstbeklagte und Gerhard H, den Sechstbeklagten. Am 10. Feber 1966 hat der Erblasser Adolf H mit grünem und rotem Kugelschreiber handschriftliche Änderungen an diesem Testament vorgenommen. So hat er im Punkt 1 den Namen "Anna H, geborene P", gestrichen und unterhalb der Streichung die Worte:"Frieda H, geborene M - 13. 9. 1909" eingesetzt. Im Punkt 2 strich er drei der dort aufscheinenden Lebensversicherungsverträge, setzte vor die übrigen ein Fragezeichen und fügte an ihrer Stelle zwei weitere Verträge an. Im Punkt 3 folgten Streichungen und Änderungen bzw. Ausbesserungen. Schließlich schrieb er neben seiner Unterschrift aus dem Jahre 1955 die Worte:"Berichtigt am 10. 2. 1966 H Adolf." Mehrere mit Bleistift geschriebene Worte, Striche und Fragezeichen in den Punkten 2 und 3 stammen nicht von der Hand des Erblassers.Das Erstgericht hat im Sinne der Klagsabweisung entschieden. Er hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Adolf H traf am 21. Dezember 1955 eine letztwillige Verfügung, die mit "Mein letzter Wille" überschrieben, mit Maschine geschrieben und eigenhändig unterschrieben wurde. Handschriftlich wurde hinzugefügt, daß dieser Aufsatz von Adolf H in Gegenwart von drei ersuchten Testamentszeugen als sein letzter Wille bestätigt und unterfertigt wurde. Diese drei Personen haben das Testament als ersuchte Testamentszeugen unterfertigt. Im Punkt 1 dieses Testamentes setzte der Erblasser seine Ehegattin Anna H, geborene P, als Erbin ein. Im Punkt 2 bestimmte er, daß die ehelichen Kinder aus seiner ersten Ehe mit Ruth H, geborene L, nämlich Eva H, die nunmehrige Zweitbeklagte, und Inge H auf den ihnen zustehenden Pflichtteil gesetzt werden. Soweit diese Ansprüche nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers abgegolten worden seien, sollte die Erbin diesen Anspruch aus der ihr bzw. der Verlassenschaft zufallenden Versicherungssumme aus den vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungen befriedigen. Hierauf folgen im Testament die Namen der fünf Versicherungsanstalten, bei denen die Lebensversicherungen abgeschlossen wurden, samt Polizzennummern und der jeweiligen Versicherungssumme. Im Punkt 2 folgt weiter eine Verfügung für den Fall, als eine Befriedigung der Pflichtteilsansprüche aus den Lebensversicherungen nicht möglich sein sollte. Schließlich folgt eine Erklärung hinsichtlich des aus der ersten Ehe des Erblassers stammenden Sohnes Werner, nämlich die Erinnerung an den von diesem abgegebenen Erbverzicht. Im Punkt 3 setzte der Erblasser seine Kinder aus der zweiten Ehe mit Anna H, geborene P, auf den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil. Es handelt sich dabei um Erich H, den Drittbeklagten, Erwin H, den Viertbeklagten, Renate H, verehelichte römisch zehn, die Fünftbeklagte, Annemarie H, verehelichte B, die Erstbeklagte und Gerhard H, den Sechstbeklagten. Am 10. Feber 1966 hat der Erblasser Adolf H mit grünem und rotem Kugelschreiber handschriftliche Änderungen an diesem Testament vorgenommen. So hat er im Punkt 1 den Namen "Anna H, geborene P", gestrichen und unterhalb der Streichung die Worte:"Frieda H, geborene M - 13. 9. 1909" eingesetzt. Im Punkt 2 strich er drei der dort aufscheinenden Lebensversicherungsverträge, setzte vor die übrigen ein Fragezeichen und fügte an ihrer Stelle zwei weitere Verträge an. Im Punkt 3 folgten Streichungen und Änderungen bzw. Ausbesserungen. Schließlich schrieb er neben seiner Unterschrift aus dem Jahre 1955 die Worte:"Berichtigt am 10. 2. 1966 H Adolf." Mehrere mit Bleistift geschriebene Worte, Striche und Fragezeichen in den Punkten 2 und 3 stammen nicht von der Hand des Erblassers.
Diesen Sachverhalt beurteilte der Erstrichter rechtlich dahin, daß es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 21. Dezember 1955 in seiner ursprünglichen Fassung um ein formgültiges Testament im Sinne des § 579 ABGB handelte. In der nun vorliegenden Form, nämlich nach den vom Erblasser nachträglich durchgeführten Streichungen, Änderungen und Beifügungen, stelle das Schriftstück jedoch kein gültiges Testament mehr dar. Die vom Erblasser vorgenommene Berichtigung sei weder im Hinblick auf eine allfällige Erbeinsetzung noch hinsichtlich der vorgeschriebenen äußeren Form als gültige letztwillige Verfügung anzusehen. Es möge zwar richtig sein, daß es der Wille des Erblassers gewesen sei, am 10. Feber 1966 die Klägerin als Erbin einzusetzen. Dieser Wille sei jedoch nicht in gültiger Form bekundet. Die Worte: "Frieda H, geborene M - 13. 9. 1909" die eigenhändig geschrieben worden seien, stellten für sich allein keine letztwillige Verfügung dar, vor allem nicht die Einsetzung eines Erben. Sie seien losgetrennt vom eigentlichen Text des Testamentes vom 21. Dezember 1955 zu betrachten und auch zusammen mit der Unterschrift des Erblassers nicht als eigenhändiges Testament anzusehen. Damit die Abänderung weiterhin den Formvorschriften für ein allographes Testament genügen würde, hätte der Erblasser die Berichtigung erneut neben seiner eigenen Unterschrift auch von drei Zeugen unterfertigen lassen müssen. Es sei unrichtig, daß das Schriftstück in seinem fremdschriftlichen Teil den Vorschriften eines allographen Testamentes, hingegen in seinem handschriftlichen Teil jenen einer holographen letztwilligen Verfügung entspreche. Beide Formvorschriften können nicht willkürlich miteinander verquickt werden. Die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe bereits zu Lebzeiten wiederholt erklärt, er werde sie zur Erbin einsetzen, wäre nur dann von Bedeutung, wenn tatsächlich ein formgültiges Testament vorläge. Da sich die Klägerin auf eine solche letztwillige Verfügung nicht stützen könne, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.Diesen Sachverhalt beurteilte der Erstrichter rechtlich dahin, daß es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 21. Dezember 1955 in seiner ursprünglichen Fassung um ein formgültiges Testament im Sinne des Paragraph 579, ABGB handelte. In der nun vorliegenden Form, nämlich nach den vom Erblasser nachträglich durchgeführten Streichungen, Änderungen und Beifügungen, stelle das Schriftstück jedoch kein gültiges Testament mehr dar. Die vom Erblasser vorgenommene Berichtigung sei weder im Hinblick auf eine allfällige Erbeinsetzung noch hinsichtlich der vorgeschriebenen äußeren Form als gültige letztwillige Verfügung anzusehen. Es möge zwar richtig sein, daß es der Wille des Erblassers gewesen sei, am 10. Feber 1966 die Klägerin als Erbin einzusetzen. Dieser Wille sei jedoch nicht in gültiger Form bekundet. Die Worte: "Frieda H, geborene M - 13. 9. 1909" die eigenhändig geschrieben worden seien, stellten für sich allein keine letztwillige Verfügung dar, vor allem nicht die Einsetzung eines Erben. Sie seien losgetrennt vom eigentlichen Text des Testamentes vom 21. Dezember 1955 zu betrachten und auch zusammen mit der Unterschrift des Erblassers nicht als eigenhändiges Testament anzusehen. Damit die Abänderung weiterhin den Formvorschriften für ein allographes Testament genügen würde, hätte der Erblasser die Berichtigung erneut neben seiner eigenen Unterschrift auch von drei Zeugen unterfertigen lassen müssen. Es sei unrichtig, daß das Schriftstück in seinem fremdschriftlichen Teil den Vorschriften eines allographen Testamentes, hingegen in seinem handschriftlichen Teil jenen einer holographen letztwilligen Verfügung entspreche. Beide Formvorschriften können nicht willkürlich miteinander verquickt werden. Die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe bereits zu Lebzeiten wiederholt erklärt, er werde sie zur Erbin einsetzen, wäre nur dann von Bedeutung, wenn tatsächlich ein formgültiges Testament vorläge. Da sich die Klägerin auf eine solche letztwillige Verfügung nicht stützen könne, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin keine Folge.