Entscheidung 1 Ob 186/12b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas P*****, vertreten durch Kammler & Koll Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei Patrick D*****, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 70.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2012, GZ 2 R 79/12v-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2012, GZ 5 Cg 61/11d-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Oberste Gerichtshof dem Beklagten die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht freistellte, ist die dennoch erhobene Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Ein Kostenersatz findet demnach nicht statt.Da der Oberste Gerichtshof dem Beklagten die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht freistellte, ist die dennoch erhobene Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Ein Kostenersatz findet demnach nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00186.12B.1011.000
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Dokumentnummer
JJT_20121011_OGH0002_0010OB00186_12B0000_000