Entscheidung 1 Ob 182/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Georg S*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 245.450,79 (Zahlung und Herausgabe) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 74.856,65) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2004, GZ 14 R 254/03f-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht von der einhellig vertretenen Auffassung, dass ein Masseverwalter einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegt und im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verwertungsverfahrens verantwortlich ist, nicht abgewichen. Es hat vielmehr ausdrücklich auf den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB sowie darauf hingewiesen, dass eine Haftung des Beklagten dann bestünde, wenn er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind, nicht gehabt bzw angewandt hätte. Die Frage der konkreten Auswahl eines Sachverständigen für die Schätzung bestimmter Gegenstände aus dem Vermögen des Gemeinschuldners stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.1. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht von der einhellig vertretenen Auffassung, dass ein Masseverwalter einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegt und im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verwertungsverfahrens verantwortlich ist, nicht abgewichen. Es hat vielmehr ausdrücklich auf den Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB sowie darauf hingewiesen, dass eine Haftung des Beklagten dann bestünde, wenn er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind, nicht gehabt bzw angewandt hätte. Die Frage der konkreten Auswahl eines Sachverständigen für die Schätzung bestimmter Gegenstände aus dem Vermögen des Gemeinschuldners stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
2. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte als Masseverwalter unter anderem einen Holzvorrat aus der Tischlerei des Gemeinschuldners zu verwerten. Er erkundigte sich beim örtlichen Bezirksgericht nach einem geeigneten Sachverständigen, nahm nach dessen Namhaftmachung mit diesem Kontakt auf und erhielt von ihm die Auskunft, er sei für die Schätzung derartiger Gegenstände sachkundig. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassungen vertreten hat, dem Beklagten sei kein schuldhaftes Fehlverhalten bei der Auswahl des Sachverständigen vorzuwerfen, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Der Revisionswerber übersieht bei seiner Argumentation vor allem auch, dass ein Masseverwalter nicht auf in einer Sachverständigenliste eingetragene Experten beschränkt ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00182.04B.1012.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJT_20041012_OGH0002_0010OB00182_04B0000_000