Die dagegen erhobenen Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten erweisen sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erörtert wird. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage ist schon deshalb nicht in diesem Sinn erheblich, weil der Übergeber gemäß § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB unter anderem dafür (gewährleistungsrechtlich) haftet, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und der Natur des Geschäfts gemäß verwendet werden kann. Ist die Sache nun bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses insoweit in ihrer gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeit beeinträchtigt, als sie als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben ist und ein Erwerber - insbesondere im Ausland - mit Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten rechnen muss, sind die erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen zweifellos erfüllt.Die dagegen erhobenen Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten erweisen sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erörtert wird. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage ist schon deshalb nicht in diesem Sinn erheblich, weil der Übergeber gemäß Paragraph 922, Absatz eins, Satz 2 ABGB unter anderem dafür (gewährleistungsrechtlich) haftet, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und der Natur des Geschäfts gemäß verwendet werden kann. Ist die Sache nun bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses insoweit in ihrer gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeit beeinträchtigt, als sie als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben ist und ein Erwerber - insbesondere im Ausland - mit Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten rechnen muss, sind die erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen zweifellos erfüllt.
1. Zur Revision des Nebenintervenienten:
Vorauszuschicken ist, dass die Revisionsausführungen des Nebenintervenienten über weite Strecken schwer verständlich sind und darüber hinaus zahlreiche Aktenwidrigkeiten enthalten. So ist etwa unrichtig, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, dass ein gültiger Kaufvertrag nicht zustandegekommen sei, oder dass das Berufungsgericht ausgeführt hätte, es hätte lediglich einen „Vorbesitzer" gegeben und die beiden Eintragungen im Typenschein seien lediglich aus finanztechnischen Gründen erfolgt. (Tatsächlich wurde insoweit nur eine Behauptung des Vertreters der Beklagten gegenüber dem Kläger festgestellt.) Insgesamt entsteht auch der Eindruck, der Nebenintervenient sei der Rechtsauffassung, eine allenfalls unterbliebene Eigentumsverschaffung führe (rückwirkend) zur Ungültigkeit des Kaufvertrags. Da letztlich nicht erkennbar ist, worauf der Nebenintervenient mit seinen diesbezüglichen Ausführungen hinaus will, erscheint eine sinnvolle Auseinandersetzung mit diesem Teil seines Rechtsmittels nicht möglich. Es ist auch nicht erkennbar, welche Konsequenzen er aus der von ihm offenbar für richtig gehaltenen Version, der Kläger habe gutgläubig Eigentum erworben, ziehen will und aufgrund welcher Erwägungen er dabei zu anderen Ergebnissen gelangen würde als das Berufungsgericht.
Davon, dass der Kläger wissentlich eine fremde Sache gekauft und schon aus diesem Grund „gemäß § 929 ABGB" keinen Gewährleistungsanspruch hätte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass der Käufer schon bei Abschluss des Kaufvertrags Bedenken gegen das Eigentum der Beklagten am Kaufobjekt haben konnte. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf § 928 ABGB und die Behauptung, der „offene Mangel" sei bereits vor Übernahme durch den Kläger bekannt und erkennbar gewesen; nach unstrittiger Auffassung bezieht sich die Regelung des § 928 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht jenen der Übergabe. Der Kläger hat auch keinesfalls durch die Zahlung des Kaufpreises „zumindest schlüssig" auf Gewährleistung verzichtet.Davon, dass der Kläger wissentlich eine fremde Sache gekauft und schon aus diesem Grund „gemäß Paragraph 929, ABGB" keinen Gewährleistungsanspruch hätte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass der Käufer schon bei Abschluss des Kaufvertrags Bedenken gegen das Eigentum der Beklagten am Kaufobjekt haben konnte. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf Paragraph 928, ABGB und die Behauptung, der „offene Mangel" sei bereits vor Übernahme durch den Kläger bekannt und erkennbar gewesen; nach unstrittiger Auffassung bezieht sich die Regelung des Paragraph 928, ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht jenen der Übergabe. Der Kläger hat auch keinesfalls durch die Zahlung des Kaufpreises „zumindest schlüssig" auf Gewährleistung verzichtet.
Schwer nachvollziehbar sind die Revisionsausführungen, in denen der Nebenintervenient bestreiten will, dass eine Schadensminderungspflicht des Käufers nach § 1304 ABGB bei einem verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch nicht in Betracht kommt. Er übersieht hier offenbar, dass in gewissem Rahmen zwischen dem (verschuldensunabhängigen) Anspruch auf Preisminderung und dem (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB Konkurrenz besteht. Wählt der Übernehmer das gewährleistungsrechtliche Preisminderungsrecht, ist zweifellos für eine Anwendung des § 1304 ABGB kein Raum.Schwer nachvollziehbar sind die Revisionsausführungen, in denen der Nebenintervenient bestreiten will, dass eine Schadensminderungspflicht des Käufers nach Paragraph 1304, ABGB bei einem verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch nicht in Betracht kommt. Er übersieht hier offenbar, dass in gewissem Rahmen zwischen dem (verschuldensunabhängigen) Anspruch auf Preisminderung und dem (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch nach Paragraph 933 a, ABGB Konkurrenz besteht. Wählt der Übernehmer das gewährleistungsrechtliche Preisminderungsrecht, ist zweifellos für eine Anwendung des Paragraph 1304, ABGB kein Raum.
Unklar sind auch die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Anwendung der relativen Berechnungsmethode zur Preisminderung. Wird die Preisminderung - wie hier - nicht mit Absolutbeträgen, sondern vielmehr mit einem Prozentsatz vom Kaufpreis ermittelt, wird damit automatisch auf den Grundsatz der subjektiven Äquivalenz Rücksicht genommen. Dass das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 273 ZPO zu Unrecht herangezogen hätte, „ohne hiefür Gründe anzugeben, wie es zur Preisminderung" in bestimmter Höhe gelangt, ist schon deshalb ein unberechtigter Vorwurf, weil die genannte Vorschrift eben gerade in jenen Fällen heranzuziehen ist, in denen sich der zuzuerkennende Betrag einer exakten Ermittlung entzieht. Auch der Nebenintervenient vermag nicht darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu einem anderen Betrag hätte gelangen sollen.Unklar sind auch die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Anwendung der relativen Berechnungsmethode zur Preisminderung. Wird die Preisminderung - wie hier - nicht mit Absolutbeträgen, sondern vielmehr mit einem Prozentsatz vom Kaufpreis ermittelt, wird damit automatisch auf den Grundsatz der subjektiven Äquivalenz Rücksicht genommen. Dass das Berufungsgericht die Bestimmungen des Paragraph 273, ZPO zu Unrecht herangezogen hätte, „ohne hiefür Gründe anzugeben, wie es zur Preisminderung" in bestimmter Höhe gelangt, ist schon deshalb ein unberechtigter Vorwurf, weil die genannte Vorschrift eben gerade in jenen Fällen heranzuziehen ist, in denen sich der zuzuerkennende Betrag einer exakten Ermittlung entzieht. Auch der Nebenintervenient vermag nicht darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu einem anderen Betrag hätte gelangen sollen.
Ganz unverständlich sind die Erörterungen des Nebenintervenienten zur Frage einer allenfalls wirksamen Zession von Ansprüchen der Ehegattin des Klägers an diesen, hat doch das Berufungsgericht das Klagebegehren insoweit ohnehin abgewiesen.
2. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte bekämpft in ihrer Revision den Zuspruch von 1.877,15 EUR (Ersatz für Mängelbehebungskosten) ausdrücklich nicht und führt weiter zum aus dem Titel des Schadenersatzes zugesprochenen Aufwandersatz von 471,78 EUR inhaltlich nichts aus, sodass auf diese beiden Positionen nicht einzugehen ist.
Dass der Kläger keineswegs auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (schlüssig) verzichtet hat, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, sodass insoweit auf deren Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Dass der Kläger keineswegs auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (schlüssig) verzichtet hat, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, sodass insoweit auf deren Begründung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Ausmittlung einer Preisminderung wegen des unrichtigerweise zugesagten „Erstbesitzes" mit 8 % ist angesichts des Umstands, dass jedenfalls zwei Zulassungsbesitzer im Typenschein aufscheinen und das Fahrzeug darüber hinaus noch durch weitere Hände gegangen ist („Casino Royal", Nebenintervenient, Beklagte), nicht als übermäßig zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist über den ihm durch § 273 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht hinausgegangen.Die Ausmittlung einer Preisminderung wegen des unrichtigerweise zugesagten „Erstbesitzes" mit 8 % ist angesichts des Umstands, dass jedenfalls zwei Zulassungsbesitzer im Typenschein aufscheinen und das Fahrzeug darüber hinaus noch durch weitere Hände gegangen ist („Casino Royal", Nebenintervenient, Beklagte), nicht als übermäßig zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist über den ihm durch Paragraph 273, ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht hinausgegangen.
Unzutreffend ist auch das Revisionsargument, es stelle keineswegs eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft dar, dass ein Gebrauchtwagen überall im Ausland uneingeschränkt genutzt werden kann, da alleine schon aufgrund der länderweise sehr unterschiedlichen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Normen die Benützung eines PKW im Ausland stark eingeschränkt sein könne. Hier geht es allerdings nicht um kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Normen, mit deren Unterschiedlichkeit in verschiedene Staaten jeder Kraftfahrer selbstverständlich rechnen muss, sondern vielmehr um die gerade das vom Kläger gekaufte Fahrzeug betreffende Tatsache, dass dieses schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben war, was unausweichlich eine Beschränkung der gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten des PKW - ganz unabhängig von unterschiedlichen innerstaatlichen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Normen - mit sich brachte. Dass der Erwerber einer solchen Sache Beschränkungen der üblichen Verwendungsmöglichkeiten gewärtigen muss, ist auch von der Frage unabhängig, ob er gegebenenfalls Eigentum nach § 367 ABGB erworben hat. Wie gerade dieses Verfahren zeigt, ist es schon in einem Zivilprozess vor österreichischen Gerichten nicht ohne weiteres möglich, Klarheit über die Frage eines solchen Eigentumserwerbs zu gewinnen; umso mehr muss der Kläger wie auch jeder sonstige Erwerber eines wegen Diebstahls zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs im Ausland damit rechnen, dass er zumindest für einige Zeit an der Weiterbenützung des Fahrzeugs gehindert wird und er sein Eigentum in einem zeitaufwendigen Verfahren nachweisen muss. Dass ein derartiger Umstand zu einer Preisminderung führt, kann nicht zweifelhaft sein. Die vom Berufungsgericht mit 15 % des Kaufpreises angenommene Minderung erscheint nicht unvertretbar. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang eine Unbilligkeit darin sehen will, dass das Fahrzeug nach einer zukünftigen Löschung aus der Fahndungsliste diesen „Mangel" nicht mehr aufweist und der Kläger in Höhe der Preisminderung ungerechtfertigt bereichert wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es durchaus in der Hand gehabt hätte, eine solche Risikoverlagerung zu vermeiden, wenn sie auf das ursprüngliche, außergerichtlich erhobene Wandlungsbegehren eingegangen wäre.Unzutreffend ist auch das Revisionsargument, es stelle keineswegs eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft dar, dass ein Gebrauchtwagen überall im Ausland uneingeschränkt genutzt werden kann, da alleine schon aufgrund der länderweise sehr unterschiedlichen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Normen die Benützung eines PKW im Ausland stark eingeschränkt sein könne. Hier geht es allerdings nicht um kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Normen, mit deren Unterschiedlichkeit in verschiedene Staaten jeder Kraftfahrer selbstverständlich rechnen muss, sondern vielmehr um die gerade das vom Kläger gekaufte Fahrzeug betreffende Tatsache, dass dieses schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben war, was unausweichlich eine Beschränkung der gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten des PKW - ganz unabhängig von unterschiedlichen innerstaatlichen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Normen - mit sich brachte. Dass der Erwerber einer solchen Sache Beschränkungen der üblichen Verwendungsmöglichkeiten gewärtigen muss, ist auch von der Frage unabhängig, ob er gegebenenfalls Eigentum nach Paragraph 367, ABGB erworben hat. Wie gerade dieses Verfahren zeigt, ist es schon in einem Zivilprozess vor österreichischen Gerichten nicht ohne weiteres möglich, Klarheit über die Frage eines solchen Eigentumserwerbs zu gewinnen; umso mehr muss der Kläger wie auch jeder sonstige Erwerber eines wegen Diebstahls zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs im Ausland damit rechnen, dass er zumindest für einige Zeit an der Weiterbenützung des Fahrzeugs gehindert wird und er sein Eigentum in einem zeitaufwendigen Verfahren nachweisen muss. Dass ein derartiger Umstand zu einer Preisminderung führt, kann nicht zweifelhaft sein. Die vom Berufungsgericht mit 15 % des Kaufpreises angenommene Minderung erscheint nicht unvertretbar. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang eine Unbilligkeit darin sehen will, dass das Fahrzeug nach einer zukünftigen Löschung aus der Fahndungsliste diesen „Mangel" nicht mehr aufweist und der Kläger in Höhe der Preisminderung ungerechtfertigt bereichert wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es durchaus in der Hand gehabt hätte, eine solche Risikoverlagerung zu vermeiden, wenn sie auf das ursprüngliche, außergerichtlich erhobene Wandlungsbegehren eingegangen wäre.
Zur weiters aufgeworfenen Frage einer Anwendung des § 1304 ABGB ist auf die Erörterungen im Zusammenhang mit der Revision des Nebenintervenienten zu verweisen.Zur weiters aufgeworfenen Frage einer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB ist auf die Erörterungen im Zusammenhang mit der Revision des Nebenintervenienten zu verweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seinen Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen, sodass sich seine Schriftsätze als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahmen darstellen. Der jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht angefallen.3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seinen Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen, sodass sich seine Schriftsätze als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahmen darstellen. Der jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht angefallen.