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Entscheidung 1 Ob 184/11g×

Entscheidung 1 Ob 184/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob184/11g

Entscheidungsdatum

27.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dietmar S*****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Claus ***** D*****, und 2. Gerlinde ***** D*****, beide vertreten durch Sluka / Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, Entfernung und 27.065,60 EUR (Gesamtstreitwert: 32.065,60 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Juni 2011, GZ 22 R 123/11h-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. Jänner 2011, GZ 31 C 22/07m-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung einerseits von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt und der Revisionswerber andererseits eine solche Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel auch tatsächlich erörtert vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 64; RIS-Justiz RS0102059).

Im vorliegenden Fall setzt sich der Revisionswerber - auch im Zusammenhang mit behaupteten primären und sekundären Verfahrensmängeln - ausschließlich mit der Frage einer allfälligen Verletzung nachvertraglicher Treue- und Fürsorgepflichten der Beklagten auseinander. Diese Pflichten vergleiche 1 Ob 93/00h mwN) haben für die Lösung des Falls allerdings keine Bedeutung, geht es doch nicht etwa darum, dass sich nach (vollständiger) Vertragserfüllung Umstände ereignet hätten, die nachträglich zusätzliche Pflichten der Verkäufer als Nachwirkungen des schuldrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses auslösen könnten. Vielmehr ist hier ein Fall zu beurteilen, in dem sich nach der (grundbücherlichen) Übereignung der Liegenschaft herausgestellt hat, dass diese eine andere Beschaffenheit aufweist, als die Vertragsparteien ursprünglich angenommen haben, bzw die allenfalls der vertraglichen Beschaffenheitszusage nicht entspricht. Rechtsnormen, die vor diesem Hintergrund geeignet sein könnten, die Klagebegehren zu rechtfertigen, spricht der Revisionswerber aber nicht an.

Auch der in der Revision als vermeintliches Vergleichsbeispiel herangezogene Fall eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses liegt nicht vor.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E98819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00184.11G.0927.000

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20110927_OGH0002_0010OB00184_11G0000_000