Entscheidung 1 Ob 185/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerda S*****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 72.650 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2007, GZ 11 R 26/07k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 11. 9. 2007 wurde die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision vom Revisionsgericht zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 12. 9. 2007, also nach Beendigung des Verfahrens, beim Revisionsgericht ein. Sie ist mangels Beschwer der Revisionsgegnerin zurückzuweisen; dies gilt auch für das Kostenersatzbegehren (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).Mit Beschluss vom 11. 9. 2007 wurde die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision vom Revisionsgericht zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 12. 9. 2007, also nach Beendigung des Verfahrens, beim Revisionsgericht ein. Sie ist mangels Beschwer der Revisionsgegnerin zurückzuweisen; dies gilt auch für das Kostenersatzbegehren (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).
Anmerkung
E85612
1Ob185.07y-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00185.07Y.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20071022_OGH0002_0010OB00185_07Y0000_000