Die Rekurswerberin meint, das Oberlandesgericht habe sich mit der zur Entscheidung 14 R 75/99y "eigentlich geltend gemachten Ablehnungsursache" nicht befasst. Dies trifft nicht zu. Es nicht erforderlich detailliert auf alle Einzelheiten des Rekursvorbringens einzugehen, solange der Entscheidung nur eindeutig entnommen werden kann, aus welchen Gründen das erkennende Gericht zu dieser oder jener Beurteilung gekommen ist. Zur Rekursentscheidung 14 R 75/99y führte das Oberlandesgericht aus, der erkennende Senat 14 habe seine Meinung, das Vollmachtsverhältnis des einschreitenden Klagevertreters zur Klägerin sei nicht mehr aufrecht, sorgfältig begründet. Diese Begründung ist ausreichend, lässt sie sich doch aus der Entscheidung 14 R 75/00y tatsächlich nachvollziehen (S 4 bis 6 dieses Beschlusses). Der Klagevertreter wurde auch keineswegs "in geradezu entehrender Weise und grob unsachlich des bewusst tatsachenwidrigen Vorbringens einer Zweckbehauptung bezichtigt", stellte der dort erkennende Senat doch lediglich dar, was der Klagevertreter für den Fall der Richtigkeit seines im dortigen Rekurs erstatteten Vorbringens hätte tun müssen, um glaubhaft zu machen, dass das von ihm behauptete Vollmachtsverhältnis weiter bestehe. Damit wurde also nur dargelegt, dass eine Prüfung der Richtigkeit des Rekursvorbringens entbehrlich sei, weil selbst bei dessen Richtigkeit nicht von einem bestehenden Vollmachtsverhältnis ausgegangen werden könne. Eine solche Vorgangsweise bildet sich für keinen Anlass, an der Objektivität der erkennenden Richter zu zweifeln.
Die Ablehnungswerberin meint weiters, in der Entscheidung 14 R 191/99g hätte eine "angeblich mit dem dortigen Kläger am 18. 3. 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg" aufgenommene Niederschrift nicht verwertet werden dürfen, weil sie im Amtshaftungsprozess nie erörtert und von der dort beklagten Partei nicht einmal andeutungsweise in deren Bestreitungsvorbringen einbezogen worden sei. Dies und der in der Urteilsbegründung enthaltene Satz, es bestünden Zweifel, ob eine Verpflichtung des dortigen Klägers gegeben sei, den einschreitenden Klagevertreter zu honorieren, ließen erkennen, dass die abgelehnten Richter dem einschreitenden Klagevertreter in sachfremder Weise voreingenommen gegenübergestanden seien. Auch diese Ausführungen sind nicht stichhältig:
Das Berufungsgericht hat in der Entscheidung 14 R 191/99g Auszüge aus einer am 18. 3. 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg aufgenommenen Niederschrift zitiert; diese Niederschrift befindet sich in einem Akt des Bundesministeriums für Inneres, der dem den Kläger betreffenden Akt des unabhängigen Bundesasylsenats angeschlossen ist. Gerade die Beischaffung dieser Akten hat der Kläger im Verfahren AZ 31 Cg 30/98d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien selbst beantragt (siehe S 2 des Protokolls vom 18. 2. 1999), und wurden diese Akten auch tatsächlich in der Tagsatzung vom 16. 6. 1999 verlesen (S 1 des Protokolls vom 16. 6. 1999). Warum das Berufungsgericht zu 14 R 191/99g die Niederschrift nicht hätte verwerfen dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Von einer "logisch auffälligen Inkonsistenz" der Begründung des zu AZ 14 R 191/99g ergangenen Urteils kann daher keine Rede sein. Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass es das vom Klagevertreter behauptete Vollmachtsverhältnis als nicht mehr bestehend ansah, den Schluss zog, dass Zweifel bestünden, ob der dortige Kläger den Klagevertreter auch zu honorieren habe, ist dies als logische Konsequenz einer nicht bestehenden Bevollmächtigung nicht zu beanstanden.
Eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht - die Klägerin behauptet die Berechtigung des zu 14 R 191/99g abgehandelten Begehrens - könnte nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn die erkennenden Richter ihr Amt nicht pflichtgemäß ausgeübt hätten. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist über einen Rekurs ohne vorgehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. Da eine mündliche Verhandlung über einen Rekurs der ZPO fremd ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 u. 3 zu § 526), ist der Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO ist über einen Rekurs ohne vorgehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. Da eine mündliche Verhandlung über einen Rekurs der ZPO fremd ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 u. 3 zu Paragraph 526,), ist der Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.