1. Soweit der Revisionswerber Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zum behaupteten Verdienstentgang sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft, macht er keinen gesetzlich in Betracht kommenden Revisionsgrund geltend (vgl nur RIS-Justiz RS0043131, RS0043150). Das Gewinnen von rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen aufgrund der Beurteilung von Urkunden ist Beweiswürdigung und nicht rechtliche Beurteilung.1. Soweit der Revisionswerber Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zum behaupteten Verdienstentgang sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft, macht er keinen gesetzlich in Betracht kommenden Revisionsgrund geltend vergleiche nur RIS-Justiz RS0043131, RS0043150). Das Gewinnen von rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen aufgrund der Beurteilung von Urkunden ist Beweiswürdigung und nicht rechtliche Beurteilung.
2. Keineswegs kann dem Berufungsgericht vorgeworfen werden, bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang von einer im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs ausgesprochenen Rechtsansicht abgewichen zu sein. Dort (ON 33) hat das Berufungsgericht vielmehr ausgesprochen, der Kläger werde im fortgesetzten Verfahren einen in einem Unterschiedsbetrag zwischen den Zahlungen der Arbeitsmarktverwaltung und seinem hypothetischen Einkommen als Strafverteidiger bestehenden Schaden „gesondert zu beziffern und unter Beweis zu stellen" haben. Damit hat das Berufungsgericht völlig offen gelassen, ob sich ein Schaden in Form von Verdienstentgang letztlich überhaupt erweisen werde. Seine Rechtsansicht hat sich darauf beschränkt, klarzustellen, dass ein Schadenersatzanspruch dann besteht, wenn sich ein solcher Verdienstentgang herausstellen sollte. Von dieser Auffassung ist das Berufungsgericht auch in der nunmehr angefochtenen Entscheidung nicht abgegangen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder die Beschäftigung von Angestellten, noch die Begründung von (erheblichen) Steuerverbindlichkeiten oder die Tatsache, dass die Familie des Klägers das zum Leben Notwendige hatte, der Annahme der Vorinstanzen entgegenstehen, seine selbständige Tätigkeit vor der Fehlentscheidung der Organe der Beklagten habe insgesamt zu keinen ins Gewicht fallenden Gewinnen geführt. Berücksichtigt man, dass im Konkursverfahren im Jahr 1990 Gesamtforderungen von rund 2,62 Mio ATS angemeldet wurden, lassen sich etwa die vom Revisionswerber wiederholt aufgezeigten Gewinne in den Jahren 1982 und 1983 (von rund 240.000 bzw 250.000 ATS) ohne weiteres dadurch erklären, dass fällige Verbindlichkeiten nicht beglichen wurden. Zum Unterhalt der Familie hat ersichtlich auch die Ehegattin des Klägers beigetragen, zumal er in der Revision selbst ausführt, sie habe ein monatliches Gehalt von
9.900 ATS bezogen.
3. Soweit der Revisionswerber dem Berufungsgericht vorwirft, es habe aktenwidrig davon gesprochen, dass das Finanzamt (für die Jahre 1982 und 1983) eine Schätzung seines Einkommens vorgenommen habe, ist nicht erkennbar, inwieweit er durch diese Feststellung beschwert sein sollte, beruft er sich doch selbst darauf, dass das Ergebnis der Ermittlungen des Finanzamts für diese Jahre richtig - und sogar im Sinne eines Durchschnittswerts „repräsentativ" - sei. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Soweit der Revisionswerber dem Berufungsgericht vorwirft, es habe aktenwidrig davon gesprochen, dass das Finanzamt (für die Jahre 1982 und 1983) eine Schätzung seines Einkommens vorgenommen habe, ist nicht erkennbar, inwieweit er durch diese Feststellung beschwert sein sollte, beruft er sich doch selbst darauf, dass das Ergebnis der Ermittlungen des Finanzamts für diese Jahre richtig - und sogar im Sinne eines Durchschnittswerts „repräsentativ" - sei. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).