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Entscheidung 1 Ob 185/05w×

Entscheidung 1 Ob 185/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob185/05w

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Luise B***** (auch Luise B*****-F*****), *****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen Amtshaftung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Juni 2005, GZ 14 R 91/05p-10a, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. April 2005, GZ 24 Nc 10/05k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage abgewiesen hatte. Die Eingabe der Antragstellerin vom 8. 7. 2005 enthält erkennbar auch ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel gegen den (bestätigenden) Beschluss des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten jedenfalls unzulässig. Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel ist daher, soweit es den Beschluss des Rekursgerichts bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass darauf inhaltlich eingegangen werden könnte.

Anmerkung

E78598 1Ob185.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00185.05W.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010OB00185_05W0000_000