Der Revisionsrekurs des Klägers erweist sich - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO - als absolut unzulässig.Der Revisionsrekurs des Klägers erweist sich - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - als absolut unzulässig.
Gemäß § 515 ZPO können in den Fällen, in welchen das Gesetz gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt, die Parteien ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Diese Aufschiebung des Rekurses kraft Gesetzes greift auch bei Beschlüssen zweiter Instanz ein (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, vor §§ 514 ff ZPO Rz 40), sodass in den im Gesetz bezeichneten Fällen auch Beschlüsse der zweiten Instanz nicht abgesondert anfechtbar sind (Zechner, aaO § 515 ZPO Rz 15 mit Judikaturnachweisen).Gemäß Paragraph 515, ZPO können in den Fällen, in welchen das Gesetz gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt, die Parteien ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Diese Aufschiebung des Rekurses kraft Gesetzes greift auch bei Beschlüssen zweiter Instanz ein (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 40), sodass in den im Gesetz bezeichneten Fällen auch Beschlüsse der zweiten Instanz nicht abgesondert anfechtbar sind (Zechner, aaO Paragraph 515, ZPO Rz 15 mit Judikaturnachweisen).
Nach § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Wie bereits dargelegt, erfasst dieser Ausschluss einer sofortigen Rechtsmittelmöglichkeit nicht nur eine erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch eine solche, mit der erst das Rekursgericht (in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung) die Nebenintervention für zulässig erklärt (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 14 f; SZ 8/148; JBl 1954, 360; JBl 1977, 99 ua).Nach Paragraph 18, Absatz 4, ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Wie bereits dargelegt, erfasst dieser Ausschluss einer sofortigen Rechtsmittelmöglichkeit nicht nur eine erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch eine solche, mit der erst das Rekursgericht (in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung) die Nebenintervention für zulässig erklärt (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 18, ZPO Rz 14 f; SZ 8/148; JBl 1954, 360; JBl 1977, 99 ua).
Da somit eine abgesonderte Anfechtung der die Nebenintervention zulassenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht in Betracht kommt, ist der Revisionsrekurs als (derzeit) unzulässig zurückzuweisen.