Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten. Ihm kommt teilweise Berechtigung zu.
Aus dem Inhalt der Akten geht hervor, dass es der Verpflichtete war, der den Einstellungsantrag am 14. 9. 1955 gestellt hat. Es handelt sich trotz der unrichtigen Paragraphenzitierung um einen Antrag nach § 40 EO und nicht um einen Einstellungsantrag nach § 39 Z 6 EO. Es kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hätte. Im vorliegenden Fall war es die Absicht des Verpflichteten, dem Gericht durch das an ihn gerichtete Schreiben der betreibenden Partei vom 1. 12. 1954 im Sinne des § 40 Abs 1 EO nachzuweisen, dass die betreibende Partei befriedigt worden sei. Die Erklärung vom 1. 12. 1954 kann daher nicht als bindende Prozesshandlung der betreibenden Partei, sondern nur als Beweismittel dafür angesehen werden, dass die betreibende Partei befriedigt wurde.Aus dem Inhalt der Akten geht hervor, dass es der Verpflichtete war, der den Einstellungsantrag am 14. 9. 1955 gestellt hat. Es handelt sich trotz der unrichtigen Paragraphenzitierung um einen Antrag nach Paragraph 40, EO und nicht um einen Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Ziffer 6, EO. Es kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hätte. Im vorliegenden Fall war es die Absicht des Verpflichteten, dem Gericht durch das an ihn gerichtete Schreiben der betreibenden Partei vom 1. 12. 1954 im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, EO nachzuweisen, dass die betreibende Partei befriedigt worden sei. Die Erklärung vom 1. 12. 1954 kann daher nicht als bindende Prozesshandlung der betreibenden Partei, sondern nur als Beweismittel dafür angesehen werden, dass die betreibende Partei befriedigt wurde.
Das Erstgericht hat auf Grund des Einstellungsantrags des Verpflichteten die betreibende Partei zur Äußerung nach den §§ 55 und 56 EO aufgefordert, was der Vorschrift des § 40 Abs 1 EO entsprochen hat. Diese Einvernehmung hatte das Ergebnis, dass sich die betreibende Partei gegen die Einstellung der Exekution ausgesprochen und darauf hingewiesen hat, die Erklärung vom 1. 12. 1954 sei infolge eines vom Verpflichteten hervorgerufenen Irrtums ausgestellt worden. Da der Verpflichtete seine Behauptung, nach den Parteienvereinbarungen Anspruch auf die Exekutionseinstellung zu besitzen, aufrecht erhielt, ergab sich, dass die Entscheidung über den Einstellungsantrag des Verpflichteten von der Ermittlung und Feststellung der streitigen Tatfrage abhing, ob die betreibende Partei wirklich befriedigt worden war. Mit Rücksicht darauf hätte das Erstgericht den Verpflichteten mit seinen Einwendungen nach dem § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg verweisen müssen.Das Erstgericht hat auf Grund des Einstellungsantrags des Verpflichteten die betreibende Partei zur Äußerung nach den Paragraphen 55 und 56 EO aufgefordert, was der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, EO entsprochen hat. Diese Einvernehmung hatte das Ergebnis, dass sich die betreibende Partei gegen die Einstellung der Exekution ausgesprochen und darauf hingewiesen hat, die Erklärung vom 1. 12. 1954 sei infolge eines vom Verpflichteten hervorgerufenen Irrtums ausgestellt worden. Da der Verpflichtete seine Behauptung, nach den Parteienvereinbarungen Anspruch auf die Exekutionseinstellung zu besitzen, aufrecht erhielt, ergab sich, dass die Entscheidung über den Einstellungsantrag des Verpflichteten von der Ermittlung und Feststellung der streitigen Tatfrage abhing, ob die betreibende Partei wirklich befriedigt worden war. Mit Rücksicht darauf hätte das Erstgericht den Verpflichteten mit seinen Einwendungen nach dem Paragraph 40, Absatz 2, EO auf den Rechtsweg verweisen müssen.
Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass der Verpflichtete auf den Rechtsweg verwiesen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 74 EO, die über die Kosten des Revisionsrekurses auf den §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO. Wenngleich der Verpflichtete mit seinem Rechtsmittel formell teilweise Erfolg hatte, muss doch davon ausgegangen werden, dass sein Einstellungsantrag sich als nicht begründet herausgestellt hat. Denn die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen den exekutiven Anspruch mit der Klage nach § 35 EO geltend zu machen, besteht ungeachtet der Verweisung auf den Rechtsweg.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 74, EO, die über die Kosten des Revisionsrekurses auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO. Wenngleich der Verpflichtete mit seinem Rechtsmittel formell teilweise Erfolg hatte, muss doch davon ausgegangen werden, dass sein Einstellungsantrag sich als nicht begründet herausgestellt hat. Denn die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen den exekutiven Anspruch mit der Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen, besteht ungeachtet der Verweisung auf den Rechtsweg.