Entscheidung 1 Ob 183/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M*****, geboren am ***** 2005, 2. M*****, geboren am ***** 2007, und 3. M*****, geboren am ***** 2011, vertreten durch die Gibel Zirm GmbH & Co KG, Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2021, GZ 48 R 106/21z-92, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. März 2021, GZ 1 Pu 247/11i-86, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die drei Kinder begehrten die Erhöhung der von ihrem Vater monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf 3.060 EUR bzw 2.520 EUR (für das jüngste Kind).
[2] Das Erstgericht erhöhte die laufenden monatlichen Unterhaltsbeiträge um 370 EUR, 190 EUR und 247,50 EUR und wies die Mehrbegehren der Kinder (in Höhe von 1.885 EUR, 2.055 EUR und 1.640 EUR monatlich) ab.
[3] Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Minderjährigen gab das Rekursgericht nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich ihr außerordentlicher Revisionsrekurs, der jedoch verspätet ist:
[5] Der bekämpfte Beschluss wurde dem Vertreter der Antragsteller am 11. 8. 2021 zugestellt.
[6] Gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 23 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sinngemäß anzuwenden. Weder konnte daher die verhandlungsfreie Zeit einen Einfluss auf den Fristenlauf haben, noch stand den Antragstellern eine vierwöchige Frist zur Verfügung. [6] Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO, sinngemäß anzuwenden. Weder konnte daher die verhandlungsfreie Zeit einen Einfluss auf den Fristenlauf haben, noch stand den Antragstellern eine vierwöchige Frist zur Verfügung.
[7] Der am 8. 9. 2021 – also erst vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses – eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet und folglich zurückzuweisen (§ 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG). [7] Der am 8. 9. 2021 – also erst vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses – eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet und folglich zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00183.21Z.1012.000
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20211012_OGH0002_0010OB00183_21Z0000_000