Begründung:
Die Klägerin begehrt die Zuhaltung des am 30. 10. 1938 über die Wohnung W***** geschlossenen Mietvertrages.
Der Beklagte wendete dagegen ein, die Mietrechte der Klägerin seien nach den Bestimmungen des NSG 1947, XIV. Hauptstück, Abschnitt 3, Punkt 8, durch rechtskräftige Anforderung nach dem Wohnungsanforderungsgesetz und durch Verzicht der Klägerin auf ihre Mietrechte erloschen.Der Beklagte wendete dagegen ein, die Mietrechte der Klägerin seien nach den Bestimmungen des NSG 1947, römisch vierzehn. Hauptstück, Abschnitt 3, Punkt 8, durch rechtskräftige Anforderung nach dem Wohnungsanforderungsgesetz und durch Verzicht der Klägerin auf ihre Mietrechte erloschen.
Die Untergerichte wiesen zunächst das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Klägerin habe auf ihre Mietrechte durch konkludente Handlungen verzichtet.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. 12. 1959, 1 Ob 347/59, wurden die Urteile der Untergerichte aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof verneinte das Erlöschen der Mietrechte der Klägerin durch konkludenten Verzicht und gemäß den Bestimmungen des NSG 1947. Ob das Mietverhältnis durch die Anforderung erloschen sei, hänge davon ab, ob der Anforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da dies von den Untergerichten nicht festgestellt worden war, erfolgte die Aufhebung. Auf die Frage des Erlöschens der Mietrechte der Klägerin durch den Vermögensverfall (Rechtsübergang auf die Republik Österreich) ging der Oberste Gerichtshof ebenso wie die Untergerichte nicht ein.
Bei der fortgesetzten Verhandlung erster Instanz wendete der Beklagte ein, das Mietrecht der Klägerin sei durch den im Urteil des Volksgerichtes Wien vom 8. 5. 1948, Vg 12 c Vr 6121/46, ausgesprochenen Vermögensverfall erloschen.Bei der fortgesetzten Verhandlung erster Instanz wendete der Beklagte ein, das Mietrecht der Klägerin sei durch den im Urteil des Volksgerichtes Wien vom 8. 5. 1948, römisch fünf g 12 c römisch fünf r 6121/46, ausgesprochenen Vermögensverfall erloschen.
Die Klägerin stellte den Vermögensverfall außer Streit, wendete jedoch ein, dass die Mietrechte von dem Vermögensverfall nicht berührt wurden, weil es sich um eine Wohnung, bestehend aus nur einem Zimmer handle, die vermögensrechtlich nicht verwertbar sei, und dem persönlichen Gebrauch diene.
Das Erstgericht gab nunmehr dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass der Anforderungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen und demnach das Mietrecht der Klägerin aus diesem Grund nicht erloschen sei. Auf die Frage, ob es durch den Vermögensverfall zum Erlöschen gelangt sei (auf die Republik Österreich übergegangen sei), ging das Erstgericht nicht ein: Es folgerte daraus, dass der Oberste Gerichtshof trotz der Feststellung des Vermögensverfalles auf diese Frage nicht eingegangen sei, dass damit die Auflösung des Mietvertrages aus diesem Grund verneint worden sei, und erachtete sich an diese unausgesprochene Rechtsansicht gebunden. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Es verneinte das Vorliegen einer Bindung. Der Beklagte habe das Erlöschen der Mietrechte der Klägerin durch den Vermögensverfall erst nach der Aufhebung der untergerichtlichen Urteile durch den Obersten Gerichtshof eingewendet. Dieses neue Vorbringen sei daher zu berücksichtigen.
Zu dieser neuen Einwendung führte das Berufungsgericht aus:
Grundsätzlich umfasste der Vermögensverfall das gesamte Vermögen der Klägerin, wozu auch die Mietrechte gehören. Ob sich der Vermögensverfall tatsächlich auf das gesamte Vermögen bezogen habe oder nicht, müsse noch geprüft werden. Es sei auch der Umstand von Bedeutung, ob der Klägerin aufgrund der Vermögensamnestie 1956 ihr verfallenes Vermögen wieder zurückgestellt wurde. Ferner werde auch das Verhalten der Republik Österreich in Ansehung der ihr durch den Vermögensverfall zugekommenen Mietrechte der Klägerin an der gegenständlichen Wohnung von Bedeutung sein, um beurteilen zu können, ob deren Mietrechte noch aufrecht bestehen oder nicht.