Die Revision der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird.Die Revision der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird.
Die Vorwürfe, das Erstgericht habe in Verletzung der Verfahrensgesetze zwei von der Beklagten beantragte Zeugen wegen unterlassenen Erlags des aufgetragenen Kostenvorschusses nicht vernommen und darüber hinaus das Verfahren ohne diesbezüglichen Antrag des Prozessgegners amtswegig fortgesetzt, hat das Berufungsgericht verworfen und damit das Bestehen von Mängeln des Verfahrens erster Instanz verneint. Ein (vermeintlicher) Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann jedoch in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl nur RIS-Justiz RS0042963), zumal nach § 503 Z 2 ZPO nur Mängel des Berufungsverfahrens selbst als Revisionsgrund in Betracht kommen. Soweit die Revisionswerberin in der amtswegigen Fortsetzung des Verfahrens gar einen Nichtigkeitsgrund erblicken will und in diesem Zusammenhang (unzutreffend) auf § 405 ZPO verweist, ist ihr schon entgegenzuhalten, dass eine - hier gar nicht vorliegende - Verletzung des § 405 ZPO nach herrschender Rechtsprechung (nur) einen „einfachen" Verfahrensmangel darstellt (vgl nur die Judikaturnachweise bei Rechberger in Rechberger2 § 405 ZPO Rz 6). Da der Revisionswerberin auch keineswegs die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde, kommt auch der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht in Betracht. Im Rahmen der Rechtsrüge geht die Revisionswerberin entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen davon aus, die Klägerin hätte der Beklagten „auch Exklusivrechte zugebilligt bzw zubilligen müssen". Insofern ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Warum es - unter Berücksichtigung der klaren Feststellungen über das Nichtbestehen derartiger „Exklusivrechte" - von Bedeutung sein sollte, ob die Beklagte für einen gewissen Zeitraum die arabische Käuferin ausschließlich beliefert hat und ob die Klägerin die Rechnungen der Beklagten allenfalls „unbeanstandet übernommen" hat, ist nicht erkennbar.Die Vorwürfe, das Erstgericht habe in Verletzung der Verfahrensgesetze zwei von der Beklagten beantragte Zeugen wegen unterlassenen Erlags des aufgetragenen Kostenvorschusses nicht vernommen und darüber hinaus das Verfahren ohne diesbezüglichen Antrag des Prozessgegners amtswegig fortgesetzt, hat das Berufungsgericht verworfen und damit das Bestehen von Mängeln des Verfahrens erster Instanz verneint. Ein (vermeintlicher) Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann jedoch in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche nur RIS-Justiz RS0042963), zumal nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nur Mängel des Berufungsverfahrens selbst als Revisionsgrund in Betracht kommen. Soweit die Revisionswerberin in der amtswegigen Fortsetzung des Verfahrens gar einen Nichtigkeitsgrund erblicken will und in diesem Zusammenhang (unzutreffend) auf Paragraph 405, ZPO verweist, ist ihr schon entgegenzuhalten, dass eine - hier gar nicht vorliegende - Verletzung des Paragraph 405, ZPO nach herrschender Rechtsprechung (nur) einen „einfachen" Verfahrensmangel darstellt vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Rechberger in Rechberger2 Paragraph 405, ZPO Rz 6). Da der Revisionswerberin auch keineswegs die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde, kommt auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht. Im Rahmen der Rechtsrüge geht die Revisionswerberin entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen davon aus, die Klägerin hätte der Beklagten „auch Exklusivrechte zugebilligt bzw zubilligen müssen". Insofern ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Warum es - unter Berücksichtigung der klaren Feststellungen über das Nichtbestehen derartiger „Exklusivrechte" - von Bedeutung sein sollte, ob die Beklagte für einen gewissen Zeitraum die arabische Käuferin ausschließlich beliefert hat und ob die Klägerin die Rechnungen der Beklagten allenfalls „unbeanstandet übernommen" hat, ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt, für die Kostenersatz gebührt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt, für die Kostenersatz gebührt.