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Entscheidung 1 Ob 182/14t×

Entscheidung 1 Ob 182/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000481 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Eine Ergänzung des Exekutionstitels durch Urkunden ist zum Nachweis des Umfanges der geschuldeten Leistung unzulässig. (Vgl 3 Ob 603/51, 3 Ob 441/52, 2 Ob 480/50; Lebenshaltungsindex als Wertsicherung im Exekutionstitel).
RS0000562 Rechtssatz 04.04.1979Zivilrecht
Ist die Leistungsverpflichtung in einem Exekutionstitel relativ unbestimmt, in einer den Erfordernissen nach § 7 Abs 1 EO nicht gerecht werdenden Weise umschrieben, ist der Exekutionstitel nicht im Sinn des § 10 EO oder doch in einer diesem Fall rechtsähnli …
RS0007161 Rechtssatz 19.11.1991Zivilrecht
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch …
RS0009636 Rechtssatz 17.05.1961Zivilrecht
Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Ve …
RS0018900 Rechtssatz 09.09.1953Zivilrecht
Unterhaltsverträgen wohnt die clausula rebus sic stantibus regelmässig stillschweigend inne. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch f …
RS0018984 Rechtssatz 03.12.1991Zivilrecht
Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen.
RS0019093 Rechtssatz 08.11.1984Zivilrecht
Nicht nur die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umständen sind als Ausgangsbasis für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse und des Ausmaßes einer solchen Änderung heranzuziehen, sondern auch die von den …
RS0043690 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen w …
RS0057146 Rechtssatz 08.05.1991Zivilrecht
Auch für Unterhaltsvergleiche nach § 55 a EheG gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann.
RS0107667 Rechtssatz 20.03.1997Zivilrecht
Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundla …