Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 185/06x×

Entscheidung 1 Ob 185/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob185/06x

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Waltraud K*****, wider die beklagte Partei Kurt R*****, wegen Unterlassung (hier: Ablehnung einer Richterin), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. Juni 2006, GZ 22 R 117/06x-12, womit der Beschluss der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 13. April 2006, GZ 1 Nc 18/06w-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. 4. 2006 wies die Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck den Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen eine Richterin dieses Bezirksgerichts nach meritorischer Prüfung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen von der unvertretenen klagenden Partei am 4. 8. 2006 zur Post gegebene „außerordentliche Revisionsrekurs, erklärt zum Gerichtsprotokoll", ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung zweiter Instanz mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751). Hinsichtlich schriftlicher, von einer unvertretenen Partei erhobener Rekurse gegen Beschlüsse der zweiten Instanz im bezirksgerichtlichen Verfahren wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, um eine Zurückweisung als unzulässig - mangels anwaltlicher Vertretung - zu vermeiden (Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 520, Rz 2). Im vorliegenden Fall ist dies aber entbehrlich, würde das absolut unzulässige Rechtsmittel doch auch nach Verbesserung infolge des im Paragraph 24, Absatz 2, JN enthaltenen Rechtsmittelausschlusses nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0005946).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E81946 1Ob185.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.736 = EFSlg 114.997 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00185.06X.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0010OB00185_06X0000_000