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Entscheidung 1 Ob 182/19z×

Entscheidung 1 Ob 182/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob182/19z

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers E*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. August 2019, GZ 14 R 59/19b-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. März 2019, GZ 22 Nc 5/19f-7, bestätigt und eine Ergänzung des Rekurses des Antragstellers zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ihm die Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens bewilligt wurde, durch den sich der Antragsteller aber dennoch (etwa hinsichtlich der Person des – von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bestellten – Verfahrenshelfers oder weil ihm bestimmte Kosten nicht bevorschusst wurden) beschwert erachtete, nicht Folge und wies eine Ergänzung seines Rechtsmittels zurück.

              Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 

528 Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hinwies – der Revisionsrekurs gegen alle Beschlüsse des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781 [T3, T9]). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der Revisionsrekurs – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Vertretung (RS0120029) und auch insoweit, als sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner ergänzenden Eingabe zum Rekurs wendet – zurückzuweisen.

Textnummer

E126815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00182.19Z.1023.000

Im RIS seit

12.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191023_OGH0002_0010OB00182_19Z0000_000