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Entscheidung 1 Ob 185/07y×

Entscheidung 1 Ob 185/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob185/07y

Entscheidungsdatum

22.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerda S*****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 72.650 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2007, GZ 11 R 26/07k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 11. 9. 2007 wurde die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision vom Revisionsgericht zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 12. 9. 2007, also nach Beendigung des Verfahrens, beim Revisionsgericht ein. Sie ist mangels Beschwer der Revisionsgegnerin zurückzuweisen; dies gilt auch für das Kostenersatzbegehren (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

Anmerkung

E85612 1Ob185.07y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00185.07Y.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_0010OB00185_07Y0000_000