[7] Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt: [7] Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt:
[8] 1. Weder die behauptete Nichtigkeit, noch die behaupteten Verfahrensmängel liegen vor:
[9] Zu seiner seit Jahren vertretenen Rechtsansicht zu § 183 Geo kann der Antragsteller (zum wiederholten Mal) auf die (gegenteilige) ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0132677; jüngst 1 Ob 37/21d; 8 Ob 51/21i) verwiesen werden. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu § 429 ZPO, § 121 Abs 5 Geo, und die von ihm daraus abgeleitete vermeintliche Nichtigkeit. Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Entgegen der (zitatlosen) Behauptung des Rekurswerbers existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach die Gültigkeit der Entscheidung die Beisetzung des Datums der Unterfertigung durch jedes einzelne Senatsmitglied voraussetzt (gegenteilig vielmehr 8 Ob 91/19v; 3 Ob 172/19v). [9] Zu seiner seit Jahren vertretenen Rechtsansicht zu Paragraph 183, Geo kann der Antragsteller (zum wiederholten Mal) auf die (gegenteilige) ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0132677; jüngst 1 Ob 37/21d; 8 Ob 51/21i) verwiesen werden. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu Paragraph 429, ZPO, Paragraph 121, Absatz 5, Geo, und die von ihm daraus abgeleitete vermeintliche Nichtigkeit. Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Entgegen der (zitatlosen) Behauptung des Rekurswerbers existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach die Gültigkeit der Entscheidung die Beisetzung des Datums der Unterfertigung durch jedes einzelne Senatsmitglied voraussetzt (gegenteilig vielmehr 8 Ob 91/19v; 3 Ob 172/19v).
[10] In seinen weiteren Ausführungen geht der Ablehnungswerber davon aus, dass der Ablehnungssenat 2 nicht hätte entscheiden dürfen, solange über seine eigene Ablehnung (angeblich mit Antrag vom 9. 7. 2021) noch nicht entschieden worden ist. Tatsächlich betraf die von ihm genannte Ablehnung ein (von ihm auch konkret benanntes) anderes Verfahren. Aus der in einem Exekutionsverfahren eingebrachten Ablehnung enthaltenen Formulierung: „Da sich die geltend gemachten Befangenheitsgründe auf die rechtsberufliche Tätigkeit des Antragstellers in eigener Sache beziehen, wirken sie nach Auffassung des Antragstellers in sämtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller als Partei fungiert“, schließt er offenbar, dass er damit den Ablehnungssenat 2 auch in diesem (damals noch gar nicht anhängig gewesenen Ablehnungs-)Verfahren bereits abgelehnt hätte und darüber eine Entscheidung noch ausständig wäre. Eine Pauschalablehnung pro futuro ist aber den Verfahrensgesetzen fremd. Die behauptete Befangenheit ist in Bezug auf die konkrete Sache zu prüfen (RS0045933 [T1, T4]; 8 Ob 51/21i). In dem hier zu beurteilenden Verfahren hat der Antragsteller den Ablehnungssenat 2 bisher nicht abgelehnt, womit auch keine Entscheidung darüber fehlen kann. Alle daran anknüpfenden Erwägungen (seine Unterstellungen zu strafrechtlich relevantem Verhalten durch die Entscheidung trotz von ihm unterstellter anhängiger Ablehnung und die daraus abgeleitete angebliche Ausgeschlossenheit dieser Richter) gehen damit ins Leere.
[11] Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO läge nur vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft wäre, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn die Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch ist oder keine Gründe angegeben sind, wogegen geringere Unklarheiten nicht ausreichen (RS0042206). Dies ist hier nicht der Fall. [11] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO läge nur vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft wäre, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn die Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch ist oder keine Gründe angegeben sind, wogegen geringere Unklarheiten nicht ausreichen (RS0042206). Dies ist hier nicht der Fall.
[12] 2. Welche „Bestimmungen über die Paginierung“ nicht eingehalten worden seien oder welche konkreten Tatsachenfeststellungen fehlen sollten, erläutert der Rekurswerber nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
[13] 3. Zusammengefasst begegnet die Zurückweisung der Ablehnung des Ablehnungssenats 1 durch den Ablehnungssenat 2 keinen Bedenken. Von der Einholung einer Rekursbeantwortung konnte daher abgesehen werden (vgl RS0126587 [T2]). [13] 3. Zusammengefasst begegnet die Zurückweisung der Ablehnung des Ablehnungssenats 1 durch den Ablehnungssenat 2 keinen Bedenken. Von der Einholung einer Rekursbeantwortung konnte daher abgesehen werden vergleiche RS0126587 [T2]).
[14] 4. Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen. [14] 4. Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen.