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Entscheidung 1 Ob 181/14w×

Entscheidung 1 Ob 181/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010135 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben …
RS0034138 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des § 1 …
RS0034237 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Die Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer. Der Gegner ist vorerst nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Vorausse …
RS0038025 Rechtssatz 17.06.1977Zivilrecht
Sind die Grundstücksgrenzen bereits in dem auf Grund des VermG 1968 anzulegenden Grenzkataster enthalten, so sind die Bestimmungen der §§ 850 bis 863 ABGB nicht mehr anwendbar und ist die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden gegeben.
RS0049559 Rechtssatz 18.10.1961Zivilrecht
Die Grundbuchmappe beurkundet nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes anderes.
RS0049646 Rechtssatz 02.12.1980Zivilrecht
Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noc …