Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
In sachlicher Beziehung ist der Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes berechtigt, wenn auch den Rekursausführungen nicht vollinhaltlich beigetreten werden kann.
Richtig ist die Ansicht der Rekurswerberin, daß die Beklagte auf Grund des Erbübereinkommens Anerbin nach Kärntner Höferecht und somit Alleineigentümerin der Nachlaßliegenschaft geworden ist, mag auch dieses Eigentum durch das erwähnte Erbübereinkommen zeitlich beschränkt sein. Die Tatsache aber, daß die Beklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden ist, bleibt ebenso beachtlich wie der Umstand, daß sie nicht "Vorhauserin", also nicht Fruchtnießerin geworden ist, so daß das Recht des Klägers, nach Erreichung seines 30. Lebensjahres, die Liegenschaft von der Beklagten herauszuverlangen, ihm nicht die Stellung eines Nacherben gegenüber der Beklagten als Vorerbin, wie dies auf Grund einer fideikommissarischen Substitution angenommen werden müßte, verschafft hat. Die Untergerichte und die Parteien sind sich darüber einig, daß die jetzt zwischen den Parteien bestehenden Differenzen in der Frage, ob der Kläger die Liegenschaft von der Beklagten ohne Leistung eines Entgeltes oder nur gegen Entgelt verlangen kann, dadurch geschaffen wurde, daß es aus Anlaß des Erbübereinkommens aus irgendwelchen nicht mehr festzustellenden Gründen unterblieben ist, diesen grundlegenden Punkt zu klären.
Könnte die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger als eine rein obligatorische angesehen werden, wonach die Beklagte gemäß der Vereinbarung verpflichtet wäre, dem Kläger in einem bestimmten Zeitpunkte die Liegenschaft zu übergeben, so könnte dem Gedanken näher getreten werden, daß die Beklagte als Gegenleistung auch nur ein Ausgedinge hinnehmen müßte, wie dies sonst bei Hofübergaben üblich ist. Der Oberste Gerichtshof geht aber von der durch das Erbübereinkommen geschaffenen resolutiv bedingten Eigentumsbeschränkung der Beklagten aus, so daß als Gegenleistung nicht die Gewährung eines Auszuges in Frage kommt.
Deshalb kann auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß unter Umständen auf Grund einer in Kärnten bestehenden Verkehrsübung die Entfertigung der beklagten Partei durch bloße Einräumung eines Auszugsrechtes, allenfalls auch für ihren Ehegatten, stattfinden könne, nicht beigetreten werden, weil hiebei übersehen würde, daß die Beklagte zu einem Viertel Eigentümerin des Nachlasses nach ihrem ersten Gatten geworden ist. An dieser Tatsache kann nicht vorbeigegangen werden, weil der Beklagten ihre Erbportion verbleiben muß. Es kann daher die Beklagte auch nicht gegen Gewährung eines Ausgedinges zur Rückgabe der Liegenschaft an den Kläger verurteilt werden, weil hiemit ihr Erbteil unberücksichtigt bliebe. Schon aus diesem Gründe gebührt der Beklagten ein vom Kläger zu leistendes Entgelt. Deshalb scheidet grundsätzlich die vom Berufungsgericht als beachtlich angesehene, etwa bestehende Verkehrssitte bei der Übergabe eines Kärntner Hofes unter Lebenden aus. Der Beklagten steht ihr Erbteil am ganzen Nachlaß zu, mag auch die Liegenschaft den Großteil der gesamten Verlassenschaft darstellen. Ferner ist es wesentlich, daß die Beklagte die Alleineigentümerin der Liegenschaft ist und nicht die Fruchtnießerin, woraus folgt, daß sie auch jetzt nicht als Fruchtnießerin behandelt werden kann. Es ist daher richtig, wie das Urteil des Berufungsgerichtes ausführt, daß die Beklagte ihre Liegenschaft dem Kläger zu übertragen hat. Sie hat diese Liegenschaft auch jetzt noch zu übertragen, obwohl seit dem Eintritt der Anspruchsberechtigung des Klägers (27. November 1951) schon mehrere Jahre verflossen sind. Diesbezüglich ist den Untergerichten beizupflichten, wenn sie in der erwähnten Bestimmung des Erbübereinkommens keinen Vorvertrag nach § 936 ABGB. erblickt haben.Deshalb kann auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß unter Umständen auf Grund einer in Kärnten bestehenden Verkehrsübung die Entfertigung der beklagten Partei durch bloße Einräumung eines Auszugsrechtes, allenfalls auch für ihren Ehegatten, stattfinden könne, nicht beigetreten werden, weil hiebei übersehen würde, daß die Beklagte zu einem Viertel Eigentümerin des Nachlasses nach ihrem ersten Gatten geworden ist. An dieser Tatsache kann nicht vorbeigegangen werden, weil der Beklagten ihre Erbportion verbleiben muß. Es kann daher die Beklagte auch nicht gegen Gewährung eines Ausgedinges zur Rückgabe der Liegenschaft an den Kläger verurteilt werden, weil hiemit ihr Erbteil unberücksichtigt bliebe. Schon aus diesem Gründe gebührt der Beklagten ein vom Kläger zu leistendes Entgelt. Deshalb scheidet grundsätzlich die vom Berufungsgericht als beachtlich angesehene, etwa bestehende Verkehrssitte bei der Übergabe eines Kärntner Hofes unter Lebenden aus. Der Beklagten steht ihr Erbteil am ganzen Nachlaß zu, mag auch die Liegenschaft den Großteil der gesamten Verlassenschaft darstellen. Ferner ist es wesentlich, daß die Beklagte die Alleineigentümerin der Liegenschaft ist und nicht die Fruchtnießerin, woraus folgt, daß sie auch jetzt nicht als Fruchtnießerin behandelt werden kann. Es ist daher richtig, wie das Urteil des Berufungsgerichtes ausführt, daß die Beklagte ihre Liegenschaft dem Kläger zu übertragen hat. Sie hat diese Liegenschaft auch jetzt noch zu übertragen, obwohl seit dem Eintritt der Anspruchsberechtigung des Klägers (27. November 1951) schon mehrere Jahre verflossen sind. Diesbezüglich ist den Untergerichten beizupflichten, wenn sie in der erwähnten Bestimmung des Erbübereinkommens keinen Vorvertrag nach Paragraph 936, ABGB. erblickt haben.
Als Fruchtnießerin hätte sie Anspruch darauf, daß ihr die Aufwendungen im Sinne des § 513 ABGB. als einer Geschäftsführerin ohne Auftrag ersetzt werden. Im konkreten Falle bekommt sie aber nicht die Aufwendungen als solche ersetzt, vielmehr sind diese bereits im Werte der mit Erreichung des 30. Lebensjahres des Klägers (27. November 1951) zu übergebenden Liegenschaft enthalten. Der Wert der Liegenschaft ist daher auf den genannten Fälligkeitstag abzustellen. Was den zu errechnenden Wert der Liegenschaft im Hinblick auf die Stellung der Beklagten als Erbin zu einem Viertel anlangt, wird zu beachten sein, daß der leitende Gedanke bei dieser Wertermittlung dahin gehen muß, daß der Kläger im Sinne des Kärntner HöfeG. "wohl bestehen kann". Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß dieser Grundsatz, wie überhaupt die Rechtsbegriffe des Kärntner Erbhofgesetzes, auch dann Anwendung zu finden haben, wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - um eine Übertragung eines Kärntner Erbhofes unter Lebenden handelt. Das Recht des Klägers (Erben) knüpft also, wenn es auch vorübergehend aufgeschoben war, unmittelbar an das Recht seines Vaters (Erblassers) an, wie dies der Oberste Gerichtshof in einem ähnlichen Falle zu 1 Ob 127/52 ausgesprochen hat. Die Auslegung des Kärntner Erbhofrechtes hat so vor sich zu gehen, daß das Resultat erbhofgünstig ist und nicht umgekehrt (Schellander, JBl. 1953 S. 372 ff.). Den gleichen Gedanken vertritt auch die Entscheidung SZ. XXIII/164, S. 377, mittlerer Absatz. Ob überhaupt das Kärntner HöfeG. Anwendung zu finden hat, dafür ist (neben dem Willen des Erblassers) auch der Wille der Erbinteressenten maßgebend (Schellander, a. a. O. S. 373.). Daß im vorliegenden Falle Kärntner Erbhofrecht Anwendung finden sollte und daher auch jetzt noch Anwendung zu finden hat, darüber kann nach der Sachlage kein Zweifel bestehen. Zur Frage der Bewertung der Liegenschaft, damit der Übernehmer "wohl bestehen könne", wird auf die Ausführungen von Roth, NotZ. 1949, Heft 9-11, verwiesen. Es darf daher vom Kläger nur der Betrag verlangt werden, der es ihm nach dem Kärntner Höferecht ermöglicht, auch in den Besitz der Liegenschaft zu gelangen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Kläger schon mit dem Tode seines Vaters gemäß § 7 Kärntner HöfeG. zum Übernehmer und Anerben bestimmt gewesen wäre und daß diesem Umstande im Erbübereinkommen wenigstens insofern Rechnung getragen wurde, als er mit Erreichung des 30. Lebensjahres Eigentümer der Liegenschaft werden sollte. Es ist daher die Ansicht der Beklagten nicht vertretbar, daß ihr der Kläger mindestens 150.000 S zahlen oder eine Liegenschaft gleicher Größe und Güte zur Verfügung stellen müsse, damit er Liegenschaftseigentümer werden könne. Er hatte bisher keine Möglichkeit, Mittel für die Liegenschaft zu erwerben, da er nach dem Willen der Beklagten und schließlich auch im Hinblick darauf, daß er einmal Alleineigentümer der Liegenschaft sein sollte, auf der väterlichen Liegenschaft als Knecht ohne jeden Lohn und nur gegen Verpflegung und ein Taschengeld verblieben ist. Die Zeit seiner Wehrmachtsdienstleistung kann an dieser Stellung nichts ändern.Als Fruchtnießerin hätte sie Anspruch darauf, daß ihr die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 513, ABGB. als einer Geschäftsführerin ohne Auftrag ersetzt werden. Im konkreten Falle bekommt sie aber nicht die Aufwendungen als solche ersetzt, vielmehr sind diese bereits im Werte der mit Erreichung des 30. Lebensjahres des Klägers (27. November 1951) zu übergebenden Liegenschaft enthalten. Der Wert der Liegenschaft ist daher auf den genannten Fälligkeitstag abzustellen. Was den zu errechnenden Wert der Liegenschaft im Hinblick auf die Stellung der Beklagten als Erbin zu einem Viertel anlangt, wird zu beachten sein, daß der leitende Gedanke bei dieser Wertermittlung dahin gehen muß, daß der Kläger im Sinne des Kärntner HöfeG. "wohl bestehen kann". Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß dieser Grundsatz, wie überhaupt die Rechtsbegriffe des Kärntner Erbhofgesetzes, auch dann Anwendung zu finden haben, wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - um eine Übertragung eines Kärntner Erbhofes unter Lebenden handelt. Das Recht des Klägers (Erben) knüpft also, wenn es auch vorübergehend aufgeschoben war, unmittelbar an das Recht seines Vaters (Erblassers) an, wie dies der Oberste Gerichtshof in einem ähnlichen Falle zu 1 Ob 127/52 ausgesprochen hat. Die Auslegung des Kärntner Erbhofrechtes hat so vor sich zu gehen, daß das Resultat erbhofgünstig ist und nicht umgekehrt (Schellander, JBl. 1953 S. 372 ff.). Den gleichen Gedanken vertritt auch die Entscheidung SZ. XXIII/164, S. 377, mittlerer Absatz. Ob überhaupt das Kärntner HöfeG. Anwendung zu finden hat, dafür ist (neben dem Willen des Erblassers) auch der Wille der Erbinteressenten maßgebend (Schellander, a. a. O. S. 373.). Daß im vorliegenden Falle Kärntner Erbhofrecht Anwendung finden sollte und daher auch jetzt noch Anwendung zu finden hat, darüber kann nach der Sachlage kein Zweifel bestehen. Zur Frage der Bewertung der Liegenschaft, damit der Übernehmer "wohl bestehen könne", wird auf die Ausführungen von Roth, NotZ. 1949, Heft 9-11, verwiesen. Es darf daher vom Kläger nur der Betrag verlangt werden, der es ihm nach dem Kärntner Höferecht ermöglicht, auch in den Besitz der Liegenschaft zu gelangen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Kläger schon mit dem Tode seines Vaters gemäß Paragraph 7, Kärntner HöfeG. zum Übernehmer und Anerben bestimmt gewesen wäre und daß diesem Umstande im Erbübereinkommen wenigstens insofern Rechnung getragen wurde, als er mit Erreichung des 30. Lebensjahres Eigentümer der Liegenschaft werden sollte. Es ist daher die Ansicht der Beklagten nicht vertretbar, daß ihr der Kläger mindestens 150.000 S zahlen oder eine Liegenschaft gleicher Größe und Güte zur Verfügung stellen müsse, damit er Liegenschaftseigentümer werden könne. Er hatte bisher keine Möglichkeit, Mittel für die Liegenschaft zu erwerben, da er nach dem Willen der Beklagten und schließlich auch im Hinblick darauf, daß er einmal Alleineigentümer der Liegenschaft sein sollte, auf der väterlichen Liegenschaft als Knecht ohne jeden Lohn und nur gegen Verpflegung und ein Taschengeld verblieben ist. Die Zeit seiner Wehrmachtsdienstleistung kann an dieser Stellung nichts ändern.
Ferner wird bei der einmal vorzunehmenden Wertermittlung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Beklagten während der ganzen Zeit ihrer Wirtschaftsführung allein die Erträgnisse der Liegenschaft - u. zw. bis 27. November 1951 rechtmäßig - zugekommen sind, wozu kommt, daß die Beklagte aus Anlaß der Übernahme nichts bezahlte, sondern der "Übernahmswert" nur in der Höhe von 40 Millionen Kronen im "Erbübereinkommen" zu Papier gebracht wurde, ähnlich wie der Erbteil des Klägers in der Höhe von 15 Millionen Kronen von der Beklagten nicht ausgezahlt wurde, sondern nur als Hypothekarforderung aufrecht ist. Über die Funktion dieser Hypothekarforderung als eines Vermögensbestandteiles des Klägers und seine Verpflichtung, daraus seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, wird erst im Rechtsstreite über die Herausgabe der Liegenschaft und der damit zwangsläufig verbundenen Vermögensauseinandersetzung der Streitteile - bei Beachtung der bücherlichen Lasten einschließlich der Rechte des Bruders (Geldforderung und Heimgehrecht) - zu entscheiden sein. Alle diese Fragen aber, die der Berechnung des Betrages dienen, den der Kläger an die Beklagte zu zahlen haben wird, sind nicht mehr in diesem Rechtsstreite zu entscheiden; sie mußten hier nur deshalb erörtert werden, um die grundsätzliche Frage klarzustellen, ob der Kläger ein Entgelt zu leisten hat, das allenfalls auch in der Form des vom Kläger im Klagebegehren ausgemessenen Ausgedinges bestehen kann.
Nach den bisherigen Ausführungen ist die Leistung eines Ausgedinges abzulehnen. Ein Auszugsrecht, so günstig es für das weitere Bestehen des Klägers wäre, kommt auch deshalb nicht in Frage, weil es dem Kärntner Erbhöferecht grundsätzlich fremd ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Grund hiefür darin gelegen ist, daß der Anerbe immer Alleineigentümer des Hofes wird, u. zw. nach dem Tode des Bauern als des früheren Hofeigentümers, während im vorliegenden Falle eine Liegenschaftsübergabe unter Lebenden stattzufinden hat - um den Hof wieder in die Rechtssphäre und insbesondere in die Erbfolge zurückzuführen, wie dies im Erbübereinkommen vorgesehen war. Das Höferecht beschränkt die Verfügungen unter Lebenden nicht (1 Ob 931/52.). Da aber die ursprünglichen zwei Klagebegehren dahin erledigt wurden, daß das Begehren auf Übergabe der Liegenschaft (ohne Gegenleistung) rechtskräftig abgewiesen und das (Eventual-) Begehren auf Übergabe gegen Leistung eines genau bestimmten Ausgedinges aufrechtgeblieben ist, der Oberste Gerichtshof dieses Begehren aber ablehnt, kann die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung an die erste Instanz nicht mehr aufrechtbleiben. Das Berufungsgericht konnte nur insolange im Eventualbegehren kein Hindernis gegenüber dem Tenor seines Aufhebungsbeschlusses erblicken, als es - ausgehend von einer allfällig bestehenden, aber erst festzustellenden Verkehrssitte - der Meinung war, daß gerade im konkreten Falle die Leistung eines Ausgedinges noch hinreichend sei zur Herausgabe der Liegenschaft. Da aber ein Ausgedinge nicht die Entschädigung für die der Beklagten zustehende Erbportion darstellt, so erweist sich das in der Rechtssache noch zur Entscheidung stehende Klagebegehren als verfehlt, die Rechtssache aber deshalb auch schon als spruchreif, weshalb der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beseitigen und dem Berufungsgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes die Sachentscheidung aufzutragen war.
Wohl geht die ständige Rechtsprechung dahin, daß eine Klage, in der vom Beklagten eine unbedingte Leistung verlangt wird, deshalb nicht abgewiesen werden dürfe, weil sich im Verfahren herausstellt, daß die Leistung des Beklagten nur gegen eine Gegenleistung des Klägers zulässig sei. Auf den vorliegenden Fall angewendet, stunde somit die Frage zur Erörterung, ob die Beklagte verurteilt werden könnte, Zug um Zug gegen Leistung eines Entgeltes die Liegenschaft herauszugeben, obwohl das Klagebegehren als Gegenleistung die Gewährung eines Auszuges vorsieht. Gerade dadurch aber, daß der Kläger die Abweisung seines - Hauptbegehrens auf Herausgabe der Liegenschaft (ohne Gegenleistung) in Rechtskraft erwachsen ließ, steht nunmehr das bestimmte Begehren auf Herausgabe der Liegenschaft gegen Leistung eines genau umschriebenen Ausgedinges zur Entscheidung. Da jedoch nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes im vorliegenden Falle die Leistung eines Ausgedinges nicht begehrt werden kann, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, bei seiner Sachentscheidung an Stelle des Ausgedinges einen Geldbetrag zu setzen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Einwendung an sich, der Beklagte habe nur Zug um Zug zu leisten, zur Verurteilung mit der Einschränkung führt, daß die Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen hat (SZ. XXI/145 u. a. m., zuletzt 3 Ob 91/54). Wenn es um einen gerichtlich zu bestimmenden Übernahmswert geht, schadet es nicht, wenn die Gegenleistung vom Kläger noch nicht ziffernmäßig präzisiert ist. Dem Beklagten obliegt - die ziffernmäßige Bezeichnung der Gegenleistung, wenn er die vom Kläger zugegebene nicht gelten lassen will (1 Ob 931/52). Verfehlt jedoch ist die Meinung, es stehe in einem solchen Falle dem Beklagten ein Retentionsrecht gemäß § 471 ABGB. insolange gegenüber dem Kläger zu, als dieser nicht seine Leistung erbracht habe. Die Zug-um-Zug-Leistung nach § 1052 ABGB. hat mit dem aus dem Sachenrecht kommenden Retentionsrechte, das auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und nur unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen besteht, nichts zu tun.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Einwendung an sich, der Beklagte habe nur Zug um Zug zu leisten, zur Verurteilung mit der Einschränkung führt, daß die Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen hat (SZ. XXI/145 u. a. m., zuletzt 3 Ob 91/54). Wenn es um einen gerichtlich zu bestimmenden Übernahmswert geht, schadet es nicht, wenn die Gegenleistung vom Kläger noch nicht ziffernmäßig präzisiert ist. Dem Beklagten obliegt - die ziffernmäßige Bezeichnung der Gegenleistung, wenn er die vom Kläger zugegebene nicht gelten lassen will (1 Ob 931/52). Verfehlt jedoch ist die Meinung, es stehe in einem solchen Falle dem Beklagten ein Retentionsrecht gemäß Paragraph 471, ABGB. insolange gegenüber dem Kläger zu, als dieser nicht seine Leistung erbracht habe. Die Zug-um-Zug-Leistung nach Paragraph 1052, ABGB. hat mit dem aus dem Sachenrecht kommenden Retentionsrechte, das auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und nur unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen besteht, nichts zu tun.