Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte macht als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, daß die Vermutung des Art. 31 Abs.4 WG. 1955, wonach eine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels mangels Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, als Bürgschaft für den Aussteller gelte, entgegen der Meinung der Untergerichte nicht widerlegt worden sei. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte, der sich mit dem Beisatz "Als Bürge und Zahler" unter der Unterschrift der Firma G. unterfertigt hat, die Angabe desjenigen, für den er die Bürgschaft übernehmen wollte, schuldig geblieben ist. Dadurch aber, daß der Beklagte seine Unterschrift knapp unter die Unterschrift der Firma G. in derselben Schriftrichtung wie diese gesetzt hat, brachte er ebenso deutlich wie durch die Angabe einer bestimmten Person wechselmäßig zum Ausdruck, daß er sich für die Firma G. verbürge. Durch die unmittelbare örtliche Nähe der beiden Unterschriften gilt nach der neueren Rechtsprechung und dem Schrifttum (2 Ob 522/57;Der Beklagte macht als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, daß die Vermutung des Artikel 31, Absatz 4, WG. 1955, wonach eine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels mangels Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, als Bürgschaft für den Aussteller gelte, entgegen der Meinung der Untergerichte nicht widerlegt worden sei. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte, der sich mit dem Beisatz "Als Bürge und Zahler" unter der Unterschrift der Firma G. unterfertigt hat, die Angabe desjenigen, für den er die Bürgschaft übernehmen wollte, schuldig geblieben ist. Dadurch aber, daß der Beklagte seine Unterschrift knapp unter die Unterschrift der Firma G. in derselben Schriftrichtung wie diese gesetzt hat, brachte er ebenso deutlich wie durch die Angabe einer bestimmten Person wechselmäßig zum Ausdruck, daß er sich für die Firma G. verbürge. Durch die unmittelbare örtliche Nähe der beiden Unterschriften gilt nach der neueren Rechtsprechung und dem Schrifttum (2 Ob 522/57;
JBl. 1957 S. 294; BGH. vom 15. November 1956, NJW. 1957 S. 340;
Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 72;
Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 5. Aufl. S.
141) die gesetzliche Vermutung des Art. 31 Abs. 4 WG. 1955 aus dem Wechsel selbst als widerlegt.141) die gesetzliche Vermutung des Artikel 31, Absatz 4, WG. 1955 aus dem Wechsel selbst als widerlegt.
Der Beklagte hält das Verfahren des Berufungsgerichtes für mangelhaft, weil bei der Prüfung des Kausalverhältnisses nicht klargestellt worden sei, ob er nicht bei der Unterfertigung des Wechsels der Meinung gewesen sei, auch sein Sohn habe den Wechsel unterschrieben, und der Beklagte hafte daher nur für seinen Sohn und nicht für die Firma G. Abgesehen davon, daß es sich nicht um einen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern um einen des erstgerichtlichen Verfahrens handeln würde und der angebliche Mangel daher in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden könnte, ist die ausdrückliche Feststellung, wie sie der Beklagte im Auge hat, vom Erstgericht ohnedies getroffen worden. Das Erstgericht hat nämlich die Behauptung des Beklagten, nur für seinen Sohn die Bürgschaft übernommen zu haben, als unglaubwürdig bezeichnet, weil dem Beklagten jedenfalls klar gewesen sei, daß das Darlehen von 50.000 S der Firma G. gegeben worden sei, und der Beklagte aus dem Wechsel habe ersehen können, daß nicht sein Sohn, sondern Ing. Karl J. als Geschäftsführer für die Firma G. unterschrieben habe. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Das Revisionsgericht ist vielmehr an die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes gebunden, daß der Beklagte bei der Unterfertigung des Wechsels den Willen hatte, die Haftung für die Annehmerin des Wechsels, nämlich die Firma G., zu übernehmen.
Der weitere Einwand des Beklagten, die Bürgschaftserklärung sei von ihm im Irrtum über die katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma G. abgegeben worden und der Irrtum gehe auf die Klägerin und deren Gatten zurück, bedeutet gleichfalls nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte, die festgestellt haben, daß der Beklagte bei der Unterfertigung über die Lage der Firma durchaus im klaren war und von der Klägerin und ihrem Gatten nicht in Irrtum geführt wurde. Auch diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht maßgebend.
Es ergibt sich, daß der Beklagte frei von Irrtum die Bürgschaft für die Verpflichtung der Firma G. übernommen hat und der Klägerin für den Ausfall, den sie im Konkurs der Firma erlitten hat, wechselmäßig haftet. Er hat der Klägerin den darauf entfallenden Betrag in der Höhe der Klagssumme von 46.600 S zu zahlen.