Aus der Begründung:
Auch im Rekurs betont der Kläger wiederum, daß er seine Schadenersatzforderung nicht auf Normen des Amtshaftungsgesetzes stütze, sondern auf Grund des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geltend mache. Der Kläger übersieht hiebei, daß das Amtshaftungsgesetz keine eigenen Haftungsnormen enthält, vielmehr in seinem § 1 Abs 1 anordnet, daß die Rechtsträger, zu denen auch das Land Wien gehört, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes haften. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes in seiner Gesamtheit, die keineswegs im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sein müssen, bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung der Rechtsträger bestimmt; das Amtshaftungsgesetz enthält nur einige Sondernormen, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abändern (Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 50). Wenn der Kläger also gegen das Land Wien Schadenersatzansprüche, die er aus den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ableitet, geltend macht, schließt dies noch keineswegs aus, daß hiebei nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung gelangen müssen. Dies ist nach dem bereits zitierten § 1 Abs 1 AHG dann der Fall, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe der beklagten Partei handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten zugefügt haben, was auf Grund des gesamten Klagevorbringens (vgl EvBl 1969/242 ua) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt (1 Ob 38/71; ZBl 1922/279; Fasching I 260). Aus der Klage ergibt sich nun einwandfrei, daß der Kläger seinen Schadenersatzanspruch ausschließlich auf die Tatsachenbehauptung stützt, daß die beklagte Partei am 30. 10. 1967 in Durchführung einer zunächst bescheidmäßig angedrohten und sodann mit einem weiteren Bescheid angeordneten Ersatzvornahme unter Polizeiassistenz die Schleifung seines Siedlungshauses durchgeführt und dabei auch das Grundstück verwüstet habe. Er will also seinen Schaden nur durch rechtswidriges, in Vollziehung der Gesetze gesetztes Verhalten von Organen der beklagten Partei erlitten haben. Er behauptet nur, die beklagte Partei habe hiezu keinen Rechtstitel gehabt, weil die Aufforderung zur Entfernung des Hauses nicht an ihn als Eigentümer, sondern als seinen Bestandnehmer Leopold R gerichtet worden war. Der Vollzug der Ersatzvornahme auf Grund eines möglicherweise auf irrigen Annahmen beruhenden, aber dennoch vorhandenen Rechtstitel ändert aber nichts daran, daß die Organe der beklagten Partei bei Abbruch des Siedlungshauses des Klägers dennoch in Vollziehung der Gesetze tätig waren. Der hiebei entstandene Schaden muß keineswegs unbedingt demjenigen, gegen den sich die Amtshandlung richtete, entstanden sein, er kann vielmehr, wie sich ebenfalls bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 AHG ergibt, "wem immer" zugefügt worden sein, also auch einem Dritten (vgl Loebenstein - Kaniak aaO 49). Zu den bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erhebung eines Amtshaftungsanspruches Berechtigten gehört somit zweifellos auch der ohnehin am Verwaltungsverfahren - wenn irrtümlich auch nur als Gründeigentümer - beteiligt gewesene Kläger. Mit Recht hat damit das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten, daß der Kläger nur berechtigt war, die in seiner Klage dargelegten Schadenersatzansprüche nach den Sonderbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen.Auch im Rekurs betont der Kläger wiederum, daß er seine Schadenersatzforderung nicht auf Normen des Amtshaftungsgesetzes stütze, sondern auf Grund des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geltend mache. Der Kläger übersieht hiebei, daß das Amtshaftungsgesetz keine eigenen Haftungsnormen enthält, vielmehr in seinem Paragraph eins, Absatz eins, anordnet, daß die Rechtsträger, zu denen auch das Land Wien gehört, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes haften. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes in seiner Gesamtheit, die keineswegs im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sein müssen, bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung der Rechtsträger bestimmt; das Amtshaftungsgesetz enthält nur einige Sondernormen, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abändern (Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 50). Wenn der Kläger also gegen das Land Wien Schadenersatzansprüche, die er aus den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ableitet, geltend macht, schließt dies noch keineswegs aus, daß hiebei nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung gelangen müssen. Dies ist nach dem bereits zitierten Paragraph eins, Absatz eins, AHG dann der Fall, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe der beklagten Partei handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten zugefügt haben, was auf Grund des gesamten Klagevorbringens vergleiche EvBl 1969/242 ua) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt (1 Ob 38/71; ZBl 1922/279; Fasching römisch eins 260). Aus der Klage ergibt sich nun einwandfrei, daß der Kläger seinen Schadenersatzanspruch ausschließlich auf die Tatsachenbehauptung stützt, daß die beklagte Partei am 30. 10. 1967 in Durchführung einer zunächst bescheidmäßig angedrohten und sodann mit einem weiteren Bescheid angeordneten Ersatzvornahme unter Polizeiassistenz die Schleifung seines Siedlungshauses durchgeführt und dabei auch das Grundstück verwüstet habe. Er will also seinen Schaden nur durch rechtswidriges, in Vollziehung der Gesetze gesetztes Verhalten von Organen der beklagten Partei erlitten haben. Er behauptet nur, die beklagte Partei habe hiezu keinen Rechtstitel gehabt, weil die Aufforderung zur Entfernung des Hauses nicht an ihn als Eigentümer, sondern als seinen Bestandnehmer Leopold R gerichtet worden war. Der Vollzug der Ersatzvornahme auf Grund eines möglicherweise auf irrigen Annahmen beruhenden, aber dennoch vorhandenen Rechtstitel ändert aber nichts daran, daß die Organe der beklagten Partei bei Abbruch des Siedlungshauses des Klägers dennoch in Vollziehung der Gesetze tätig waren. Der hiebei entstandene Schaden muß keineswegs unbedingt demjenigen, gegen den sich die Amtshandlung richtete, entstanden sein, er kann vielmehr, wie sich ebenfalls bereits aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, AHG ergibt, "wem immer" zugefügt worden sein, also auch einem Dritten vergleiche Loebenstein - Kaniak aaO 49). Zu den bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erhebung eines Amtshaftungsanspruches Berechtigten gehört somit zweifellos auch der ohnehin am Verwaltungsverfahren - wenn irrtümlich auch nur als Gründeigentümer - beteiligt gewesene Kläger. Mit Recht hat damit das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten, daß der Kläger nur berechtigt war, die in seiner Klage dargelegten Schadenersatzansprüche nach den Sonderbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen.
Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig darlegte, hat der Geschädigte gem § 8 AHG zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Nur wenn dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung keine Erklärung des Rechtsträgers über das Begehren zukommt oder wenn dieser innerhalb der Frist den Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, kann jener den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, den Ersatzanspruch zunächst im eigenen Bereich zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle zu ermöglichen (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform zum Amtshaftungsgesetz, 515 der Beil zu den stenographischen Protokollen des NR V GP bei Loebenstein - Kaniak aaO 166; RZ 1971, 67; SZ 34/48). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Aufforderung an den Rechtsträger einen Formalakt dar, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist (RZ 1971, 67; JBl 1964, 569; EvBl 1963/105; SZ 23/68 u 349 ua).Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig darlegte, hat der Geschädigte gem Paragraph 8, AHG zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Nur wenn dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung keine Erklärung des Rechtsträgers über das Begehren zukommt oder wenn dieser innerhalb der Frist den Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, kann jener den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, den Ersatzanspruch zunächst im eigenen Bereich zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle zu ermöglichen (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform zum Amtshaftungsgesetz, 515 der Beil zu den stenographischen Protokollen des NR römisch fünf Gesetzgebungsperiode bei Loebenstein - Kaniak aaO 166; RZ 1971, 67; SZ 34/48). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Aufforderung an den Rechtsträger einen Formalakt dar, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist (RZ 1971, 67; JBl 1964, 569; EvBl 1963/105; SZ 23/68 u 349 ua).
Der Rekurs will nun dartun, daß der Kläger ein solches Aufforderungsschreiben ohnehin am 25. 5. 1970 an den hiefür auch zuständigen Bürgermeister der beklagten Partei (Loebenstein - Kaniak aaO 106) geschickt habe. Er verkennt allerdings nicht, daß der Kläger die dreimonatige Frist des § 8 AHG nicht eingehalten hat, meint aber hiezu, daß sich die beklagte Partei ohnehin (innerhalb der dreimonatigen Frist) zum Schreiben nicht geäußert habe, so daß die (Verletzung der) Vorschrift des § 8 AHG als saniert anzusehen sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der Geschädigte mag allerdings nicht verhalten sein, sein Aufforderungsschreiben ausdrücklich als solches nach § 8 AHG zu bezeichnen. Liegt aber bei Einbringung der Klage vor Ablauf der in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen dreimonatigen Frist Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, kann dieser Mangel, dessen Vorliegen die Klageführung unzulässig macht, nicht durch bloßen Ablauf dieser Frist während des unzulässigerweise dennoch eingeleiteten Prozesses oder durch Klarstellung, daß der Rechtsträger ohnehin den Anspruch abgelehnt hätte, saniert werden. Eine Entscheidung über eine Klage, die wegen Verschließung des Rechtsweges gar nicht erhoben werden dürfte, bleibt vielmehr unzulässig. Jede andere Auffassung widerspräche dem Gesetze, das ausdrücklich anordnet, daß der Ersatzanspruch überhaupt erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist geltend gemacht, also eingeklagt, werden kann.Der Rekurs will nun dartun, daß der Kläger ein solches Aufforderungsschreiben ohnehin am 25. 5. 1970 an den hiefür auch zuständigen Bürgermeister der beklagten Partei (Loebenstein - Kaniak aaO 106) geschickt habe. Er verkennt allerdings nicht, daß der Kläger die dreimonatige Frist des Paragraph 8, AHG nicht eingehalten hat, meint aber hiezu, daß sich die beklagte Partei ohnehin (innerhalb der dreimonatigen Frist) zum Schreiben nicht geäußert habe, so daß die (Verletzung der) Vorschrift des Paragraph 8, AHG als saniert anzusehen sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der Geschädigte mag allerdings nicht verhalten sein, sein Aufforderungsschreiben ausdrücklich als solches nach Paragraph 8, AHG zu bezeichnen. Liegt aber bei Einbringung der Klage vor Ablauf der in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen dreimonatigen Frist Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, kann dieser Mangel, dessen Vorliegen die Klageführung unzulässig macht, nicht durch bloßen Ablauf dieser Frist während des unzulässigerweise dennoch eingeleiteten Prozesses oder durch Klarstellung, daß der Rechtsträger ohnehin den Anspruch abgelehnt hätte, saniert werden. Eine Entscheidung über eine Klage, die wegen Verschließung des Rechtsweges gar nicht erhoben werden dürfte, bleibt vielmehr unzulässig. Jede andere Auffassung widerspräche dem Gesetze, das ausdrücklich anordnet, daß der Ersatzanspruch überhaupt erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist geltend gemacht, also eingeklagt, werden kann.
Dazu kommt noch, daß der Kläger selbst über Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch ausdrücklich behauptete, sein Begehren nicht auf das Amtshaftungsgesetz zu stützen, worin auch die Behauptung liegt, daß sein Schreiben vom 25. 5. 1970. auf das er sich vor dem Erstgerichte nie berufen hat, gar nicht als solches nach § 8 AHG gedacht war. Vor allem ist es aber notwendig, daß jede auf das Amtshaftungsgesetz gestützte Klage auch als solche erkennbar ist. Der Kläger muß nämlich in die Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit, aber auch seine Besetzung entnehmen kann (vgl Fasching III 39). Da § 9 AHG hierüber besondere Vorschriften enthält, muß das Gericht auch zur Beurteilung in der Lage sein, ob der Kläger einen Anspruch erhebt, über den ua unter Anwendung der genannten Bestimmungen zu verhandeln ist. Ebenso muß der Kläger aber auch darauf hinweisen, daß die dreimonatige Frist des § 8 AHG eingehalten wurde, weil sonst ja, wie erwähnt, der Rechtsweg unzulässig wäre. Wenn sich der Kläger daran nicht gehalten hat und zur Begründung auch noch vor dem Erstgerichte vorbrachte, einen Amtshaftungsanspruch auch nicht hilfsweise (RZ 1965, 163) zu erheben, kann er nun nicht mehr im Rekurs an den Obersten Gerichtshof sich auf den Standpunkt stellen, er stütze seinen Anspruch subsidiär doch auch auf das Amtshaftungsgesetz.Dazu kommt noch, daß der Kläger selbst über Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch ausdrücklich behauptete, sein Begehren nicht auf das Amtshaftungsgesetz zu stützen, worin auch die Behauptung liegt, daß sein Schreiben vom 25. 5. 1970. auf das er sich vor dem Erstgerichte nie berufen hat, gar nicht als solches nach Paragraph 8, AHG gedacht war. Vor allem ist es aber notwendig, daß jede auf das Amtshaftungsgesetz gestützte Klage auch als solche erkennbar ist. Der Kläger muß nämlich in die Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit, aber auch seine Besetzung entnehmen kann vergleiche Fasching römisch drei 39). Da Paragraph 9, AHG hierüber besondere Vorschriften enthält, muß das Gericht auch zur Beurteilung in der Lage sein, ob der Kläger einen Anspruch erhebt, über den ua unter Anwendung der genannten Bestimmungen zu verhandeln ist. Ebenso muß der Kläger aber auch darauf hinweisen, daß die dreimonatige Frist des Paragraph 8, AHG eingehalten wurde, weil sonst ja, wie erwähnt, der Rechtsweg unzulässig wäre. Wenn sich der Kläger daran nicht gehalten hat und zur Begründung auch noch vor dem Erstgerichte vorbrachte, einen Amtshaftungsanspruch auch nicht hilfsweise (RZ 1965, 163) zu erheben, kann er nun nicht mehr im Rekurs an den Obersten Gerichtshof sich auf den Standpunkt stellen, er stütze seinen Anspruch subsidiär doch auch auf das Amtshaftungsgesetz.