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Entscheidung 1 Ob 180/04h×

Entscheidung 1 Ob 180/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob180/04h

Entscheidungsdatum

12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton S*****, wegen Fristsetzung, infolge "Rekurses" des Antragstellers gegen das Schreiben des Landesgerichts Wels vom 16. Juni 2003, GZ 23 Fs 10/04z-5, als dem Bezirksgericht Wels zunächst übergeordneten Gerichtshofs, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "Rekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller reklamierte mit Fristsetzungsantrag vom 28. 5. 2004 die Erledigung verschiedener beim Bezirksgericht Wels zu AZ 17 P 125/03s (vormals 25 P 269/99t) bzw beim Bezirksgericht Kremsmünster gestellter Anträge.

Mit Schreiben vom 16. 6. 2003, GZ 23 Fs 10/04z-5, ersuchte das Landesgericht Wels als dem Bezirksgericht Wels übergeordneter Gerichtshof, dieses möge binnen vier Wochen eine Stellungnahme zu den vom Antragsteller reklamierten ausständigen Erledigungen übermitteln. Eine Gleichschrift dieses Schreibens wurde dem Antragsteller selbst zugestellt.

Gegen dieses Schreiben erhob der Antragsteller "Rekurs," in dem er unter anderem die "Aufhebung dieses Schriftsatzes" und die "Einstellung des Verfahrens" begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Antragstellers ist unzulässig.

Das oben zitierte Schreiben des Landesgerichts Wels an das Bezirksgericht Wels ist kein Beschluss. Es beinhaltet lediglich die Aufforderung, das Bezirksgericht Wels möge eine Stellungnahme zu den vom Antragsteller erhobenen Beanstandungen abgeben. Eine Ausfertigung dieses Schreibens wurde dem Antragsteller - offensichtlich - lediglich zu dessen Information übermittelt. Eine anfechtbare Entscheidung des Landesgerichts Wels liegt somit nicht vor, weshalb auch ein Rechtsmittel gegen dieses Schreiben ausgeschlossen ist. Der unzulässige "Rekurs" des Antragstellers ist zurückzuweisen, ohne dass auf die allfällige Verspätung dieses Rechtsmittels eingegangen werden müsste.

Anmerkung

E74401 1Ob180.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00180.04H.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20040812_OGH0002_0010OB00180_04H0000_000