Die Revision ist im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 5 ZPO zulässig. Da ein Vergreifen in der Entscheidungsform allerdings weder die Zulässigkeit noch die sachliche Behandlung des erhobenen Rechtsmittels beeinflußt (SZ 23/100; JB1 1960, 260 u.a.), für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluß vorliegt, also nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend ist (1 Ob 263/58; 5 Ob 140/73 u.a.), ist im Hinblick auf § 543 ZPO zu untersuchen, ob die Untergerichte über die Wiederaufnahmsklage zu Recht meritorisch mit Urteil entschieden oder die Entscheidungsform verfehlt haben und richtigerweise die Wiederaufnahmsklage mit Beschluß zurückweisen hätten müssen.Die Revision ist im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 5, ZPO zulässig. Da ein Vergreifen in der Entscheidungsform allerdings weder die Zulässigkeit noch die sachliche Behandlung des erhobenen Rechtsmittels beeinflußt (SZ 23/100; JB1 1960, 260 u.a.), für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluß vorliegt, also nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend ist (1 Ob 263/58; 5 Ob 140/73 u.a.), ist im Hinblick auf Paragraph 543, ZPO zu untersuchen, ob die Untergerichte über die Wiederaufnahmsklage zu Recht meritorisch mit Urteil entschieden oder die Entscheidungsform verfehlt haben und richtigerweise die Wiederaufnahmsklage mit Beschluß zurückweisen hätten müssen.
Der Oberste Gerichtshof vertritt jedoch in Übereinstimmung mit Fasching IV 520, 541, 551 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden ist, wenn, wie hier, die Wahrnehmung des Verschuldens von strittigen Tatsachen abhing, also Beweise für das Tatsachenvorbringen des Wiederaufnahmsklägers aufgenommen werden mußten (EvBl 1951/439; EvBl 1957/223; EvBl 1972/78 u.a. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens im Sinne des § 530 Abs. 2 ZPO wäre nur möglich gewesen, wenn sich, das Verschulden der Wiederaufnahmsklägerin bereits aus den – als richtig angenommenen – Tatsachenbehauptungen der Klage ergeben hätte, oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlte, daß die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozeß ohne Verschulden unmöglich war (EvBl 1972/78 u.a.). Die Untergerichte haben daher zutreffend in Urteilsform entschieden.Der Oberste Gerichtshof vertritt jedoch in Übereinstimmung mit Fasching römisch vier 520, 541, 551 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden ist, wenn, wie hier, die Wahrnehmung des Verschuldens von strittigen Tatsachen abhing, also Beweise für das Tatsachenvorbringen des Wiederaufnahmsklägers aufgenommen werden mußten (EvBl 1951/439; EvBl 1957/223; EvBl 1972/78 u.a. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO wäre nur möglich gewesen, wenn sich, das Verschulden der Wiederaufnahmsklägerin bereits aus den – als richtig angenommenen – Tatsachenbehauptungen der Klage ergeben hätte, oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlte, daß die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozeß ohne Verschulden unmöglich war (EvBl 1972/78 u.a.). Die Untergerichte haben daher zutreffend in Urteilsform entschieden.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Wiederaufnahmsklägerin den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, daß nach der auch im Wiederaufnahmsverfahren eines Kündigungsstreites geltenden Bestimmung des § 502 Abs. 4 ZPO die Anfechtung eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes mittels Revision nur aus dem im § 503 Z 4 ZPO bestimmten Grunde, also nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, zulässig ist.Soweit die Wiederaufnahmsklägerin den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, daß nach der auch im Wiederaufnahmsverfahren eines Kündigungsstreites geltenden Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO die Anfechtung eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes mittels Revision nur aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bestimmten Grunde, also nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, zulässig ist.
Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl. Es ist den Vorinstanzen darin zu folgen, daß die Parteien im Zivilprozeß eine prozessuale Diligenzpflicht trifft. Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozeß Zeugen zu führen unterläßt, von denen sie voraussetzen mußte, daß ihnen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln (Fasching IV 518 f). Im vorliegenden Fall mußte die Wiederaufnahmsklägerin spätestens im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin M* im Hauptprozeß am 16. 5. 1974 damit rechnen, daß auf Grund deren Aussage allenfalls die Feststellung getroffen werden könnte, es hätte zufolge der übermäßigen Fütterung von Tauben durch die Wiederaufnahmsklägerin „erst kürzlich kübelweise der Taubenkot weggeschafft werden müssen”. Da der Wiederaufnahmsklägerin der Zeuge L* zu diesem Zeitpunkt bereits persönlich bekannt war, sie aber auch wußte, daß er für die Entscheidung des Hauptprozesses Relevantes auszusagen hatte, hatte die Wiederaufnahmsklägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen sich dieses Zeugen doch zur Reinigung des Flachdaches schon wiederholt bedient, wäre es eine Selbstverständlichkeit gewesen, zur Widerlegung der Zeugenaussage M* den Zeugen zu führen, und – wie nun verspätet – vorzubringen, durch seine Aussage wäre zu beweisen, daß nur „normaler Schmutz“ habe weggeschafft werden müssen und im Vergleich zu den vergangenen Jahren eine wesentlich geringere Verschmutzung des Flachdaches eingetreten sei.Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl. Es ist den Vorinstanzen darin zu folgen, daß die Parteien im Zivilprozeß eine prozessuale Diligenzpflicht trifft. Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozeß Zeugen zu führen unterläßt, von denen sie voraussetzen mußte, daß ihnen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln (Fasching römisch vier 518 f). Im vorliegenden Fall mußte die Wiederaufnahmsklägerin spätestens im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin M* im Hauptprozeß am 16. 5. 1974 damit rechnen, daß auf Grund deren Aussage allenfalls die Feststellung getroffen werden könnte, es hätte zufolge der übermäßigen Fütterung von Tauben durch die Wiederaufnahmsklägerin „erst kürzlich kübelweise der Taubenkot weggeschafft werden müssen”. Da der Wiederaufnahmsklägerin der Zeuge L* zu diesem Zeitpunkt bereits persönlich bekannt war, sie aber auch wußte, daß er für die Entscheidung des Hauptprozesses Relevantes auszusagen hatte, hatte die Wiederaufnahmsklägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen sich dieses Zeugen doch zur Reinigung des Flachdaches schon wiederholt bedient, wäre es eine Selbstverständlichkeit gewesen, zur Widerlegung der Zeugenaussage M* den Zeugen zu führen, und – wie nun verspätet – vorzubringen, durch seine Aussage wäre zu beweisen, daß nur „normaler Schmutz“ habe weggeschafft werden müssen und im Vergleich zu den vergangenen Jahren eine wesentlich geringere Verschmutzung des Flachdaches eingetreten sei.
Da die Wiederaufnahmsklägerin den ihr – entgegen ihrer aktenwidrigen Revisionsbehauptung – schon im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin M* bekannten L* nicht zeitgerecht zur Vernehmung als Zeuge beantragte, liegt ein Verschulden im Sinne des § 530 Abs. 2 ZPO vor. Zu Recht haben die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.Da die Wiederaufnahmsklägerin den ihr – entgegen ihrer aktenwidrigen Revisionsbehauptung – schon im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin M* bekannten L* nicht zeitgerecht zur Vernehmung als Zeuge beantragte, liegt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO vor. Zu Recht haben die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41 , 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, , 50 ZPO.