Der Rekurs ist unzulässig.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. 3. 2005 ist in seinem Punkt 1. unanfechtbar, weil die Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Der in Punkt 2. jenes Beschlusses erteilte Verbesserungsauftrag ist entweder überhaupt unbekämpfbar oder - im Einklang mit dem Wortlaut des § 84 Abs 1 und § 85 Abs 3 ZPO - nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 114/04b mN aus der Rsp; s ferner1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. 3. 2005 ist in seinem Punkt 1. unanfechtbar, weil die Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Der in Punkt 2. jenes Beschlusses erteilte Verbesserungsauftrag ist entweder überhaupt unbekämpfbar oder - im Einklang mit dem Wortlaut des Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz 3, ZPO - nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 114/04b mN aus der Rsp; s ferner
G. Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 Rz 278 ff). Ein absolut unzulässiges Rechtsmittel schiebt den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 12 mN aus der Rsp), durch die sofortige Bekämpfung eines nicht abgesondert anfechtbaren Verbesserungsauftrags würde im Übrigen die Verpflichtung zur auftragsgemäßen Verbesserung nicht hinausgeschoben. Die Verbesserungsfrist wird nämlich kraft § 524 Abs 1 ZPO (allgemein dazu Zechner aaO § 524 ZPO Rz 3) jedenfalls mit Zustellung des Verbesserungsauftrags in Gang gesetzt (s zum Fristbeginn auch G. Kodek aaO §§ 84, 85 ZPO Rz 261). Hier wäre im Übrigen ein Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag, wenn insofern ein Anwendungsfall des § 515 ZPO vorläge, jedenfalls erst in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der unverbesserten Prozesshandlung in Betracht gekommen (allgemein zur Anfechtungsfrage Zechner aaO § 515 ZPO Rz 17 f). Diese Rechtslage hätte indes nur dann Bedeutung erlangen können, wenn die erörterte Zurückweisung bereits das Oberlandesgericht Wien funktionell als erste Instanz ausgesprochen hätte, weil eine Zurückweisung erst durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter anfechtbar ist.G. Kodek in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 84, 85, Rz 278 ff). Ein absolut unzulässiges Rechtsmittel schiebt den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 505, ZPO Rz 12 mN aus der Rsp), durch die sofortige Bekämpfung eines nicht abgesondert anfechtbaren Verbesserungsauftrags würde im Übrigen die Verpflichtung zur auftragsgemäßen Verbesserung nicht hinausgeschoben. Die Verbesserungsfrist wird nämlich kraft Paragraph 524, Absatz eins, ZPO (allgemein dazu Zechner aaO Paragraph 524, ZPO Rz 3) jedenfalls mit Zustellung des Verbesserungsauftrags in Gang gesetzt (s zum Fristbeginn auch G. Kodek aaO Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 261). Hier wäre im Übrigen ein Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag, wenn insofern ein Anwendungsfall des Paragraph 515, ZPO vorläge, jedenfalls erst in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der unverbesserten Prozesshandlung in Betracht gekommen (allgemein zur Anfechtungsfrage Zechner aaO Paragraph 515, ZPO Rz 17 f). Diese Rechtslage hätte indes nur dann Bedeutung erlangen können, wenn die erörterte Zurückweisung bereits das Oberlandesgericht Wien funktionell als erste Instanz ausgesprochen hätte, weil eine Zurückweisung erst durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter anfechtbar ist.
2. Nach den Erwägungen unter 1. konnte der Verfahrenshilfeantrag der Klägerin, den das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. 8. 2005 teilweise zurück- und teilweise abwies, den Ablauf der mit Beschluss vom 31. 3. 2005 festgelegten Verbesserungsfrist nicht beeinflussen. Die Klägerin entsprach dem Auftrag, eine anwaltliche Fertigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 7. 2004 (ON 27) zu veranlassen, nach der bereits seit 14. 4. 2005 rechtskräftigen Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags nicht, obgleich der erkennende Senat das hier maßgebende Verbesserungserfordernis bereits in der Vorentscheidung zu 1 Ob 263/04i, 264/04m, 265/04h (ON 45) erläutert hatte. Der Rekurs der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss leidet somit an dem Formgebrechen der fehlenden Anwaltsfertigung (G. Kodek aaO §§ 84, 85 Rz 78). Dieser Mangel führt als Folge des gescheiterten Verbesserungsversuch zur Rekurszurückweisung (G. Kodek aaO §§ 84, 85 Rz 223).2. Nach den Erwägungen unter 1. konnte der Verfahrenshilfeantrag der Klägerin, den das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. 8. 2005 teilweise zurück- und teilweise abwies, den Ablauf der mit Beschluss vom 31. 3. 2005 festgelegten Verbesserungsfrist nicht beeinflussen. Die Klägerin entsprach dem Auftrag, eine anwaltliche Fertigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 7. 2004 (ON 27) zu veranlassen, nach der bereits seit 14. 4. 2005 rechtskräftigen Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags nicht, obgleich der erkennende Senat das hier maßgebende Verbesserungserfordernis bereits in der Vorentscheidung zu 1 Ob 263/04i, 264/04m, 265/04h (ON 45) erläutert hatte. Der Rekurs der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss leidet somit an dem Formgebrechen der fehlenden Anwaltsfertigung (G. Kodek aaO Paragraphen 84, 85, Rz 78). Dieser Mangel führt als Folge des gescheiterten Verbesserungsversuch zur Rekurszurückweisung (G. Kodek aaO Paragraphen 84, 85, Rz 223).